Mitteilungsblatt |
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Veterinärmedizinische Universität Wien |
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| Studienjahr 2003/2004 | Ausgegeben am 15. September 2004 |
27. Stück |
79.
Folgende Geschäftsordnung wurde vom Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien beschlossen (die zugeordneten Einrichtungen, Aufgabenbereiche und korrespondierenden Gremien ergeben sich aus dem beigefügten Raster gemäß Anlage 1).
1. Abschnitt
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Rektorat setzt sich aus dem jeweils gewählten Rektor und den gewählten Vizerektoren zusammen. Derzeit sind der Rektor und vier Vizerektoren bestellt. Das Rektorat hat seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, dieser Geschäftsordnung und den gesetzeskonformen Beschlüssen des Universitätsrates auszuüben. Die Mitglieder des Rektorats sind in ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu einer ihren Aufgaben entsprechenden Sorgfalt verpflichtet.
(2) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das Universitätsgesetz 2002 nicht einem anderen Organ zugewiesen sind (§ 22 Universitätsgesetz 2002).
(3) In der Geschäftseinteilung erfolgen Zuordnung und Definition jener Geschäftsbereiche, welche den einzelnen Mitgliedern des Rektorats zur alleinigen Besorgung zukommen, welche von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Wird bei jenen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von zwei Mitgliedern des Rektorats fallen, keine Einigung erzielt, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf alle Mitglieder des Rektorats gemeinsam über.
(4) Jedes Mitglied des Rektorats ist berechtigt, in alle Unterlagen, die Geschäfte des Rektorats betreffen, Einsicht zu nehmen, auch wenn sie nicht sein Aufgabengebiet betreffen. Jedes Mitglied des Rektorats ist für die ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig und vertretungsbefugt. Das jeweilige ressortzuständige Mitglied des Rektorats trifft in allen Belangen eine Informations- und Interventionspflicht. Bei Querschnittsmaterien hat das ressortzuständige Mitglied des Rektorates alle anderen von der Angelegenheit betroffenen Mitglieder des Rektorats auch beim laufenden Betrieb einzubinden.
(5) Das Rektorat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Stabstellen und Kommissionen einrichten und besetzen. Das Rektorat fungiert als Lenkungsausschuss im Projekt „Change Management". Das Rektorat kann für die Durchführung von Projekten oder zur Festlegung von Prozessen „Task Forces" einrichten und besetzen.
§ 2. Geschäftsbereiche
(1) Von allen Mitgliedern des Rektorats sind folgende Agenden
wahrzunehmen:
1. Erstellung eines Entwurfs der Satzung zur Vorlage an den Senat;
2. Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat
und an den Universitätsrat;
3. Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat
und an den Universitätsrat;
4. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den
Universitätsrat;
5. Stellungnahme zu den Curricula;
6. Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern der Universität gemäß § 28 Abs. 1;
7. Finanzmanagement der wesentlichen, die Universität insgesamt betreffenden
Fragen;
8. Zurückweisung von Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse
des Universitätsrats, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im
Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen;
9. Erlassung der Anstaltsordnung des Tierspitals zur Genehmigung durch den
Universitätsrat;
10. Alle übrigen Angelegenheiten des Rektorats, die nicht von einzelnen
Mitgliedern des Rektorats allein oder von zwei Mitgliedern des Rektorats
gemeinsam wahrzunehmen sind.
(2) Vom Rektor sind folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:
1. Vorsitzender sowie Sprecher des Rektorats;
2. Leitung des Amts der Universität;
3. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der
Bundesministerin oder dem Bundesminister im Rahmen der finanziellen
Gesamtverantwortung;
4. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten
Universitätspersonals;
5. Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
6. Führung von Berufungsverhandlungen;
7. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
8. Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1;
9. Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
10. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der
Organisationseinheiten;
11. Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6) zu den
einzelnen Organisationseinheiten;
12. Innere Revision und strategisches Controlling;
13. Öffentlichkeitsarbeit;
14. Vertretung der Universität im Dachverband der Universitäten;
15. Aufsicht über die Einrichtung Tierschutz und Veterinärrecht.
(3) Vom Vizerektor für Ressourcen (Personal- und Administration)
sind folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:
1. Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
2. Budgetzuteilung und operatives Controlling;
3. Erstellung von Vorschlägen für das Finanzmanagement durch das Rektorat;
4. Erstellung des jährlichen Leistungsberichts, des Rechnungsabschlusses und der
Wissensbilanz;
5. Personalentwicklungsplanung sowie Rahmenregelungen für Arbeits – und
Werkverträge;
6. Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen der Personalentwicklung;
7. Koordinator für internes und externes Benchmarking;
8. Optimierung der Ausnützung und Auslastung von Ressourcen in Lehre und
Forschung;
9. Aufsicht über die Dienstleistungseinrichtungen Zentraler Informatikdienst,
Universitätsbibliothek und Audiovisuelles Zentrum;
10. Koordinator für neue Medien, Internes Informationsservice, homepage und
Intranet.
(4) Vom Vizerektor für Forschung (Forschung und internationale
Beziehungen) sind folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:
1. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Bildung von Forschungsschwerpunkten;
2. Koordination zwischen den Forschungsschwerpunkten;
3 Abschluss von nationalen und internationalen Forschungskooperationen;
4. Habilitationsverfahren sowie Einführung und Qualitätssicherung des PhD;
5. Abschluss von Zielvereinbarungen über Publikationen;
6. Beratung und Hilfestellung bei der Einwerbung von Drittmitteln;
7. Evaluierung der Forschung der Universität;
8. Information des wissenschaftlichen Beirats der Universität;
9. Vergabe von Forschungsstipendien, Forschungspreisen und vergleichbaren
Leistungen;
10. Ansprechpartner für gute wissenschaftliche Praxis;
11. Koordination von Forschungsfreisemestern und Austauschprogrammen für
Nachwuchswissenschaftler.
