Verordnung der Landesregierung über die Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen

 

StF: LGBl. Nr. 38/1994

        LGBl. Nr. 28/2002

 

 

INHALTSVERZEICHNIS*)

 

§ 1 Allgemeines

§ 2 Besatzdichte

§ 3 Verbot der Einzelhaltung

§ 4 Ausstattung

§ 5 Ernährung

§ 6 Licht

§ 7 Temperatur, Stallklima

§ 8 Lärm

§ 9 Eingriffe

§ 10 Krankheiten, Verhaltensänderungen

§ 11 Kontrolle

§ 12 Inkrafttreten

*) Die Verordnung enthält kein Inhaltsverzeichnis.

 

Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 35/1991 wird verordnet:

 

§ 1. Werden Legehühner dauernd in geschlossenen Räumen gehalten, so muss die Haltung den Anforderungen der §§ 2 bis 11 entsprechen.

 

§ 2. (1) Die Belegsdichte muss ein solches Maß aufweisen, dass allen Hühnern leichzeitig die Ausübung ihres angeborenen Komfortverhaltens (Strecken der Füße, Spreitzen der Flügel oder Federputzen) möglich ist.

(2) Befindet sich die für die Tiere begehbare Fläche ausschließlich in einer Etage, so dürfen nicht mehr als sechs Hühner pro m2 Grundfläche, befindet sich die für die Tiere begehbare Fläche in verschiedenen Etagen, so dürfen nicht mehr als 15 Hühner pro m2 Grundfläche gehalten werden. In jedem Fall ist mindestens 250 cm² Einstreufläche pro Henne vorzusehen, wobei mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche mit weicher und trockener Einstreu (zB Stroh, Sand-Torf-Gemisch, Hobelspäne, Rinde) von mindestens 10 cm Dicke zu versehen ist. Bei der Verwendung von Haltungssystemen, bei denen sich die Legehühner zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen nicht mehr als drei Ebenen übereinander angeordnet sein. [Anm.: idF.: LGBl. Nr. 28/2002]

(3) Als begehbare Flächen im Sinne des Abs. 2 gelten Flächen, wenn darüber mindestens 50 cm freier Raum verfügbar ist, sie mindestens 30 cm breit sind und eine maximale Neigung von 12 % aufweisen. Nestflächen gelten nicht als begehbare Fläche.

(4) Feucht gewordene Einstreu sowie Kot sind regelmäßig zu entfernen. Erforderlichenfalls ist die Einstreu zu erneuern oder es ist nachzustreuen. Stehen zur Beseitigung des Kots keine mechanischen Einrichtungen (z. B. Kotbänder) zur Verfügung, so sind unter den Sitzstangen Kotgruben anzubringen. Die Kotgruben müssen so dimensioniert sein, dass sie den Kot eines ganzen Umtriebes aufnehmen können. Um eine ständige Belüftung der Kotgruben zu gewährleisten, ist mindestens eine Längsseite nur mit Maschendraht abzuschließen.

(5) Werden mehr als 200 Hühner pro Raumeinheit gehalten oder beträgt die Bestandsdichte mehr als vier Tiere pro m², so ist ein Teil der Stallfläche mit einem Kotkasten zu versehen.

(6) Die Räume müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht entweichen können.

 

§ 3. Die Einzelhaltung von Legehennen ist - ausgenommen aus veterinärmedizinischen Gründen - verboten.

 

§ 4. (1) Den Hühnern müssen abgedunkelte, mit entsprechendem weichem Nestmaterial (z. B. Stroh, Heu) ausgelegte Legenester geboten werden, wobei für je fünf Hühner mindestens ein Legenest vorzusehen ist. Werden den Tieren Gemeinschaftsnester zur Verfügung gestellt, so ist für höchstens 50 Tiere eine Nestfläche von einem m2 vorzusehen und es müssen gleichzeitig auch Einzelnester angeboten werden. Letztere müssen überdies so dimensioniert sein, dass sie nicht von mehr als einem Tier gleichzeitig genutzt werden können.

(2) Den Hühnern müssen in unterschiedlichen Höhen anzubringende Sitzstangen aus gleitsicherem Material mit abgerundeten Ecken geboten werden. Ihr Durchmesser hat der Rasse und dem Gewicht der Tiere zu entsprechen. Der horizontale Abstand zwischen den Sitzstangen muss mindestens 30 cm betragen, jener zu einer Wand mindestens 20 cm. Für jedes Huhn ist eine Stangenlänge von mindestens 25 cm, ausgenommen die Sitzstangen vor den Legenestern, vorzusehen. [Anm.: idF.: LGBL. Nr. 28/2002]

(3) Alle mit Drahtgitterböden oder Gitterstäben ausgestatteten Flächen müssen Sitzstangen haben. Gitterstäbe und Maschendraht müssen im übrigen so beschaffen sein, dass jede Henne mit mindestens drei Zehen jedes Ständers sicher fußen kann.

 

§ 5. (1) Die Hühner müssen ungehinderten Zugang zu angemessenem, nahrhaftem und hygienisch einwandfreiem Futter haben und jederzeit über genügend Wasser in ausreichender Qualität verfügen.

(2) Ausnahmen von den Anforderungen des Abs. 1 sind nur aus veterinärmedizinischen Gründen zur therapeutischen oder vorbeugenden Behandlung zulässig.

