Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel

 

StF: LGBl. Nr. 40/1996

idF: LGBl. Nr. 28/1998 *

        LGBl. Nr. 24/2002

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. ABSCHNITT

Rinder- und Schweinehaltung

 

I. Bewegungsmöglichkeit

§ 1            Allgemeines

§§ 2-8      Rinderhaltung

§§ 9-10    Schweinehaltung

 

II. Sozialkontakte

§ 11        [Sozialkontakte]

 

III. Bodenbeschaffenheit

§ 12       Allgemeines

§ 13       Rinderhaltung

§ 14       Schweinehaltung

 

IV. Stallklima

§ 15        Lüftung

§ 16        Licht

§ 17        Lärm

 

V. Betreuung

§ 18        [Betreuung]

 

VI. Verbotene Eingriffe an Rindern und Schweinen

§ 19        [Verbotene Eingriffe an Rindern und Schweinen]

 

2. ABSCHNITT

Geflügelhaltung

 

I. Bewegungsmöglichkeit

§ 20        [Bewegungsmöglichkeit]

 

II. Sozialkontakte

§ 21        [Sozialkontakte]

 

III. Stall-, Boden- und Auslaufbeschaffenheit [Anm.: idF.: LGBl. Nr. 24/2002]

§ 22        [Stall-, Boden- und Auslaufbeschaffenheit]

 

IV. Stallklima

§ 23         Lüftung

§ 24         Licht

§ 25         Lärm

 

V. Betreuung

§ 26        [Betreuung]

 

VI. Verbotene Eingriffe an Geflügel

§ 27        [Verbotene Eingriffe an Geflügel]

 

3. ABSCHNITT

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 28        [Schluss- und Übergangsbestimmungen]

 

 

Anhang 1 Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern [zu § 8]

Anhang 2 Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen [zu § 10]

Anhang 3 Mindestanforderungen für die Haltung von Geflügel [zu § 20]

Anhang 4 Stalleinrichtungen Geflügelhaltung [zu § 22 Abs. 4]

 

 

Auf Grund des 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 35/1991, wird verordnet:

 

1. ABSCHNITT

 

Rinder- und Schweinehaltung

I. Bewegungsmöglichkeit

 

Allgemeines

§ 1. (1) Rinder und Schweine dürfen entsprechend ihres altersspezifischen Bewegungsbedürfnisses nur so gehalten werden, dass ein regelmäßiges Verlassen ihres Stand- bzw. Liegeplatzes gewährleistet ist.

(2) Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, dass alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen und aufstehen können.

* CELEX-Nr. 397L002, 397D0182

 

Rinderhaltung

§ 2. (1) In Tierhaltungseinrichtungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet oder wesentlich umgebaut werden, ist die Anbindehaltung von Rindern, ausgenommen die kurzzeitige Anbindung von Kälbern (3 Abs. 6), verboten. Auf diese Tierhaltungseinrichtungen finden nur die 3, 5 Abs. 2 und 8 Anwendung.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Tierhaltungseinrichtungen müssen dermaßen gestaltet sein, dass sich Rinder, die angebunden gehalten werden, zeitweilig außerhalb der Standplätze bewegen können. Ist in diesem Fall ein Weidegang nicht möglich, so ist ein Laufhof oder Laufstall einzurichten. Als Richtwert gelten mindestens 60 Tage pro Jahr Bewegung im Freien während mehrerer Stunden pro Tag.

(3) Die zur Einhaltung der im Abs. 2 sowie in den 3 bis 8 normierten Mindeststandards erforderlichen baulichen Maßnahmen gelten jedenfalls nicht als wesentlicher Umbau im Sinne des Abs. 1.

 

§ 3. (1) Kälber, die nicht über die Biestmilchperiode bei der Mutterkuh belassen werden, sind bis zu einem Alter von zwei Wochen einzeln zu halten.

(2) Kälber im Alter bis zu zwei Wochen dürfen einzeln nur in Boxen gehalten werden, die innen mindestens 130 cm lang und 80 cm breit sind. Die Boxen dürfen keine festen Wände haben, sondern müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen.

(3) Kälber im Alter von über zwei Wochen dürfen nur in Gruppen gehalten werden, es sei denn, im Betrieb sind keine, nach ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für die Gruppenhaltung geeignete Kälber vorhanden oder es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, dass ein Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können.

(4) Die Anbindehaltung bei Kälbern mit einem Alter von unter acht Wochen ist verboten.