(5) Vom Vizerektor für Lehre (Lehre, Weiterbildung und Evaluierung)
sind folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:
1. Aufnahme der Studierenden;
2. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;
3. Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von
Evaluierungsergebnissen im Bereich der Lehre;
4. Aufbau eines Selbststudienzentrums;
5. Im Rahmen der Satzung die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen des
Universitätsgesetzes 2002 in erster Instanz;
6. Unterstützung des Senats bei der Erstellung von Bakkalaureats-, Magister,
Diplom- und Doktoratsstudien;
7. Unterstützung des Senats bei der Erstellung von postgradualen
Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere Promotions- und PhD Studienangeboten und
bei Universitätslehrgängen;
8. Förderung der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(6) Vom Vizerektor für die Kliniken (Tierspital und klinische
Dienstleistungen) sind folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:
1. Sprecher des Tierspitals der Veterinärmedizinischen Universität Wien;
2. Seuchenbeauftragter für die gesamte Universität;
3. Alle Angelegenheiten des klinischen Bereiches /Tierspital, die nicht
ausdrücklich in die Kompetenz eines anderen Organs fallen;
4. Entwurf der Anstaltsordnung des Tierspitals;
5. Koordinationsfragen der Dienstleistungen im und für das Tierspital;
6.Koordinationsfragen bei Weiterbildungslehrgängen im Bereich der Kliniken,
insbesondere Internships und Residents;
7. Angelegenheiten von Anstaltsapotheke, Zentrallabor, Lehr- und Forschungsgut
und Notfallambulanz.
(7) Entscheidungen in allgemeinen wirtschaftlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten, die in den selbständigen Aufgabenbereich des Vizerektors für Ressourcen fallen, die nicht zum täglichen Geschäftsbereich gehören und die nicht in den Aufgabenbereich der kollektiven Beschlussfassung des Rektorats fallen, sind vom Rektor und dem Vizerektor für Ressourcen gemeinsam wahrzunehmen. Darunter fallen insbesondere der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen von einer mehr als dreijährigen Dauer in wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheiten, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und Fremdfinanzierungen. Wirtschaftliche Angelegenheiten, die in den selbständig zu vollziehenden Bereich des Vizerektors für Forschung, des Vizerektors für Lehre oder des Vizerektors für die Kliniken fallen, sind vom Rektor gemeinsam mit dem jeweiligen zuständigen Vizerektor wahrzunehmen.
(8) Vertretung
Der Rektor wird vom Vizerektor für Ressourcen vertreten, bei dessen
Verhinderung in folgender Reihenfolge von dem Vizerektor für Forschung, von dem
Vizerektor für Lehre und von dem Vizerektor für die Kliniken.
Der Vizerektor für Ressourcen wird vom Vizerektor für Forschung vertreten.
Der Vizerektor für Forschung wird vom Vizerektor für Ressourcen vertreten.
Der Vizerektor für Lehre wird vom Vizerektor für die Kliniken vertreten.
Der Vizerektor für die Kliniken wird vom Vizerektor für Lehre vertreten. Bei
Verhinderung sowohl eines Vizerektors als auch seines Vertreters ist die
Vertretungsregelung des Rektors analog anzuwenden. Die Vertretung übernimmt
derjenige nicht verhinderte Vizerektor, der gemäß der Vertretungsregelung, die
für den Rektor gilt, der Nächste ist.
2. Abschnitt
§ 3. Sitzungen des Rektorats
Sitzungen des Rektorats sind im Rahmen der laufenden Geschäftsführung in angemessenen Intervallen, möglichst alle 14 Tage abzuhalten. Sie werden vom Rektor, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. In dringenden Fällen werden zusätzliche Sitzungen vom Rektor oder auf Verlangen eines Vizerektors einberufen. Die Tagesordnung wird vom Rektor erstellt und möglichst spätestens einen Arbeitstag vor der Sitzung an die Mitglieder des Rektorats übermittelt. Auf Antrag eines Vizerektors ist die Tagesordnung zu ergänzen. Das Rektorat kann beschließen, dass an den Sitzungen andere Personen beratend oder als Auskunftspersonen teilnehmen. Der Rektor als Vorsitzender leitet die Sitzungen des Rektorats. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Vizerektor für Ressourcen vertreten. Die Sitzungen des Rektorats sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Rektorats und die an den Sitzungen teilnehmenden Auskunftspersonen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
§ 4. Beschlussfassung
Das Rektorat ist beschlussfähig, wenn zumindest drei Mitglieder des Rektorats persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors den Ausschlag. Auf Antrag eines an der Sitzung verhinderten Mitglieds des Rektorats ist ein Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung zu vertagen. Dies gilt nicht bei Gefahr in Verzug. Über Angelegenheiten, die wesentlich den Aufgabenbereich eines in der Sitzung nicht anwesenden Mitglieds des Rektorats berühren, darf nur mit dessen vorheriger Zustimmung verhandelt und entschieden werden, es sei denn, dass die Angelegenheit nach Meinung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Rektorats keinen Aufschub duldet. In dringenden Fällen können auch Umlaufbeschlüsse gefasst werden, wenn kein Mitglied des Rektorats widerspricht. Das Ergebnis der Umlaufbeschlüsse ist in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. Über jede Sitzung soll ein Beschlussprotokoll verfasst werden, das vor der folgenden Sitzung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 5. Berichte und Anträge an den Universitätsrat
Das Rektorat hat dem Universitätsrat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu berichten. Anträge an den Universitätsrat bedürfen der Beschlussfassung im Rektorat und sind dem Universitätsrat vom Rektor vorzulegen. Darüber hinaus hat das Rektorat dem Universitätsrat alle Beschlussfassungen über wesentliche Fakten, die nicht UniRat-pflichtig sind, rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
§ 6. Rechenschaftslegung
Der Rektor und die Vizerektoren berichten dem Rektorat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer und übersichtlicher Rechenschaftslegung sowie nach den jeweils geltenden Gebarungsrichtlinien. Sobald nennenswerte Abweichungen von den geplanten Entwicklungen eintreten, haben der Rektor und die Vizerektoren dem Rektorat darüber Erläuterungen zu geben.
