Verordnung der Wiener Landesregierung über
das Halten von Hunden für Wachtzwecke und das Schoppen von Geflügel
StF: LGBl. Nr. 15/1958
IdF: LGBl. Nr. 39/1987
Verordnung der Wiener Landesregierung über das Halten von
Hunden für Wachtzwecke und das Schoppen von Geflügel
§ 1.
Hunde für Wachtzwecke (Wachthunde) sind ausreichend zu
füttern; in der kalten Jahreszeit ist ihnen wenigstens einmal täglich warmes
Futter zu geben. Reines Trinkwasser muß stets bereitgestellt sein. Futterreste
und Ausscheidungen sind alsbald zu entfernen, Futter- und Trinkwassergeschirre
sind stets rein zu halten.
§ 2.
- Wachthunde, die im Freien verwendet und aus irgendwelchen Gründen in
Gewahrsam gehalten werden, sind an einer Laufkette oder in einem der Größe
des Tieres entsprechenden Zwinger zu halten. Die Laufkette muß wenigstens
so lang sein, daß der Wachthund sich hinlegen und auch seine Hütte leicht
aufsuchen kann.
- Für den Wachthund muß eine genügend große Hütte vorhanden sein, die
ihm ausreichend Schutz gegen die Unbilden der Witterung gewährt. Sie ist
stets in gutem Zustand zu halten, regelmäßig gründlich zu reinigen und
mit Streu zu versehen, die öfter gewechselt und in der kalten Jahreszeit
entsprechend reichlicher gegeben werden muß.
- Wenigstens einmal täglich ist Wachthunden die Möglichkeit zu geben, sich
ohne Laufkette oder außerhalb des Zwingers zu bewegen. Die auf Grund der
§§ 41 und 42 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, erlassenen
Anordnungen, insbesondere die Bestimmungen über den Maulkorb- und
Leinenzwang bei Hunden werden dadurch nicht berührt.
§ 3.
Das Schoppen von Geflügel ist verboten.
§ 4. *
* entfällt; LGBl 39/1987, vom 24.6.1987