(5) Kälber im Alter von acht Wochen bis zu sechs Monaten dürfen nur während und nach der Fütterung und nur für höchstens eine Stunde angebunden oder sonst in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. 5 Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden.

(6) Kälber im Alter von acht Wochen bis zu sechs Monaten dürfen nur während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden oder sonst in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. 5 Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden.

 

§ 4. (1) In der Anbindehaltung im Kurzstand muss die Standlänge 0,95 x die Körperlänge (gemessen vom Buggelenk bis zum Sitzbeinhöcker) + 30 cm betragen. Beim Mittellangstand muss die Standlänge 0,95 x die Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muss mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen.

(2) Für Zuchtstiere ist eine Mindeststandlänge von 230 cm und eine Mindeststandbreite von 170 cm vorzusehen.

(3) Bei der Haltung von Rindern in Ständen hat die Mistgangbreite mindestens 200 cm zu betragen.

 

§ 5. (1) Anbindevorrichtungen müssen derart eingerichtet sein, dass es dadurch nicht zu Verletzungen oder Verhaltensstörungen kommen kann. Darüber hinaus müssen sie so beschaffen und eingestellt sein, dass sie dem Tier in der Standachse mindestens 35 cm und parallel zum Futterbarren mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt in beide Richtungen gemessen, freien Bewegungsraum ermöglichen.

(2) Die Verwendung scharfkantiger, spitzer oder elektrisierender Stalleinrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, ist verboten.

 

§ 6. (1) Die Futterkrippensohle muss mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. In Kurzständen hat die Krippenweite 50 cm zu betragen. Die Futterkrippensohle muss 12 cm, die Futtertischhöhe darf maximal 15 cm über dem Standniveau liegen.

(2) Kurzstände dürfen keine massiven Krippenmauern aufweisen; elastische Rückwände dürfen eine Höhe von 32 cm, gemessen ab Standniveau, nicht überschreiten.

 

§ 7. Als Seitenbegrenzung dürfen nur freitragende Seitentrennrahmen Verwendung finden. Die Seitentrennrahmen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen.

 

§ 8. Bei Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern sind die im Anhang 1 angeführten Mindestmaße einzuhalten.

 

Schweinehaltung

§ 9. (1) Jede Art der Anbindehaltung von Schweinen ist verboten. Die Bewegungsfreiheit von trächtigen Sauen in der Vorgeburtsphase oder von Muttersauen darf nur eingeschränkt werden, wenn dies für die Geburt bzw. für die Sicherheit der Ferkel oder aus veterinärmedizinischen Gründen notwendig ist. Soweit Kastenstände verwendet werden, müssen diese hochklappbar sein.

(2) Schweine dürfen nicht in Einzelständen gehalten werden, Zuchteber hingegen nur in Einzelbuchten.

 

§ 10. Das Mindestplatzangebot für Schweine hat das im Anhang 2 angeführte Ausmaß aufzuweisen.

 

II. Sozialkontakte

§ 11. (1) In Beständen mit mehreren Rinden oder Schweinen dürfen diese nur aus ethologischen oder veterinärmedizinischen Gründen (z.B. Mutterkuhhaltung in Geburtsphase, früh abgesetzte Kälber, Zuchteber u. dgl.) einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.

(2) Ferkel dürfen nicht vor der sechsten Lebenswoche abgesetzt werden.

 

III. Bodenbeschaffenheit

 

Allgemeines

§ 12. Rinder und Schweine dürfen nicht auf Vollspaltenböden gehalten werden. Böden im Aufenthaltsbereich von Rindern und Schweinen müssen gleitsicher sein. Die gesamte Liegefläche muss mit einer ausreichend dicken Streuschicht, bestehend aus Stroh oder einem ähnlich strukturierten Material, versehen sein.

 

Rinderhaltung

§ 13. (1) Die Liegefläche von Rindern muss in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen über eine Mindeststegbreite von 25 mm verfügen und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 30 mm aufweisen. Die Oberseite muss eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein.

(2) Kälber sind bis zu einem Alter von acht Wochen in jedem Fall auf Einstreu zu halten.

 

Schweinehaltung

§ 14. (1) Haltungseinrichtungen für Schweine müssen so dimensioniert und gestaltet sein, dass es den Tieren ermöglicht wird, einen vom Liegebereich abgegrenzten Kotbereich einzurichten.