§ 7. Angelegenheiten des Rektorats, die der Mitwirkung des Universitätsrates bedürfen
1. Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans
und des Entwurfs der Leistungsvereinbarung der Universität sowie der
Geschäftsordnung des Rektorats;
2. Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der
Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
3. Abschluss des Arbeitsvertrages und der Zielvereinbarung mit der Rektorin oder
dem Rektor;
4. Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und
Vizerektoren;
5. Stellungnahme zu den Curricula und zu den Studienangeboten außerhalb der
Leistungsvereinbarung;
6. Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen;
7. Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des
Rechnungsabschlusses, des Leistungsberichts des Rektorats und der Wissensbilanz
und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
8. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung
des Rechnungsabschlusses der Universität;
9. Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende
Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des
Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer Höhe von 500.000,- Euro ohne
vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
10. Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei
schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines
schweren wirtschaftlichen Schadens;
11. Genehmigung von Richtlinien des Rektorats für die Bevollmächtigung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 28 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002.
§ 8. Zeichnungsbefugnisse
Schriftstücke, die Angelegenheiten betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des gesamten Rektorats fallen, sind vom Rektor zu unterzeichnen. Bei Verhinderung des Rektors sind diese Schriftstücke vom Stellvertreter des Rektors zu unterzeichnen. Schriftstücke, die nicht den Zuständigkeitsbereich des gesamten Rektorats betreffen, sind von jenen Mitgliedern des Rektorats zu unterzeichnen, die entsprechend der Geschäftseinteilung für diese Angelegenheit zuständig sind.
3. Abschnitt
§ 9. Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung können vom Rektorat jederzeit beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Universitätsrat und der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien.
§ 10. Kundmachung und Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung ist im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien kundzumachen. Sie tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.
Geschäftseinteilung des Rektorates UG 2002
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Rektor (President) |
VRK (Dean) (Klinik) |
VRR (Dean) (Personal-, und Administration) |
VRF (Dean) (Forschung) |
VRL (Dean) (Lehre) |
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Vertreten durch VRR |
Vertreten durch VRL |
Vertreten durch VRF |
Vertreten durch VRR |
Vetreten durch VRK |
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Zuordnung vorhandener Einrichtungen (allgemeine Verwaltung, Dienstleistung, bes. Einrichtungen) inklusive Dienstaufsicht |
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| Rechtsabteilung | Tierspital (inkl. Verwaltungsdirektor) | Personalabteilung | Innovationsscouts – Büro für Forschungsförderung | Studien- und Prüfungsabteilung |
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Strategisches Controlling Finanzmanagement |
Anstaltsapotheke | Technische Betriebsführung | Büro für internationale Beziehungen BIB | Büro des Studiendekans |
| Pressestelle | Lehr- und Forschungsgut | Quästur | Stabstelle für Forschung und Evaluierung | BIB bzgl. Studierendenaustausch |
| Fundraising | Zentrallabor u. diagnostische Dienstleistungen | Zentraler Informatikdienst | Büro der Kollegialorgane | |
| Gründung von und Beteiligung an Firmen und Verwertungsgesellschaften | Notfallambulanz | Universitätsbibliothek | ||
| Info- und Dokustelle für Tierschutz und Veterinärrecht | Audiovisuelles Zentrum | |||
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Aufgabenbereiche |
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| Leitung des Amts der Universität | Sprecher des Tierspitals | Personalentwicklungsplanung (erste Anlaufstelle in allen Personalangelegenheiten) | Koordination Profillinien – Kontakt zum wiss. Beirat | Diplom, Ba, Master und Doktoratsstudien |
| Federführung f. interne u. externe Ziel- u. Leistungsvereinbarungen | Internships u. Residents | Rechnungs- & Berichtswesen | Publikationskodexe u. Zielvereinbarungen über Publikationen | Bologna-Prozess - Beauftragter |
| Berufungsverfahren | Interner Seuchen- und Hygienebeauftragter | Wirtschafts- und Gebäudemanagement | Forschungsevaluation | Beauftragter für Praktika (im klin. Bereich in Abstimmung mit VRK) |
| Evaluierung | Dienstleistungen im und für das Tierspital | Benchmarking | Habil- u. PhD Studien | Postgraduale Weiterbildung und public understanding (ev. allgem. Fragen/Angebote für Weiterbildung) |
| Dachverbandsvertreter der VUW | Koordinator neue Medien | Lehr- und Forschungsgut in Forschungsangelegenheiten | Lehr- und Forschungsgut in Studienangelegenheiten | |
| Außenvertretung gegenüber Ministerien, Tierärztekammer, Gesellschaft der Freunde, Stadt Wien usw. | Selbststudienzentrum | |||
| Öffentlichkeitsarbeit | Personenorientierte Studienberatung | |||
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Korrespondierende „Kollegialorgane" |
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| Universitätsrat | Klinikerkommission | Lenkungsausschuss SAP | AG Forschung | AG Studieneinführungsphase |
| Senat | Lenkungssausschuss TIS | AG Web. Auftritt | AG Ethik, Arbeitsstelle Tierschutz- & Veterinärrecht | Studienkommission Vet. Med. |
| Planungskommission | AG Tierversuche | Studienkommission b.a./m.a. | ||
| Dienststellenausschüsse | Ombudsman Good Scientific Practice | |||
| Gleichbehandlungskommission | ||||
Die Zuordnung von Aufgabenfeldern und Arbeitsbereichen gemäß obigem Raster
bedeutet, dass die- oder derjenige in den entsprechenden Angelegenheiten erster
Ansprechpartner mit einer federführenden Koordinationsfunktion ist, wodurch
jedoch keinesfalls die Mitwirkungsrechte und –pflichten ressortübergreifend
behindert werden sollen, wie auch die jeweiligen Dienstleistungsfunktionen. Denn
an Veränderungsprozessen, z.B. in der Lehre, ist der Input aus dem
Forschungsbereich wie aus den Kliniken ebenso unabdingbar, wie z.B. die Nutzung
von neuen Medien. Für bereichsspezifische Dienstleistungseinheiten, z.B.
getrennte Personalverwaltung für Forschungs-/Drittmittelbeschäftigte etc. ist
unsere Universität zu klein.
Die Aufgaben des bisherigen Studiendekans werden vom VRL wahrgenommen.
