Patente / Erfindungen

Was ist ein Patent?

Ein Patent ist ein vom Staat gewährtes Schutzrecht, das Dritte von der gewerblichen Nutzung der Erfindung ausschließt. Der Patentinhaber kann die Rechte an der Erfindung teilweise oder zur Gänze an andere Personen oder Unternehmen in Form von Lizenzvergabe bzw. Verkauf des Patentes übertragen. Patente werden nach einer gewissen Zeit veröffentlicht, um neues Wissen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und Fortschritt zu ermöglichen. Im Gegenzug für die Offenlegung gewährt der Staat dem Erfinder ein maximal 20-jähriges Ausschließungsrecht. Ein Patent ist daher nicht geeignet etwas geheim zu halten.

Was ist kein Patent?

Keine Erfindungen liegen laut Patentgesetz von 1970 vor bei:

  • Entdeckungen, sowie wissenschaftlichen Theorien und mathematischen Methoden
  • ästhetischen Formschöpfungen
  • Plänen, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten
  • Programmen für Datenverarbeitungsanlagen und der Wiedergabe von Informationen

Was sind die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit einer Erfindung?

Um ein Patent für eine Erfindung erteilt zu bekommen, müssen vier patentrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Neuheit: Es darf vor dem Tag der Annmeldung keine Veröffentlichung erfolgt sein. Veröffentlichung bedeutet hier jede Bekanntmachung an eine nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Person. Dies gilt auch für die Veröffentlichungen, Schriften und Vorträge des Erfinders selber. (Geheimhaltungsabkommen, CDA)
  • Erfinderische Höhe: Die Erfindung muß sich in ausreichender Höhe vom Stand der Technik abheben, d.h. sie darf sich für einen auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
  • Ausreichende Offenbarung - Die Erfindung muß für die Fachfrau bzw. den Fachmann nachvollziehbar beschrieben sein.

Was ist neuheitsschädlich?

"... alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist." (Patentgesetz 1970 § 3 (1)). Zum Beispiel:

  • wissenschaftliche Publikation
  • Vortrag bei einer Konferenz
  • schriftlicher Beitrag zu einer Konferenz (Poster, Internet, Abstrakt-Buch,...)
  • nicht gesperrte Dissertationen, Diplomarbeiten (können gesperrt werden!)
  • Institutsseminar mit externen Gästen, die kein Geheimhaltungsabkommen (CDA) unterzeichnet haben
  • Jahresbericht
  • Publikationen auf der homepage
  • Diskussionen mit Wissenschaftlern oder Firmen ohne Unterzeichnung eines Geheimhaltungsabkommens

Wann kann der Gegenstand der Erfindung publiziert werden?

Ab dem Tag der Anmeldung des Patentes beim Patentamt. Darum: ZUERST PATENTIEREN - DANN PUBLIZIEREN!

Was unterscheidet eine Erfindung von einer Entdeckung?

Unter einer Entdeckung ist das Auffinden bis dato unbekannter, aber in der Natur vorhandener Gesetzmäßigkeiten, Eigenschaften oder Erscheinungen zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine bloße Beschreibung von Gegebenheiten der Natur.

Dagegen ist eine Erfindung das Bereitstellen einer zweckgerichteten Lösung für ein bestimmtes Problem mit Hilfe technischer Mittel.

Was ist der Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?

Das Gebrauchsmuster schützt wie das Patent technische Neuerungen, aber keine Verfahren. Es weist eine Schutzdauer von maximal 10 Jahren auf. Vor der Registrierung erfolgen nur eine formelle Prüfung und die Erstellung eines Rechercheberichts. Dadurch ergibt sich eine wesentlich kürzere Verfahrensdauer als beim Patent (weniger als 1 Jahr, bei beschleunigtem Verfahren etwa 3 Monate) allerdings bei geringerer Rechtssicherheit. Außerdem gilt bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Österreich (sowie in Deutschland und einigen anderen Ländern der EU) eine 6-monatige Neuheitsschonfrist. Damit hindert eine Veröffentlichung der Erfindung, wenn sie vom Anmelder selbst stammt und nicht länger als 6 Monate vor der Einreichung beim Österreichischen Patentamt zurückliegt, den Bestand des Gebrauchsmusterrechts nicht.

Wie wird ein Patent angemeldet?

Der erste Schritt ist die sofortige Meldung der Erfindung an die VetWIDI. Nach einer ersten Überprüfung der Patentierbarkeit und Marktchancen der Erfindung durch die VetWIDI und professionellen Patentverwertungsagenturen, wird durch die Anmeldung beim österreichischen Patentamt ein Patentierungsverfahren eingeleitet. Ab dem Zeitpunkt dieser Anmeldung läuft die maximal 20-jährige Schutzfrist. Dieser Schutz ist allerdings territorial auf das Land, in dem die Anmeldung erfolgt ist, beschränkt. Will man den Schutz auf das Ausland erweitern, so kann man das innerhalb des so genannten Prioritätsjahres (= 1 Jahr ab Anmeldungsdatum) tun, denn so lange wird dann auch in den anderen Ländern der Zeitrang der österreichischen Anmeldung anerkannt.

Ein Europäisches Patent (EP) wird vom Europäischen Patentamt erteilt, mit Wirkung für einen oder mehrere Staaten der Europäischen Patentorganisation (EPO). Der Antragsteller bestimmt bei der Einreichung seiner Patentanmeldung, für welche der EPO-Staaten sein EP erteilt werden soll. In diesen Staaten schließt sich nach Erteilung des EP die "nationale" Phase an, für die eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache erforderlich ist.

Eine internationale Anmeldung kann nach dem Patent Corporation Treaty (PCT-Verfahren) erfolgen. Dabei erfolgen die Anmeldung, Recherche und gegebenenfalls eine vorläufige Sachprüfung in einem einheitlichen Verfahren, an das dann die einzelnen nationalen Phasen anschließen.

Detaillierte Informationen zu den Schutzrechte findet man auf der Homepage des Österreichischen Patentamts [Link 1].

Was kostet ein Patent?

Erstanmeldungskosten in Österreich:

(Betragsangaben gerundet)

     Patentamt    

€    200,-

     Patentanwalt

€  5.000,-

Internationalisierungskosten:

 

    Internationale Anmeldung (PCT, EP)

€ 3.000,- bis 6.000,-

    Prüfungsantrag

€ 3.000,- bis 5.000,-

    Übersetzungsgebühren pro Land

€ 1.500,- bis 5.000,-

    Aufrechterhaltungskosten pro Jahr/pro Land - jährlich steigend

€ 60,- bis 1.700,-

Wie lange dauert ein Patenterteilungsverfahren?

Patentanmeldungen werden sowohl formal als auch inhaltlich genau geprüft. Nach Bekanntgabe der Anmeldung ist zudem gegebenenfalls über Einsprüche Dritter zu entscheiden. Den ersten Prüfungsbescheid erhält man vom Patentamt nach etwa 6 Monaten. Die durchschnittliche Dauer eines Anmeldeverfahrens beträgt ca. 3 Jahre, ist aber generell abhängig von den Anmeldeunterlagen und vom Anmeldegegenstand.