Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz - HAG)


StF: LGBl. Nr. 1984/38

IdF.: LGBl. Nr. 1985/31

        LGBl. Nr. 1989/02

        LGBl. Nr. 1990/44

        LGBl. Nr. 1990/73

        LGBl. Nr. 2000/52



Der Wiener Landtag hat beschlossen:



§ 1. Die Gemeinde wird ermächtigt, für das Halten von Wachhunden und Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe auszuschreiben.

Anmerkung:

Von dieser Ermächtigung wurde durch den Beschluss des Wiener Gemeinderats über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien vom 15.2.1985, Abl. 1985/11, Gebrauch gemacht.


§ 2. Die Abgabe ist für jeden im Gebiete der Gemeinde gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, bzw. der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.

 


§ 3. Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 72,67 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 109 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden.


§ 4. Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.

 


§ 5. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 3 500 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.


(2) Übertretungen des § 4 dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, in denen keine Handlung oder Unterlassung liegt, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.


(3) Beschließt die Gemeinde eine Abgabe auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, so finden auf Übertretungen dieser Verordnung die Absätze 1 und 2 Anwendung.

 


§ 6. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.


§ 7. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.


(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1985, erlassen werden.


§ 8. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Halten von Hunden in der Stadt Wien, vom 16. Dezember 1921, LGBl. für Wien Nr. 156, in der Fassung der Satzungen von 6. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 162, und vom 1. November 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 132, und der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 1/1946, 2/1950, 5/1952, 21/1962, 18/1969 und 3/1980 außer Kraft.

 

Anmerkung:

Die Anmeldung ist bei der für den jeweiligen Wohnbezirk zuständigen  Stadtkassa vorzunehmen:

Bezirk Adresse Telefon
1, 8 und 9 1, Wipplingerstr. 8 534 36-0
2 und 20 2, Karmelitergasse 9 211 06-0
3 und 11 3, Karl-Borromäus-Platz 3 711 34-0
4 und 10 10, Laxenburgerstraße 43 605 34-0
5, 6 und 7 7, Hermanngasse 24-26 521 34-0
12 und 15 15, Gasgasse 8-10 891 34-0
13 und 14 13, Hietzinger Kai 1-3 878 34-0
16 und 17 16, Richard-Wagner-Platz 19 491 96-0
18 und 19 19, Gatterburggasse 14 360 34-0
21 21, Prager Straße 9 277 34-0
22 22, Donaustadtstr. 1 211 23-0
23 23, Lehmanngasse 3 863 34-0

Es besteht auch die Möglichkeit, die Anmeldung online unter www.wien.gv.at vorzunehmen.

Nähere Informationen über Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Hundeabgabe sind unter www.wien.gv.at/finanzen/abgaben/ abrufbar.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Tierschutz-Helpline der Stadt Wien, Telefon (01) 4000/8060 DW, wo Sie auch die "Wiener Hundebroschüre" bestellen können.