Beschluss des Wiener Gemeinderats über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien

Fundstellen:

Abl 1985/11 vom 15.02.1985

ABl 1989/06 vom 27.01.1989

Abl 1991/09 vom 28.02.1991

Abl 1996/36 vom 05.09.1996

Abl 2000/29 vom 20.07.2000

 

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs 3 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl Nr 544/1984, sowie des § 1 des Hundeabgabegesetzes, LGBl für Wien Nr 38/1984, beschlossen:

 

§ 1

Für das Halten von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführerhunden, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Gebiete der Stadt Wien eine Abgabe erhoben.

 

§ 2

Die Abgabe ist für jeden im Gebiete der Stadt Wien gehaltenen Hund (§ 1), der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, beziehungsweise der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.

 

§ 3

(1) Die Hundehalter haben Hunde innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurden, beim Magistrat anzumelden und hiebei auch etwaige Befreiungsgründe geltend zu machen.

(2) Tierhändler und Tierschutzvereine, welche Hunde verkaufen oder abgeben, sind verpflichtet, hievon monatlich unter Bekanntgabe des Namens und Wohnortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, dem Magistrat Meldung zu erstatten.

(3) Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, dem Magistrat die zur Veranlagung der Abgabe und zur Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 4

(1)    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde. Wird im selben Haushalt oder Betrieb nur ein Hund gehalten, so beträgt die Abgabe für diesen Hund pro Kalenderjahr 43,60 Euro. Werden im selben Haushalt oder Betrieb mehrere Hunde gehalten, so beträgt die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund pro Kalenderjahr 65,40 Euro.

(2)    Für je einen Wachhund in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist eine um 21,80 Euro ermäßigte Abgabe zu entrichten.

(3)    Bei der Berechnung der Abgabenhöhe im Sinne des Absatzes 1 werden solche Hunde nicht mitgezählt, für welche eine Ausnahmebestimmung gemäß § 5 Abs 1 in Anspruch genommen wird, wohl aber werden solche Hunde mitgezählt, für die die Abgabe nach Abs 2 festgesetzt ist.

 

§ 5

(1)    Von der Abgabepflicht sind ausgenommen:

  1. Der Bund und die Gemeinde Wien rücksichtlich der für Zwecke der öffentlichen Verwaltung gehaltenen Hunde.
  2. Personen, denen die Befreiung von der Abgabe auf Grund von Staatsverträgen oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zusteht.
  3. Tierschutzvereine bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres statutarischen Zwecks übernommenen Hunde.
  4. Gewerbeberechtigte Tierhändler bezüglich der von ihnen zum Zwecke des Verkaufs oder für Zuchtzwecke gehaltenen Hunde.

(2)    Bei einem Wechsel des Hundehalters während des Abgabenjahres entsteht für den nachfolgenden Hundehalter die Abgabepflicht neu; jedoch ist der nachfolgende Hundehalter berechtigt, eine bereits von einem Vorgänger an die Stadt Wien geleistete Abgabe in Anrechnung zu bringen. Diese Anrechnung darf jedoch höchstens mit dem Betrag erfolgen, den der nachfolgende Hundehalter zu leisten hätte.

(3)    Beim Tod eines Hundes findet für das betreffende Abgabenjahr keine Ermäßigung der Abgabe statt. Wird anstelle eines nachweislich verendeten oder getöteten Hundes, für welchen die Abgabe bereits entrichtet wurde, von demselben Hundehalter ein anderer Hund gehalten, so entsteht im gleichen Jahr für diesen Hund keine Abgabepflicht.

(4)    Weist der Hundehalter nach, dass der Hund innerhalb eines Monates nach Entstehen der Abgabepflicht verendet ist oder getötet wurde, so ist er von der Entrichtung der Abgabe befreit. Bereits entrichtete Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 187 der Wiener Abgabenordnung (WAO) rückzuerstatten.

(5)   Weist der Abgabepflichtige bis längstens Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres nach, dass ein Hund zum überwiegenden Teil des Abgabenjahres außerhalb des Gebietes der Stadt Wien gehalten und für diesen Hund an eine andere österreichische Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wurde, so ist diese Abgabe bis zur Höhe der in Wien zu entrichtenden Abgabe anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag ist dem Abgabepflichtigen rückzuerstatten.

(6)    Weist der Hundehalter nach, dass der Hund die in der Anlage angeführte Hundeprüfung erfolgreich absolviert hat, so ist er für das auf die Prüfung folgende Jahr von der Entrichtung der Abgabe für den geprüften Hund befreit. Der Nachweis muss den Namen des Abgabepflichtigen, die Nummer der Marke (§ 7), den Tag der Absolvierung der Prüfung, die erreichte Punktezahl sowie den Namen und die Unterschrift des Prüfers (Abs. 7) enthalten und muss bis längstens 31. Dezember des Jahres, in dem die Hundeprüfung erfolgreich absolviert wurde, bei der Behörde eingebracht werden. Eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung kann für jeden Hund nur einmal erfolgen.