(2) Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterboden versehenen ein- oder mehrstöckigen Käfigen ist verboten.

(3) Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Drittel planbefestigt sein. Ferkeln und Sauen ist ein eingestreutes Liegenest anzubieten. Abferkelbuchten müssen so dimensioniert sein, dass die Sau außerhalb der Nestfläche die Möglichkeit findet, alle wesentlichen Verhaltensabläufe ausleben zu können.

 

IV. Stallklima

 

Lüftung

§ 15. (1) Die thermoneutrale Zone von Rindern und Schweinen darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauern entsprechend zu bedienen oder so zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. Eine Alarmanlage und ein geeignetes Ersatzsystem sind vorzusehen.

(2) In geschlossenen Räumen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein.

(3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:

Jungvieh und Kühe

1,00

Mastkälber und Mastrinder

1,25

Ferkel bis 30 kg

2,50

Mastschweine bis 50 kg

2,00

Mastschweine bis 110 kg

1,25

Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen

1,25

Leere und trächtige Sauen sowie Eber

0,75

(4) Lufteintrittsöffnungen müssen im Ausmaß von 0,35 m² Fenster- und Toröffnungen pro Großvieheinheit vorhanden sein.

(5) Die Be- und Entlüftung der Räume hat so zu erfolgen, dass ein Auftreten von zu hohen Schadgaskonzentrationen vermieden wird.

Folgende Werte dürfen nicht dauernd überschritten werden:

Kohlendioxyd (CO2)

3 500 ppm

Ammoniak (NH3)

10 ppm

Schwefelwasserstoff (H2S)

5 pp

 

Licht

§ 16. (1) Rinder und Schweine dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muss mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 16 Stunden betragen.

(2) Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Die Fensterflächen müssen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen.

 

Lärm

§ 17. Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.

 

V. Betreuung

§ 18. (1) Die für die Betreuung von Rindern und Schweinen verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

(2) Die Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen, ihrer Art, Rasse, Alter, Gewicht und Verwendung entsprechend, jedoch mindestens einmal täglich, mit geeignetem Futter und, zumindest zweimal täglich, mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den verhaltensmässigen und physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.

(3) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.

(4) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft, in jedem Fall aber einmal täglich zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Die Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sich nicht strangulieren oder verletzen können und gleichzeitig auch ein müheloses Hinlegen, Liegen, Aufstehen und Putzen der Tiere gewährleistet ist. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen.

(5) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.

(6) Technische Einrichtungen sind mindestens einmal täglich auf ihre einwandfreie Funktion zu überprüfen. Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich die Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Fütterung, Lüftung).

(7) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.

(8) Die tägliche Futterration für Kälber muss so viel Eisen enthalten, dass ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. Ab der zweiten Lebenswoche hat die tägliche Futterration für Kälber eine Mindestmenge von 50 Gramm an faserigem Rauhfutter zu enthalten, wobei diese Mindestmenge bei Kälbern zwischen acht und zwanzig Wochen auf 250 Gramm zu erhöhen ist. Kälber sind mindestens zweimal täglich zu füttern.

(9) In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss den Kälbern stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.

(10) Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, jedenfalls jedoch innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.

(11) Kälber in Weidehaltung sind mindestens einmal täglich, Kälber in Stallhaltung mindestens zweimal täglich auf etwaige Erkrankungen oder Verletzungen zu kontrollieren.

(12) Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.

(13) Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich zu behandeln und ist erforderlichenfalls ein Tierarzt beizuziehen. Kranke oder verletzte Kälber sind erforderlichenfalls in geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern.

 

VI. Verbotene Eingriffe an Rindern und Schweinen

§ 19. Jede Verstümmelung der Tiere, insbesondere das Kürzen des Schwanzes und das Enthornen sowie das Abkneifen der Zähne bei Ferkeln, darf nur in veterinärmedizinisch indizierten Fällen zum Zwecke der Behandlung von Krankheiten oder Missbildungen vorgenommen werden.

 

2. ABSCHNITT

Geflügelhaltung

 

I. Bewegungsmöglichkeit

§ 20. Bei der Haltung von Geflügel sind die im Anhang 3 festgelegten Mindestanforderungen an Bodenfläche bzw. begehbarer Fläche einzuhalten.

 

II. Sozialkontakte

§ 21. In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.

 

III. Stall-, Boden- und Auslaufbeschaffenheit [Anm.: idF.: LGBl. Nr. 24/2002]

§ 22. (1) Die Haltung von Mastgeflügel in Ställen ohne Einstreu ist verboten.