Der Universitätsdirektor wird als Verwaltungsdirektor Kliniken dem VRK
zugeordnet.
Die Leiter der Dienstleistungseinrichtungen Zentraler Informatikdienst,
Bibliothek und Audiovisuelles Zentrum werden dem VRR zugeordnet.
Die Geschäftsordnung des Rektorats wurde in der Sitzung des Universitätsrates vom 3.9.2004 genehmigt.
Für das Rektorat:
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks
80. Richtlinien des Rektorats für die Gebarung gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 9 Universitätsgesetz 2002
Hinweis: Verweisungen beziehen sich – soweit nicht anders angeführt – auf das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I 120/2002. Diese und weitere Verweisungen gelten jeweils für die aktuell gültige Fassung.
1. Grundsätze
Die Veterinärmedizinische Universität Wien (VUW) ist eine gemeinnützige non-profit Organisation, die der Lehre und Forschung verpflichtet ist (Universitas magistrorum et scholarum = Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden). Als Wirtschaftskörper bekennt sich die VUW zum Prinzip der Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit (§ 2 Abs. 12) bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben.
Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit strebt die VUW nach jenem finanziellen Beitrag zu den in § 1 genannten Zielen, der erforderlich ist, um zusammen mit den Budgetzuweisungen des Bundes (Globalbudget) die für ihre gesamte Tätigkeit erforderliche stabile Eigenkapitalbasis und ausreichende Liquidität nachhaltig zu sichern.
Im Sinne der demokratischen Organisation der Universität sind alle Organisationseinheiten und die Universitätsangehörigen aufgefordert, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an der Umsetzung dieser Grundsätze verantwortlich mitzuwirken.
2. Budget
Die Gebarung der VUW wird grob in die Bereiche Globalbudget und § 27 Gebarung gegliedert. Die ad personam Forschungsaufträge sind von der VUW nur zu verwalten und fallen nicht unter diese Richtlinie, da im § 26 Bereich die Personalverwaltung und das Rechnungswesen von der VUW lediglich treuhändisch wahrgenommen werden.
3. Globalbudget
Die vom BM:BWK zur Verfügung gestellten Mittel werden im Rahmen der jährlichen Planung auf Basis von Ziel- und Leistungsvereinbarungen auf die einzelnen Organisationseinheiten verteilt.
4. § 27 Budget
Die § 27- Projekte bilden im Wesentlichen die ehemalige teilrechtsfähige Gebarung der Organisationseinheiten und die Tierspitalseinnahmen ab.
Die Verfügung über die eingeworbenen Mittel liegt beim Projektleiter, die Mittel sind der Zweckwidmung entsprechend zu verwenden. Es ist voller Kostenersatz zu leisten.
5. Quästur
Das Rechnungswesen wird zentral von der Quästur geführt und steht im Wege dezentraler Online-Berichte den Projektleitern/innen bzw. Leitern/innen der Organisationseinheiten als Steuerungsinformation für die in dezentraler Verantwortung wahrgenommene Führungstätigkeit zur Verfügung.
6. Grundlagen der Gebarung
Es gibt länger- und mittelfristige sowie jährliche Budgetplanungen. Diese erfolgen in den einzelnen Organisationseinheiten im Rahmen der Grundsatzentscheidungen, Entwicklungspläne und Schwerpunktsetzungen der zuständigen Organe.
7. Länger- und mittelfristige Budgetplanungen
Längerfristige Budgetplanungen sollen über die Leistungsvereinbarungsperiode (§ 13 Abs.1 2. Satz) hinaus den finanziellen Rahmen für die Entwicklung der Universität aufzeigen und vorgeben. Mittelfristige Budgetplanungen sind auf der Grundlage bekannt gegebener Leistungsvereinbarungsentgelte (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2) zu erstellen und sollen die Inangriffnahme konkreter Vorhaben ermöglichen.
Länger- und mittelfristige Budgetplanungen haben Beschlüsse zur Entwicklungsplanung oder darauf aufbauende Organisationsplanung zu beachten. Die länger- und mittelfristigen Budgetplanungen sind nach Abschluss eines jeden Budgetjahres –bzw. im Bedarfsfall an allenfalls geänderte Voraussetzungen anzupassen.
8. Jährliche Budgetplanungen
Jährliche Budgetplanungen bilden den konkreten Rahmen für ein Wirtschaftsjahr für alle Organisationseinheiten der VUW. Der jährliche Budgetplan ist bis spätestens Ende des vorangehenden Jahres fertig zu stellen und bekannt zu geben. Sofern der Bund mit seinen oder andere Organe mit deren Verpflichtungen im Verzug sind ist eine provisorische Budgetplanung zu realisieren.
Wo dies zielführend ist, hat sich die Ressourcenzuteilung an Kennzahlen zu orientieren. Dazu zählen auch die Ergebnisse von Evaluationsmaßnahmen. Beim Übergang auf die Anwendung von Kennzahlen als Grundlage der Ressourcenzuteilung sind bestehende vertraglicher Verpflichtungen angemessen zu berücksichtigen.
Für dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorhersehbare Ausgaben sind in den Budgetplanungen jeder Organisationseinheit hinreichend Mittel zu berücksichtigen (mind. 5 % einer Periode).
Zuweisungen auf Grund der jährlichen Budgetplanungen sollen Einsparungen gegenüber den Zuweisungen vorangegangener Perioden honorieren, sofern diese nicht auf Grund objektiver Minderbedarfe anfallen. Ein Automatismus beim jährlichen Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Mitteln ist nach Maßgabe der Verwaltungsökonomie und Anreizbildung vorzusehen.
9. Sonderprojekte
Als Sonderprojekte sind beabsichtigte Ausbau- oder Rückbauvorhaben zu verstehen, die ein jährliches Ausgaben- bzw. Einsparungsvolumen von EUR 300.000 überschreiten. Soweit es sich um zeitlich befristete Vorhaben handelt, ist das Ausgaben- bzw. Einsparungsvolumen über die Gesamtlaufzeit des Vorhabens maßgeblich für die Geltung als Sonderprojekt im Sinne dieser Bestimmungen. Solche Vorhaben sind in den Budgetplanungen als solche kenntlich zu machen. Für solche Sonderprojekte sind Bedarfsberechnungen anzustellen, für die die erwartete Nachfrage zu Grunde zu legen ist.