(3) Futtertröge müssen

1. bei manueller Fütterung eine Länge von mindestens 16 cm,

2. bei mechanischer Fütterung eine Länge von mindestens 10 cm,

3. bei Rundfutterautomaten eine Länge von mindestens 4 cm [Anm.: idF.: LGBl. Nr. 28/2002]

pro Huhn aufweisen.

(4) Bei Verwendung von Trinknippeln ist für je zehn Hühner mindestens ein Nippel vorzusehen. Jede Haltungseinheit muss aber mindestens zwei Trinknippel aufweisen. Werden Längstränken eingesetzt, so ist eine Tränkeninnenseitenlänge von mindestens 3 cm pro Tier, vorzusehen. Werden Rundtränken eingesetzt, so ist eine Tränkeninnenseitenlänge von mindestens 1 cm pro Tier, vorzusehen. Bei Verwendung von Cuptränken muss eine Tränke pro zehn Tiere, mindestens aber zwei Tränken pro Haltungseinheit, vorhanden sein. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in Reichweite jedes Tieres befinden. [Anm.: idF.: LGBl. Nr. 28/2002]

§ 6. (1) Die Hühner dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.

(2) Werden Hühner bei künstlichem Licht gehalten, so ist ein Tag-Nacht-Rhythmus einzuhalten. Die Beleuchtungsdauer muss täglich ununterbrochen mindestens acht Stunden betragen. Die Beleuchtungsstärke in diesem Zeitraum muss in jedem Bereich mit Ausnahme der Legenester mindestens 10 Lux betragen. Die Dauer der Abdunkelung muss täglich ununterbrochen mindestens sechs Stunden betragen. In diesem Zeitraum ist die Lichtstärke so zu verringern, dass die Tiere tatsächlich ruhen können.

 

§ 7. (1) In Räumen, in denen Hühner gehalten werden, muss die Raumtemperatur zwischen 15 C und 22 C, die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 50 % und 80 % betragen. Kurzfristige Unter- bzw. Überschreitungen dieser Werte sind zulässig, soweit das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Be- und Entlüftung der Räume hat so zu erfolgen, dass das Auftreten von zu hohen Schadgaswerten vermieden wird. Folgende Werte dürfen jedenfalls nicht überschritten werden:

Kohlendioxid (CO2)

3500 ppm

Ammoniak (NH3)

20 ppm

Schwefelwasserstoff (H2S)

5 ppm

 

(3) Durch bauliche Vorkehrungen müssen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/h pro Großvieheinheit (Abs. 5) gewährleistet sein. Bei hohen Außentemperaturen muss die Möglichkeit zur Erhöhung der Mindestluftrate bis auf 250 m3/h pro Großvieheinheit (Abs. 5) vorhanden sein.

(4) Sind keine mechanischen Lüftungsanlagen vorhanden, so sind zur Sicherstellung ausreichender Mindestluftraten auch bei hohen Außentemperaturen Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m² pro Großvieheinheit (Abs. 5) vorzusehen.

(5) Zur Berechnung einer Großvieheinheit im Sinne der Abs. 3 und 4 ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und mit 3 zu multiplizieren.

(6) Ist eine künstliche Belüftung vorhanden, so muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Lüftungsanlage gesichert sein. Für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung muss ein geeignetes Ersatzsystem vorhanden sein, das eine ausreichende Erneuerung der Luft gewährleistet. Darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig auf ihre Funktionstauglichkeit zu testen.

 

§ 8. Die Hühner dürfen weder schädigender Zugluft ausgesetzt noch durch Lärm dauernd beunruhigt werden. Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.

 

§ 9. Jede Verstümmelung der Hühner, insbesondere das Kürzen des Schnabels, des Sporns oder der Kämme, weiters das Aufsetzen von Schnabelprothesen oder von künstlichen Sehbehinderungen (Plastikbrillen), die Herbeiführung einer Zwangsmauser, sowie die Setzung von Maßnahmen zur Herbeiführung der Flugunfähigkeit sind verboten. Das Kürzen des Schnabels darf nur aus veterinärmedizinischen Gründen, z. B. bei Schnabelmissbildungen, vorgenommen werden.

 

§ 10. (1) Bei nicht gesund aussehenden Tieren und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursachen ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, d. h. die Tiere sind zu behandeln, zu isolieren, zu schlachten oder es sind die Haltungsbedingungen zu ändern.

(2) Hühner mit übermäßigem Aggressionsverhalten und solche, die zum Federpicken oder zum Kannibalismus neigen, sind möglichst aus dem Bestand zu entfernen.

 

§ 11. (1) Der Hühnerbestand ist täglich mindestens zweimal zu kontrollieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muss, dass jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann. Überdies müssen die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

(2) Bevor Tiere eingestallt werden, sind die Stallanlagen gründlich zu säubern und im Bedarfsfalle ausreichend zu desinfizieren. Während der Stall mit Legehennen belegt ist, müssen die Innenflächen und alle Einrichtungen im erforderlichen Maß sauber gehalten werden.

(3) Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind täglich mindestens einmal auf Defekte zu überprüfen. Werden hiebei Mängel festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Defektes zu treffen.

 

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.