(7)    Zur Abnahme der in der Anlage angeführten Hundeprüfung hat der Magistrat Sachverständige zu bestellen. Zum Sachverständigen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine Ausbildung zur Befähigung der Abnahme der in der Anlage angeführten Hundeprüfung nachweisen können. Ein Verzeichnis der Sachverständigen ist bei der Behörde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Bestellung erfolgt durch Bescheid und gilt für jeweils ein Kalenderjahr.

 

§ 6

(1)    Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.

(2) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

 

§ 7

(1)    Die Hunde sind mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender Marken zu kennzeichnen.

(2)    Die Marken werden vom Magistrat als Nachweis der Entrichtung der Abgabe ausgegeben und haben jeweils für ein Kalenderjahr Gültigkeit.

(3)    Die Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Hunde diese Marken außerhalb des Hauses beziehungsweise des Betriebes sichtbar tragen.

 

§ 8

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 5 des Hundeabgabegesetzes bestraft.

 

§ 9

Dieser Beschluss tritt, soweit er sich auf Hunde bezieht die gemäß § 15 Abs 3 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl Nr 544/1984, besteuert werden, mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

 

 

Anlage (zu § 5 Abs. 6 und 7)

Hundeprüfung

Die Hundeprüfung besteht aus acht Übungen, bei denen insgesamt 100 Punkte vergeben werden können. Die Prüfung gilt als absolviert, wenn eine Punktezahl von mindestens 70 erreicht wird.

Übung 1:

Geradeausgehen an der Leine

10 Punkte

Übung 2:

Wendungen an der Leine

10 Punkte

Übung 3:

Gangarten an der Leine

10 Punkte

Übung 4:

Sitzen an der Leine

10 Punkte

Übung 5:

Ablegen an der Leine

10 Punkte

Übung 6:

Stehen an der Leine

10 Punkte

Übung 7:

Leinenführigkeit unter Ablenkung

20 Punkte

Übung 8:

Alleinlassen

20 Punkte

Gesamt

 

100 Punkte

 

Allgemeine Bestimmungen:

Der Prüfer gibt die Anweisungen für alle Übungen. Ein kurzes Lob ist nach jeder beendeten Übung erlaubt. Zu jedem Hörzeichen ist zusätzlich ein Sichtzeichen erlaubt. Ein Sichtzeichen ist eine einmalige, kurze Handbewegung, ohne den Hund dabei zu berühren.

 

1. Geradeausgehen an der Leine

10 Punkte

a)    Hörzeichen: "Fuß". Das Hörzeichen ist nur beim Angehen erlaubt:

b)    Ausführung: Der Hundeführer begibt sich mit seinem angeleinten Hund zum Prüfer, lässt seinen Hund absitzen und stellt sich vor. Die Leine muss in der linken Hand locker durchhängend gehalten werden. Von der Grundstellung aus muss der Hund dem Hundeführer auf das Hörzeichen "Fuß" aufmerksam, freudig und gerade folgen, mit dem Schulterblatt immer in Kniehöhe an der linken Seite des Hundeführers bleiben. Der Hundeführer muss mit seinem Hund im normalen Schritt 50 Schritte geradeaus gehen ohne anzuhalten und nach einem Bogen nach rechts wieder 50 Schritte zurückgehen.

c)    Bewertung: Vorlaufen, seitliches Abweichen, Zurückbleiben, zusätzliche Hörzeichen, Hilfen mit der Leine, Unaufmerksamkeit und/oder Gedrücktheit des Hundes entwerten entsprechend.

 

2. Wendungen an der Leine

10 Punkte

a)    Hörzeichen: "Fuß" bei jeder Wendung.

b)    Ausführung: Auf Anweisung des Prüfers muss der Hundeführer mit seinem angeleinten Hund im normalen Schritt je 2 Kehrt-, Rechts- und Linkswendungen ausführen. Die Kehrtwendung ist vom Hundeführer nach links auszuführen. Der Hund kann bei der Kehrtwendung entweder hinter dem Hundeführer herumkommen oder vorne zurückgehen, die Ausführung muss innerhalb einer Prüfung gleich sein.

c)    Bewertung: Seitliches Abweichen, Zurückbleiben, zusätzliche Hörzeichen, Hilfen mit der Leine, Unaufmerksamkeit und/oder Gedrücktheit des Hundes entwerten entsprechend.

 

3. Gangarten an der Leine

10 Punkte

a)    Hörzeichen: "Fuß" bei jeder Gangartänderung.

b)    Ausführung: Auf Anweisung des Prüfers muss der Hundeführer mit seinem Hund nach einigen normalen Schritten jeweils mindestens 10 bis 15 Schritte den Laufschritt und den langsamen Schritt zeigen. Der Übergang vom Laufschritt in den langsamen Schritt muss ohne Zwischenschritte ausgeführt werden. Die verschiedenen Gangarten müssen sich deutlich in der Geschwindigkeit unterscheiden.

c)    Bewertung: Vorlaufen, seitliches Abweichen, Zurückbleiben, zusätzliche Hörzeichen, Hilfen mit der Leine, Unaufmerksamkeit und/oder Gedrücktheit des Hundes entwerten entsprechend.