(2) Bei der Bodenhaltung von Lege- und Zuchttieren muss mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf von mindestens 10 cm Dicke versehen sein; ein ausreichender Teil der Stallfläche muss zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein.

(3) Auslaufflächen müssen zum größten Teil bewachsen sein.

(3a) Bei Haltungssystemen für Legehennen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von 1 000 Hennen muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 4 m zur Verfügung stehen. Die Auslaufflächen müssen über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen und im Übrigen dergestalt konfiguriert sein, dass sie auf Grund des angeborenen Verhaltens der Hennen tatsächlich in ihrem gesamten Umfange genützt werden. [Anm.: idF.: LGBl. Nr. 24/2002]

(4) Sofern ein Teil des Bodens aus Drahtgeflecht mit rechteckigen Maschen besteht, darf die Bodenneigung nicht über 12 % liegen.

(5) Die Stalleinrichtungen für Geflügel haben die im Anhang 4 angeführten Mindestmaße aufzuweisen.

 

IV. Stallklima

 

Lüftung

§ 23. (1) Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder so zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.

(2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein.

(3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:

Mastgeflügel

4,5

Jung- und Legehennen

3,0

(4) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlage sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore, usw.) von insgesamt 0,35 m² pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großvieheinheit gelten die im Abs. 3 angeführten tierspezifischen Faktoren.

(5) In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig auf ihre Funktionstauglichkeit zu testen.

 

Licht

§ 24. (1) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Bei Haltung unter künstlicher Beleuchtung müssen die Tiere täglich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von sechs Stunden haben, während der die Lichtstärke so zu verringern ist, dass die Tiere tatsächlich ruhen können.

(2) Während der Belichtungsphase hat die Beleuchtungsintensität bei Masthähnchen und Puten mindestens 100 Lux zu betragen. Bei Neu- und Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen.

 

Lärm

§ 25. Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.

 

V. Betreuung

§ 26. (1) Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

(2) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursachen ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, dh. die Tiere sind zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten; die Haltungsbedingungen sind zu ändern.

(4) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.

(5) Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte überprüft werden. Werden hiebei Mängel festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Defektes zu treffen.

(6) Der Geflügelbestand ist mindestens zweimal täglich zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muss, dass jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann.

 

VI. Verbotene Eingriffe an Geflügel

§ 27. Jede Verstümmelung von Geflügel, insbesondere das Kürzen des Schnabels, des Sporns oder der Kämme, weiters das Aufsetzen von Schnabelprothesen oder von künstlichen Sehbehinderungen (Plastikbrillen), die Herbeiführung einer Zwangsmauser sowie die Setzung von Maßnahmen zur Herbeiführung der Flugunfähigkeit sind verboten. Das Kürzen des Schnabels darf nur aus veterinärmedizinischen Gründen, zB. bei Schnabelmissbildungen, vorgenommen werden. Das Lebendrupfen von Geflügel ist verboten.

 

3. ABSCHNITT

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. September 1996 in Kraft.

(2) Bestehende Haltungseinrichtungen bzw. Anlagen sind innerhalb von fünf Jahren, soweit jedoch Maßnahmen auf Grund des 20 in Verbindung mit Anhang 3 erforderlich sind, innerhalb von zwei Jahren, ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die neue Rechtslage anzupassen.

(3) Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen, LGBl. für Wien Nr. 38/1994, bleibt unberührt.

 

 

Anhang 1 [zu § 8; Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern]

 

Tierart

 

 

Einraumbuchten

Bodenfläche

je Tier (m²)

Mehrraumbuchten ohne Boxen

 

 

Trog- bzw. Fressplatzlänge

je Tier (m)

 

Liegefläche

Je Tier

(m²)

 

Lauf-, Mist- oder Fressgangbreite (m)

 

Kälber bis 180 kg

 

1,8

 

1,7

 

1,5

 

0,42

 

Kälber von

180 bis 220 kg

 

2,0

 

2,0

 

1,8

 

0,45

 

Jung- und Mast- vieh bis 350 kg

 

3,0

 

2,8

 

1,8

 

0,54

 

Jung- und Mast- vieh von 350 bis 600 kg

 

 

5,0

 

 

3,8

 

 

2,5

 

 

0,70

 

Milchkühe

 

5,0

 

4,5

 

2,8

 

