Verordnung der Wiener Landesregierung über das Halten von Hunden für Wachtzwecke und das Schoppen von Geflügel

 

StF: LGBl. Nr. 15/1958

IdF: LGBl. Nr. 39/1987

Verordnung der Wiener Landesregierung über das Halten von Hunden für Wachtzwecke und das Schoppen von Geflügel

 

§ 1.

Hunde für Wachtzwecke (Wachthunde) sind ausreichend zu füttern; in der kalten Jahreszeit ist ihnen wenigstens einmal täglich warmes Futter zu geben. Reines Trinkwasser muß stets bereitgestellt sein. Futterreste und Ausscheidungen sind alsbald zu entfernen, Futter- und Trinkwassergeschirre sind stets rein zu halten.

 

§ 2.

  1. Wachthunde, die im Freien verwendet und aus irgendwelchen Gründen in Gewahrsam gehalten werden, sind an einer Laufkette oder in einem der Größe des Tieres entsprechenden Zwinger zu halten. Die Laufkette muß wenigstens so lang sein, daß der Wachthund sich hinlegen und auch seine Hütte leicht aufsuchen kann.
  2. Für den Wachthund muß eine genügend große Hütte vorhanden sein, die ihm ausreichend Schutz gegen die Unbilden der Witterung gewährt. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten, regelmäßig gründlich zu reinigen und mit Streu zu versehen, die öfter gewechselt und in der kalten Jahreszeit entsprechend reichlicher gegeben werden muß.
  3. Wenigstens einmal täglich ist Wachthunden die Möglichkeit zu geben, sich ohne Laufkette oder außerhalb des Zwingers zu bewegen. Die auf Grund der §§ 41 und 42 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, erlassenen Anordnungen, insbesondere die Bestimmungen über den Maulkorb- und Leinenzwang bei Hunden werden dadurch nicht berührt.

 

§  3.

Das Schoppen von Geflügel ist verboten.

 

§ 4. *

* entfällt; LGBl 39/1987, vom 24.6.1987