10. Zugriff auf Mittel
Die Verwaltung der Mittel erfolgt durch Organisationseinheiten, die unmittelbar der Rektorin oder dem Rektor oder einer Vizerektorin oder einem Vizerektor unterstehen. Im Sinne größtmöglicher Autonomie und Flexibilität wird den Organisationseinheiten im Rahmen der Organisation des Rechnungswesens die Verfügung über diese Mittel ohne Dienstweg ermöglicht. Die Quästur stellt sicher, dass die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten jederzeit die Höhe der unter Berücksichtigung aller gem. Satz 1 erfolgten Zahlungen und getroffenen Verfügungen verfügbaren Budgetmittel feststellen können.
Soweit über Mittel abweichend von Satz 1 verfügt wurde, haben die Leiter der Organisationseinheiten oder die von ihnen Bevollmächtigten die Eingabe und Dokumentation in der Budgetverwaltung sicherzustellen.
Nach Möglichkeit sind Zahlungen nach erfolgter Lieferung im Wege von Banküberweisungen zu leisten. Der Barverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken, dies gilt auch für die Nutzung von Schecks, Kredit- und Bankomatkarten und ähnliche Zahlungsmittel sowie für An- und Vorauszahlungen. Zahlungen an diejenige oder denjenigen, welche oder welcher gegenüber der Quästur die Zahlung durch die Bestätigung des Wareneingangs im SAP-System bzw. durch eine vergleichbare Anweisung zu eigenen Gunsten veranlasst, bedürfen einer Gegenzeichnung (Vier-Augen-Prinzip). Die Gegenzeichnung soll fachnah durch eine/n LeiterIn einer Organisationseinheit, oder kann auch durch den/die LeiterIn der Quästur bzw. dessen/deren StellvertreterIn oder ein Mitglied des Rektorates erfolgen.
Wenn die Quästur mangels Übereinstimmung mit gesetzlichen, verordnungsmäßigen oder sonstigen Vorschriften oder aus anderen sachlichen Gründen die Durchführung einer Zahlung verweigert und der/die VeranlasserIn dennoch auf deren Durchführung besteht, ist über diesen erfolgten Zahlungsvorgang die Rektorin oder der Rektor bzw. der/die sachlich zuständige VizerektorIn unverzüglich zu informieren.
11. Liquiditätssteuerung
Insoweit zum Zwecke der Zurverfügungstellung ausreichender liquider Mittel die vorübergehende Inanspruchnahme von Fremdkapital erforderlich ist, ist dies in Übereinstimmung mit dem Kommentar zum Universitätsgesetz 2002 (Sebök, Universitätsgesetz 2002; WUV Universitätsverlag; Wien, 2002) nicht als über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehend zu betrachten. Nicht in der Budgetplanung vorgesehene Beschaffungen oder Schuldverhältnisse deren Einzelwert € 30.000,- übersteigt oder entsprechende jährliche Verpflichtungen auslöst, bedürfen allenfalls der Mitzeichnung gem. Nr. 10 Satz 7, soweit es sich nicht um § 27 Mittel handelt.
12. Beschaffung
Für die Universität ist die Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes verpflichtend. Im Anwendungsbereich des § 27 Bundesvergabegesetz (BGBl. I 99/2002) sind von der Rektorin bzw. vom Rektor Detailbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls die Zahl der einzuholenden Offerte in Abhängigkeit zum geschätzten Auftragsvolumen regeln.
Bei Beschaffungsvorgängen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Ressourcen gemeinsam genutzt werden. Dies gilt insbesondere für Großgeräte.
Wo dies wirtschaftlich sinnvoll durchführbar ist, sind Aufzeichnungen über die Nutzung von Ressourcen zu führen. Dies gilt insbesondere für Großgeräte.
Die Dienste der Bundes-Beschaffungsgesellschaft mbH sind in Anspruch zu nehmen, wo dies wirtschaftlich sinnvoll ist.
13. Personal
Der Größe der Universität und des Anteils der Personalkosten an den Gesamtkosten entsprechend, ist im Bereich des Globalbudgets (§ 13 (2) 2.) ein Stellenplan zu führen. Keiner Berücksichtigung im Stellenplan bedürfen freie Dienstverträge mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten oder Werkverträge. Die Verantwortung zur budgetären Deckung für diese Verträge bleibt bestehen.
Bei der Zuweisung von personellen Ressourcen sind in Zahlen messbare, objektivierbare Kriterien mit Priorität zu berücksichtigen.
Vom Stellenplan gem. S. 1 abweichende Besetzungen, die zu einer 15 % überschreitenden Bindung oder Umwidmung von Personalmitteln führen, bedürfen einer Genehmigung des Rektorates.
Bei Reisevorgängen von Dienstnehmern bilden die Bestimmungen der Reisegebührenverordnung (RGV) in der jeweils gültigen Fassung die Obergrenze für die Vergütung aus dem Globalbudget, sofern nicht gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen verpflichtend anderes vorsehen.
14. Schadensfälle
Schadensfälle sind in jedem Fall aktenkundig zu machen und der Rektorin oder dem Rektor sowie dem/der sachlich zuständigen VizerektorIn bzw. der Wirtschaftsabteilung zu melden. Die Schadensmeldung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Ursache, Hergang, Art, Ausmaß und Zeitpunkt der Ereignung des Schadensfalles Name/n jener Person/en, die unmittelbar oder mittelbar am Schadensfall beteiligt war/en, diesen herbeiführte/n oder trotz erkennbarer Gefahr nicht verhinderte/n, weiters Angaben über die Einschätzung des Verschuldensgrades durch den/die VerursacherIn/nen und die hiefür maßgeblichen Gründe, Anlagennummer, Schadensbetrag, Begleitumstände, die die Ereignung des Schadensfalles ermöglichten, insbesondere allfällige Unzulänglichkeiten bestehender Vorschriften, Maßnahmen, die veranlasst wurden, um die Ausweitung oder Wiederholung eines solchen Schadensfalles zu verhindern, Veranlassungen, die zur Verfolgung (Geltendmachung) des Ersatzanspruches einschließlich aller Straf- und/oder Disziplinaranzeigen - getroffen wurden oder beabsichtigt sind.