0,75

Boxenlaufställe für Milchkühe

 

Liegeboxen Breite: 1,20 m Länge: 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen)

Laufgangbreite: 2,40 m

 

Abkalbebox muss vorhanden sein

 

 

Anhang 2 [zu § 10; Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen]

 

 

Ferkel

bis 30 kg

 

Schweine

30 bis 60 kg

 

Schweine

60 bis 110 kg

 

Sauen

 

Zuchteber

 

Fressplatz

Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung

 

 

 

18 cm

 

 

 

27 cm

 

 

 

33 cm

 

 

 

40 cm

 

 

Zahl der Fressplätze bei Vorratsfütterung

 

1 pro 4 Tiere

 

1 pro 4 Tiere

 

1 pro 4 Tiere

   

Bodenflächen

Liegefläche pro Tier in Buchten mit separatem Kotplatz

 

 

 

0,25 m²

 

 

 

0,40 m²

 

 

 

0,60 m²

 

 

 

1,10 m²

 

 

 

2,00 m²

Gesamtbuchtenfläche

 

0,40 m²

 

0,70 m²

 

1,00 m²

 

2,50 m²

 

6,00 m²

Abferkelbuchten

 

--

 

--

 

--

 

5,00 m²

 

--

 

Anhang 3 [zu § 20; Mindestanforderungen für die Haltung von Geflügel]

 

Bodenfläche je Tier

 

Legehennen

Zuchttiere

 

Masttiere

 

Kücken und Junghennen

Von Legerassen

 

In Bodenhaltung (mit

Kotgrube und mindestens

1/3 eingestreuter

Scharraum)

 

1 m² je 6 Tiere

 

 

 

in Bodenhaltung

in geschlossenen Räumen

 

 

Masthühner 1 m² je 20 kg

Truthühner 1 m² je 30 kg

 

in Bodenhaltung

in geschlossenen Räumen

 

 

bis 3 Wochen alt:

1 m² je 70 Tiere

 

bis 6 Wochen alt:

1 m² je 20 Tiere

 

bis 12 Wochen alt:

1 m² je 14 Tiere

 

bis 18 Wochen alt:

Rassen bis 2 kg:

1 m² je 10 Tiere

 

Rassen über 2 kg:

1 m² je 8,5 Tiere

 

in Ställen mit

Bodenhaltung und

Auslauf

 

Stall: 1 m² je 6 Tiere

Auslauf: 10 m² je Tier

 

In Bodenhaltung mit Auslauf:

 

Stallfläche:

Masthühner: 1 m² je 20 kg

Truthühner: 1 m² je 30 kg

Enten: 1 m² je 20 kg

Gänse: 1 m² je 15 kg

 

Auslauffläche:

Masthühner: 2 m² je Tier

Truthühner: 10 m² je Tier

Enten: 15 m² je Tier

Gänse: 15 m² je Tier

 

Bademöglichkeiten:

Enten: 1 m²/10 Tiere

Gänse: 1 m²/25 Tiere

 

in Ställen mit

Volierenhaltung:

 

1 m² begehbare Fläche je 6 Tiere

und

1 m² Stallbodenfläche je 15 Tiere

 

 

Anhang 4 [zu § 22 Abs. 5; Stalleinrichtungen Geflügelhaltung]

 

Volieren- oder Bodenhaltung

 

Stalleinrichtungen

 

Legehennen

Zuchttiere

 

Masttiere

 

Kücken von Legehennen

bis 10 Wochen alt

 

Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung

 

16 cm/Tier

 

3 cm/Tier

 

Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer

Fütterung

 

10 cm/Tier

 

4 cm/Tier

 

3 cm/Tier

 

Futterrinne und Rundautomat

 

4 cm/Tier

[Anm.: idF. LGBl. Nr. 24/2002]

 

3 cm/Tier

 

2 cm/Tier

 

Trinknippel

 

1 je 10 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit

 

Tränkrinnenseite

 

3 cm /Tier

 

3 cm/Tier

 

1 cm/Tier

 

Tränkrinnen an der

Rundtränke

 

3 cm/Tier

 

2,5 cm/Tier

 

1 cm/Tier

 

Sitzstangenlänge

 

25 cm/Tier

 

horizontaler Sitzstangenabstand

 

30 cm/Tier

 

Eiablageplatz, Einzelnester

 

1 je 5 Tiere

 

Gemeinschaftsnester, Tunnelnester

 

1 m² je 50 Tiere