Universitäten und Erfindungen

Im Jahr 2004 wurden die Universitäten wurden zu autonomen, vollrechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts umgewandelt.

Im Bereich der Verwertung geistigen Eigentums (Diensterfindungen) (UG 2002 §106) bedeutet das, dass die Universität als Dienstgeber ein Aufgriffsrecht hat. Das heißt, die Universität kann Diensterfindungen für sich in Anspruch nehmen und die Rechte daran an Dritte weitergeben bzw. verkaufen. Erfinder müssen Erfindungen unverzüglich dem Rektorat in Form einer Erfindungsmeldung  [Link 1]zur Kenntnis bringen. Die Universität ist ihrerseits verpflichtet den Erfinder binnen 3 Monaten schriftlich von einem Aufgriff zu informieren. Nimmt die Universität die Erfindung nicht in Anspruch oder gibt sie innerhalb der 3 Monate keine Aussage dazu ab, bleiben alle Rechte beim Erfinder. Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) bietet den Universitäten Unterstützung bei der Evaluierung der Erfindungen.

Universitätsgesetz 2002 [Link 2]

Richtlinie des Rektorats zu Diensterfindungen [Link 3]