Die Notwendigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit des Abschlusses von Versicherungen ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
15. Repräsentation
Repräsentationsausgaben sind auf solche Veranstaltungen und Anlässe zu beschränken, die eine nennenswerte positive Auswirkung im Interesse der VUW haben. Dabei ist auf Schwerpunkte der Öffentlichkeitsarbeit Bedacht zu nehmen. Der Umfang der Repräsentation hat sich am Anlass zu orientieren. Über die Gesamtausgaben für Repräsentation des Vorjahres ist dem Universitätsrat jährlich unter Angabe des Vergleichswerts des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres zu berichten.
16. Literatur
Literaturanschaffungen sind durch die Universitätsbibliothek zu tätigen, bzw. wo dies nicht zielführend ist, von dieser zu koordinieren. Mehrfachbeschaffungen identer Zeitschriften, Bücher oder sonstiger Datenträger sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Budgetmittel für Literatur sind im größtmöglichen Ausmaß der Universitätsbibliothek zuzuweisen.
17. Evidenthaltung von Dauervertragsverhältnissen
Verträge, die zu dauerhaften Verpflichtungen oder Berechtigungen der Universität führen, sind in geeigneter Form in Evidenz zu halten. Verträge, die zu wiederholten Zahlungen der Universität oder an die Universität führen, sind in einer zentralen Datenbank in Evidenz zu halten, soweit die Laufzeit der Verträge 12 Monate oder den Betrag von € 100.000,-- überschreitet.
18. Beteiligungen
Wo dies zur Erreichung der Aufgaben in einem höheren Maß dienlich ist als die Realisierung im Rahmen der Universität oder wo dies aus Gründen der Kooperation mit anderen Institutionen erforderlich ist, sind Beteiligungen an anderen Rechtsträgern zulässig. Dazu zählen auch Beteiligungen zu Veranlagungszwecken. Diese Bestimmung gilt als Richtlinie, jedoch nicht als Ermächtigung im Sinne des § 21 Abs. 1 Ziff. 9.
Die Beteiligungen sind laufend evident zu halten. Für die Berichtspflichten gelten die Bestimmungen der Rechnungsabschlussverordnung (BGBl. II 292/2003). Die Wahrnehmung der mit den Beteiligungen verbundenen Eigentümerinteressen ist nach Möglichkeit auf eine Organisationseinheit innerhalb der Universität zu konzentrieren. Beteiligungen, die nicht auf Grund der Notwendigkeit von Kooperationen mit anderen Institutionen erforderlich waren bzw. die nicht der bloßen Vermögensveranlagung dienen, sind zumindest im Abstand von 5 Jahren zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Beteiligung der Aufgabenerfüllung in höherem Maß dienlich ist als die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben im Rahmen der Universität.
19. Revision
Zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sind regelmäßige unangekündigte Stichproben durch einen externen Wirtschaftsprüfer zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Universitätsrat unverzüglich zur Kenntnis gebracht, nebst den in Folge veranlassten Maßnahmen.
20. Nutzung von Forschungsergebnissen
Entsprechend §
3 Zl. 8 UG unterstützt die VUW die Nutzung und Umsetzung von
Forschungsergebnissen in der Praxis durch Patentierung von Erfindungen und
Hilfestellung bei der wirtschaftlichen Umsetzung.
Entsprechend § 106 (3) UG ist jede Diensterfindung dem Rektorat unverzüglich zur
Kenntnis zu bringen. Der Erfinderin oder dem Erfinder wird binnen 3 Monaten
mitgeteilt, ob die VUW die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht
daran, für sich in Anspruch nimmt.
Die Richtlinien für die Gebarung wurden in der Sitzung des Universitätsrates vom 3.9.2004 genehmigt.
Für das
Rektorat:
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks
81. Richtlinien für Diensterfindungen an der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Es gelten folgende Bestimmungen gemäß UG 2002 § 106 Abs. 2 und 3:
Das Aufgriffsrecht von Diensterfindungen, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, liegt bei der Universität.
Es finden gemäß Patentgesetz 1970 die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und der §§ 8 bis 17 und des § 19 sinngemäß Anwendung.
Jede Diensterfindung ist dem Rektorat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Universität die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das Rektorat dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu.
Definition Diensterfindung lt. Patentgesetz 1970 § 7 Abs. 3:
Eine Diensterfindung ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie in den Arbeitsbereich des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn
a) entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder
b) wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder
c) das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.
1. Meldung von Diensterfindungen
1.1. Alle Erfindungen, die zum Teil oder zur Gänze von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Veterinärmedizinischen Universität Wien gemacht werden, sind von der Erfinderin oder dem Erfinder mittels Erfindungsmeldungsformular der Technologietransferstelle (Büro für Forschungsförderung und Innovation) der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu melden.
1.2. Die Technologietransferstelle prüft die Erfindungsmeldung inklusive aller Anlagen auf ihre Vollständigkeit und leitet sie an das Vizerektorat für Forschung weiter.
1.3. Die Technologietransferstelle prüft die Erfindung gemeinsam mit den Erfinderinnen oder Erfindern auf Patent- und Marktfähigkeit, wobei weitere Experten bzw. Patentverwertungsagenturen beigezogen werden können.
1.4. Die Meldung des Rektorats über den Aufgriff oder die Freigabe der Erfindung durch die Veterinärmedizinische Universität Wien erfolgt in schriftlicher Form spätestens 3 Monate nach Einlangen der Erfindungsmeldung in der Technologietransferstelle.
1.5. Alle Personen, die Kenntnis von der Erfindung haben, sind bis zur Entscheidung der Veterinärmedizinischen Universität Wien bzw. bei Aufgriff bis zur Patentanmeldung zur Geheimhaltung verpflichtet.