 

4. Sitzen an der Leine

10 Punkte

a)    Hörzeichen: "Sitz", "Fuß".

b)    Ausführung: Der Hundeführer mit seinem Hund geht in normalem Schritt geradeaus. Auf Anweisung des Prüfers muss sich der Hund auf das Hörzeichen "Sitz" schnell und gerade neben den Hundeführer setzen. Er muss bis zum Weitergehen ohne weitere Hörzeichen ruhig sitzen. Nach ca 5 Sekunden geht der Hundeführer mit seinem Hund mit dem Hörzeichen "Fuß" in normalem Schritt weiter.

c)    Bewertung: Leinenhilfe zum Absetzen, unruhiges Sitzen und/oder zusätzliche Hörzeichen entwerten entsprechend. Wenn der Hund anstatt zu sitzen sich legt oder stehen bleibt, werden hiefür 5 Punkte abgezogen.

 

5. Ablegen an der Leine

10 Punkte

a)    Hörzeichen: "Platz", "Fuß".

b)    Ausführung: Der Hundeführer mit seinem Hund geht in normalem Schritt geradeaus. Auf Anweisung des Prüfers muss sich der Hund auf das Hörzeichen "Platz" schnell und gerade neben den Hundeführer legen. Er muss bis zum Weitergehen ohne weiteres Hörzeichen ruhig liegen. Nach ca 5 Sekunden geht der Hundeführer mit seinem Hund mit dem Hörzeichen "Fuß" in normalem Schritt weiter.

c)    Bewertung: Leinenhilfe zum Ablegen, unruhiges Liegen und/oder zusätzliche Hörzeichen entwerten entsprechend. Wenn der Hund anstatt zu liegen sich setzt oder stehen bleibt, werden hiefür 5 Punkte abgezogen.

 

6.    Stehen an der Leine

10 Punkte

a)    Hörzeichen: "Steh", "Fuß".

b)    Ausführung: Der Hundeführer mit seinem Hund geht in normalem Schritt geradeaus. Auf Anweisung des Prüfers muss der Hund auf das Hörzeichen "Steh" sofort und gerade neben dem Hundeführer stehen bleiben. Er muss bis zum Weitergehen ohne weiteres Hörzeichen ruhig stehen. Nach ca 5 Sekunden geht der Hundeführer mit seinem Hund mit dem Hörzeichen "Fuß" in normalem Schritt weiter.

c)    Bewertung: Leinenhilfe zum Abstellen, unruhiges Stehen und/oder zusätzliche Hörzeichen entwerten entsprechend. Wenn der Hund anstatt zu stehen sich legt oder setzt, werden hiefür 5 Punkte abgezogen.

 

7. Leinenführung unter Ablenkung

20 Punkte

a)    Hörzeichen: "Fuß", "Sitz", "Fuß".

b)    Ausführung: Auf Anweisung des Prüfers geht der Hundeführer mit seinem angeleinten Hund durch eine sich bewegende, aus mindestens vier Personen bestehende Gruppe. Eine Person führt einen sich ruhig verhaltenden Hund mit sich. In der Gruppe hält der Hundeführer an und lässt den Hund mit Hörzeichen "Sitz" absitzen. Nach einer kurzen Pause geht der Hundeführer mit seinem Hund weiter.

c)    Bewertung: Vorlaufen, seitliches Abweichen, Zurückbleiben, starke Ablenkung durch den Hund in der Gruppe, Hilfen mit der Leine, ängstliches Verhalten des Hundes entwerten entsprechend.

 

8. Alleinlassen

20 Punkte

a)    Hörzeichen: "Bleib".

b)    Ausführung: Auf Anweisung des Prüfers befestigt der Hundeführer seinen Hund mit der Führleine an einem Zaun, Mauerring oder dergleichen. Der Hundeführer begibt sich außer Sicht. Nachdem der Hundeführer ca eine Minute abwesend ist, geht ein Passant in einer seitlichen Entfernung von ca 5 Schritten am Prüfungshund vorbei. Nach ca einer weiteren Minute geht ein Passant mit einem angeleinten und sich ruhig verhaltenden Hund in einer seitlichen Entfernung von 5 Schritten am Prüfungshund vorbei. Der alleingelassene Hund muss sich ruhig verhalten, ohne stark zu zerren oder andauernd zu bellen. Der Hund darf liegen, sitzen oder stehen. Nach fünf Minuten erscheint der Hundeführer wieder und holt seinen Hund ab.

c)    Bewertung: Starkes Zerren oder Springen an der Leine, starkes Bellen, ängstliches oder drohendes Verhalten des Hundes entwerten entsprechend.