2. Verwertung von Diensterfindungen
2.1. Entscheidet sich die Veterinärmedizinische Universität Wien für den Aufgriff der Diensterfindung, wird gemeinsam mit den Erfinderinnen oder Erfindern und unter eventueller Zuziehung einer Patentverwertungsagentur eine Verwertungsstrategie festgelegt. Die Patentkosten werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Dienstgeber bzw. von externen Verwertungspartnern getragen.
2.2. Sind Verwertungsrechte an Diensterfindungen ganz oder teilweise durch Verträge mit Dritten gebunden und wollen die Vertragspartner diese Rechte in Anspruch nehmen, muss die Veterinärmedizinische Universität Wien die Erfindung aufgreifen und die Verwertungsrechte und Lizenzen im vereinbarten Umfang an den Vertragspartner übertragen.
2
.3. Die für den Abschluss von Verträgen berechtigen Personen haben bereits vor Vertragsabschluss darauf zu achten, dass die Verwertungsrechte genau definiert sind, vertragliche Fristen für Mitteilungen über Inanspruchnahme von Erfindungen der Vertragspartner eingehalten werden und dass Regelungen über Vergütungen im Vertrag berücksichtigt werden.2.4. Bei Verträgen, die von einem Institut unter dem UOG 1993 abgeschlossen wurden, übernimmt die Veterinärmedizinische Universität Wien als Rechtsnachfolger des Institutes alle Rechte und Pflichten.
2.5. Werkverträge müssen Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums enthalten. Es ist zu beachten, dass Regelungen über Nutzungsrechte an Forschungsergebnissen, Erfindungen, eventuelle Abgeltung von Erfindungen, Publikationsrechte und Nutzungsrechte über die Verwendung der Ergebnisse für eigene wissenschaftliche Zwecke enthalten sind.
2.6. Für Diplomierende und Promovierende, die nicht über einen Arbeitsvertrag an die Veterinärmedizinische Universität Wien gebunden sind, ist in schriftlichen Vereinbarungen zu regeln, dass das Diensterfindungsrecht gemäß den vorliegenden Richtlinien Anwendung findet.
3. Diensterfindungsvergütung
3.1. Verwertet die Veterinärmedizinische Universität Wien die Erfindung, so steht den Erfinderinnen oder Erfindern eine Erfindervergütung zu (PatG. 1970 § 8). Diese wird fällig, sobald es zu Einkünften (z. B. aus Lizenzeinnahmen, Optionsgebühren,..) aus der Verwertung der Erfindung kommt.
Unter Vorbehalt allfälliger Rückerstattungen an Dritte und nach Abzug der Verwertungskosten werden die restlichen Einnahmen nach folgendem Schlüssel aufgeteilt: 30 % Erfinderin oder Erfinder, 30 % (Klinisches) Department oder Forschungsinstitut, 30 % Veterinärmedizinische Universität Wien, 10 % Patentverwaltung.
Für das
Rektorat:
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks
82. Richtlinie des Rektorats für Kostenersatz für Forschungsvorhaben nach § 26 und § 27 UG 2002
Es gelten die Bestimmungen gemäß UG 2002 § 26 und § 27.
Einleitung:
Für die Inanspruchnahme universitärer Dienste und Leistungen der VUW im Rahmen der Durchführung von Forschungsvorhaben, die nicht aus dem Budget der VUW finanziert werden, ist Kostenersatz zu leisten. Der Kostenersatz hat grundsätzlich den Ersatz jener Aufwendungen zum Ziel, die der Universität aus der Übernahme derartiger Forschungsvorhaben zusätzlich erwachsen. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Forschungsaufträgen einerseits und geförderter Forschung von dritter Seite andererseits.
I. Forschungsvorhaben nach § 26 UG 2002
(1) Gemäß § 26 UG 2002 sind Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals berechtigt, von dritter Seite finanzierte Forschungsvorhaben unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 UG 2002 durchzuführen.
(
2) Im Besonderen sind wissenschaftliche Angehörige der VUW unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 UG 2002 berechtigt, sowohl Forschungsaufträge durchzuführen, die von Dritter sowohl privater als auch öffentlicher Seite z.B. dem Bund, Unternehmen oder Vereinen finanziert oder finanziell gefördert werden als auch geförderte Forschungsprojekte auszuführen, die von Dritter sowohl privater als auch öffentlicher Seite finanziert oder finanziell gefördert werden, z.B. dem FWF, der Nationalbank, dem Jubiliäumsfonds der Stadt Wien, Stiftungen oder Gebietskörperschaften.(
3) Personen, die in keinem Dienstverhältnis zur VUW stehen, können mit dem Einverständnis des Rektorats Forschungsvorhaben gemäß § 26 UG 2002 an der VUW durchführen.
II. Forschungsvorhaben nach § 27 UG 2002
(1) Jede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit ist gemäß § 27 UG 2002 berechtigt, im Namen der Universität
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte für die VUW zu erwerben,
2. Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen,
3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten sowie Verträge über die Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen,
4. von Vermögen und Rechten, die aus den oben genannten Rechtsgeschäften erworben werden, zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen.
(2) Die Vertragspartner der in (1) aufgezählten Rechtsgeschäfte sind die VUW auf der einen sowie jeder dritte öffentliche oder private Förderungsgeber oder jeder dritte öffentliche oder private Auftragsgeber (z.B. Wirtschaftsunternehmen, Gebietskörperschaften, Interessensvertretungen, nationale, europäische und internationale Institutionen u. dgl.) auf der anderen Seite.
(3) Unter einer „Organisationseinheit" im Sinne der Satzungsbestimmungen ist ausschließlich ein Department oder ein Forschungsinstitut der VUW zu verstehen.
(4) Andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der VUW können gemäß § 28 UG 2002 unter Beachtung der vom Rektorat erlassenen Richtlinien zur Durchführung von Rechtsgeschäften im Namen der VUW ermächtigt werden.
III. Kostenersatz für Forschungsvorhaben nach § 26 und § 27 UG 2002
(1) Projekte, die von Forschungsförderungseinrichtungen zur Gänze finanziert werden, zählen zur geförderten wissenschaftlichen Forschung und für diese ist, wenn und soweit die Richtlinien der Förderinstitution es nicht erlauben, Kosten der Infrastrukturnutzung bzw. Overheadkosten im erforderlichen Ausmaß zu budgetieren, keine Kostenersatzpflicht zu leisten. Dies gilt insbesondere für Förderinstitutionen wie dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) und der Österreichischen Nationalbank.
Wird jedoch im Rahmen eines solchen Forschungsvorhabens Personal eingestellt, ist zur Deckung des Verwaltungsaufwandes ein Personalkostenersatz zu leisten. Dieser richtet sich nach den Bestimmungen des FWF und wird mit monatlich 14 Euro pro Person veranschlagt.
(2) Die Kostenersatzpflicht und ihr Ausmaß für geförderte Forschungsvorhaben in weiteren als den genannten Fällen sind durch das Rektorat fallspezifisch zu klären. Als Beurteilungsgrundlage gilt die Einordnung des Forschungsvorhabens als geförderte Forschung oder als Auftragsforschung. In letzterem Fall ist grundsätzlich Kostenersatz zu leisten. Für Entgelte von Publikationen und Vortragstätigkeiten ist kein Kostenersatz zu entrichten.
(3) Der/die Projektverantwortliche hat eine Kostenkalkulation entsprechend den Grundsätzen der Kostenwahrheit und der kausalen Zurechnung zu erstellen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass neben der vollen Abdeckung der direkt verursachten Aufwendungen auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung bestehender Einrichtungen und Dienste Berücksichtigung findet.
Aus Vereinfachungsgründen wird der Kostenersatz mit 20 vH des Projektvolumens veranschlagt. Bei entsprechendem Nachweis durch den Projektleiter oder die Projektleiterin bzw. den Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin kann anstelle des pauschalen Kostenersatzes der Wert der tatsächlich beanspruchten Dienste und Leistungen vergütet werden.
(4) Für EU-Projekte ist ein Kostenersatz von 100 vH der im Projekt bewilligten Summe für Overheadkosten zu leisten. Dieser wird auf ein beim Rektor einzurichtendes Drittmittelkonto eingezahlt. 80 % (wenn der/die Projektverantwortliche auch ProjektkoordinatorIn ist) bzw. 75 % (wenn der/die Projektverantwortliche nicht auch ProjektkoordinatorIn ist) davon werden einer Projektreserve zugeführt, die verbleibenden 20 bzw. 25 % sind für Kostenersätze reserviert.
(5) Die Bestimmungen gelten ausschließlich für Forschungsvorhaben, die ab dem 1.10.2004 starten. Laufende Forschungsvorhaben sind wie bisher abzuwickeln und werden von diesen Bestimmungen im Falle des Erfordernisses nur sinngemäß berührt.
Für das Rektorat:
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks
83. Ausschreibung von offenen Stellen
An der Veterinärmedizinischen Universität Wien gelangen die nachfolgend angeführten Stellen zur Besetzung. Bewerbungen sind bis 6.10.2004 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise sowie des Lebenslaufes und eines Fotos an die Personalabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu richten. Termine für Vorstellungsgespräche sind direkt mit der angegebenen Einrichtung (Tel: 01 / 250 77/DW ) zu vereinbaren.
Klinisches Department
für Kleintiere und Pferde
Fach Chirurgie und Augenheilkunde (DW 5302)
eine Stelle eines/einer wissenschaftlichen Mitarbeiters/in (Angestellte/r)
Voraussetzung: abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin
Von den Bewerber/innen wird ein hoher Ausbildungsstand in der
Kleintier-Chirurgie erwartet (Habilitation und/oder ECVS- bzw. ACVS-Diplomate).
Dem Ausbildungsstand entsprechend ist ein Gehalt der Vergütungsgruppe IV a
(Expertenstufe) bzw. V vorgesehen.
Englischsprechende Bewerber/innen sind willkommen, jedoch unter der
Voraussetzung, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für
Unterrichtszwecke und Patientenbesitzer-kommunikation ausreichende
Deutschkenntnisse anzueignen.
Fach Interne Medizin, klinische Seuchenlehre und Orthopädie (DW 5501)
eine halbe Stelle eines/einer wissenschaftlichen Mitarbeiters/in
(Angestellte/r)
Voraussetzung: abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin
Erwünscht werden: Bereitschaft zur überwiegenden Tätigkeit auf dem Gebiet der
Orthopädie der Huf- und Klauentiere mit Schwerpunkt Klauentiere (Rind);
ausgewiesene Bereitschaft zur Durchführung klinisch/orthopädischer Studien auf
dem Gebiet der Orthopädie der Huf- und Klauentiere und zu Publikationstätigkeit;
bei männlichen Bewerbern abgeleisteter Präsenz- bzw. Zivildienst.
Fach Anästhesiologie und perioperative Intensivmedizin (DW 5313)
eine Stelle im Bereich des allgemeinen Universitätspersonals (Angestellte/r
– techn. Assistent/in)
Voraussetzung: fachentsprechende Ausbildung
Erwünscht werden: Erfahrung in der Tierpflege und/oder Anästhesie; Mithilfe bei
der Narkoseüberwachung mit Schwerpunkt bei den Kleintieren event. auch bei
Pferden; Betreuung und Organisation der Wartungen von medizinischen Geräten;
Tierpflegeraktivitäten
Klinisches Department für diagnostische Verfahren
Fach Immunologie (DW 2750)
zwei halbe Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (Angestellte),
befristet für 1 Jahr
Voraussetzung: Studium der Veterinärmedizin oder Biologie, das jedoch nicht
abgeschlossen sein muss.
Aufgabengebiet: Mitarbeit bei der Charakterisierung des Immunsystems des
Schweins.
Erwünscht werden: umfangreicher theoretischer Hintergrund und praktische
Erfahrungen im Bereich der Immunologie und der Zellbiologie sowie gute Englisch-
und EDV-Kenntnisse.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in
Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb
qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich
geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen,
soferne nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Die Bewerbungen sind gebührenfrei. Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Eigentümer und
Herausgeber: Veterinärmedizinische Universität Wien
Verleger und Druck: Zentrale Verwaltung der Veterinärmedizinischen Universität
Wien
Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Ch. Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz
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