Gesetz über den Schutz von Tieren vor Quälerei und mutwilliger Tötung sowie die Haltung von Tieren (Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz)
StF: LGBl. Nr. 39/1987
idF. LGBl. Nr. 13/2002
LGBl. Nr. 32/2002
INHALTSVERZEICHNIS
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
II. Abschnitt
Tierschutz
§ 4 Grundsätze des Tierschutzes
§ 6 Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen
§ 7 Tiertransporte
§ 9 Tierversuche
§ 10 Schlachtung und Tötung von Tieren
III. Abschnitt
Tierhaltung
§ 11 Grundsätze des Tierschutzes
§ 12 Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren
§ 13 Haltung von Hunden
§ 13a Tierzucht
§ 13b Auslauf von Hunden
§ 13c Hundeausbildung
§ 14 Wachhunde
§ 15a Pelztierzucht
§ 16 Haltung von gefährlichen Tieren
§ 17 Tierheime
§ 17a Betrieb von Zoos
IV. Abschnitt
Behörden und Verfahren
§ 18 Behörde
§ 19 Eigener Wirkungsbereich der Gemeine
§ 20 Mitwirkung der Bundespolizeidirektion Wien und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 21 Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften
§ 22 Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln
§ 23 Sofortiger Zwang
V. Abschnitt
Tierschutzorgane
§ 24 Tierschutzorgane
§ 25 Aufgaben der Tierschutzorgane
§ 26 Rechtsstellung der Tierschutzorgane
§ 27 Dienstausweis und Dienstabzeichen für Tierschutzorgane
VI. Abschnitt
Strafbestimmungen, Verfall und Sprachliche Gleichbehandlung
§ 28 Strafbestimmungen
§ 29 Verfall
§ 29a Sprachliche Gleichbehandlung
VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Schlussbestimmungen
Muster:
Dienstausweis für Tierschutzorgane gem. § 27 Abs. 1 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz
Muster:
Dienstabzeichen für Tierschutzorgane gem. § 27 Abs. 2 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz
Muster:
Kennzeichnung von Hundezonen, Hundeauslaufplätzen und Hundeverbotszonen gem. § 13b Abs. 1 und 2 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Allgemeine Grundsätze
§ 1. (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren sowie dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
(2) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, bei der Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, hat er das Tier – sofern nach fachkundiger Ansicht eine Entlassung in die freie Natur mangels Überlebensfähigkeit nicht möglich ist – an Institute, Vereinigungen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.
(3) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben – soweit keine Verantwortlichkeit nach den §§ 13 Abs. 7 zweiter Satz und 13b Abs. 3 zweiter Satz besteht – die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen und – für den Fall, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht möglich ist – die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu veranlassen.
Geltungsbereich
§ 2. Dieses Gesetz findet, ausgenommen die §§ 7, 11 Abs. 4, 16, 30 Abs. 2 bis 4, nur auf Tiere Anwendung, die Schmerzen empfinden können. Es gilt nicht für Handlungen, die in weidgerechter Ausübung der Jagd oder der Fischerei vorgenommen werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Als Nutztiere gelten Tiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder oder zur Nutzung ihrer Arbeitskraft oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und die auf Grund ihrer Art oder Rasse hiefür geeignet sind, wie zB Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen.
(2) Als Heimtiere gelten Tiere, die der Mensch, insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht für die im Abs. 1 angeführten Zwecke gezüchtet oder gehalten werden, wie zB Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Streifenhörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas, Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden, Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel, Tauben und Zierfische.
(3) Als Wildtiere gelten alle Tiere außer den Nutztieren (Abs. 1) und den Heimtieren (Abs. 2).
(4) Ein Tierheim ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung zur Verwahrung und Betreuung fremder oder herrenloser Tiere.
(5) Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
(6) Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.
(7) Unter Schlachten ist das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zwecke der Fleischgewinnung zu verstehen.
(8) Notschlachtung ist jedes Schlachten, zu dem sich der Tierbesitzer entschließt, weil ihm am Tier wahrgenommene Krankheitssymptome oder äußere Verletzungen die Besorgnis einer gänzlichen oder teilweisen Entwertung des Tieres nahelegen, welcher er vorbeugen will.
(9) Eine Tierhaltung ist als gewerbsmäßig anzusehen, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.
(10) Unter einer Intensivtierhaltung ist die Haltung gleichartiger Tierbestände nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen auf begrenztem Raum in modernen Haltungssystemen und unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung zu verstehen.
(11) Als Zoo gilt eine dauerhafte Einrichtung, in welcher lebende Exemplare von zumindest einer Wildtierart im Sinne der Anhänge A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2724/2000, ABl. Nr. 320 vom 18. Dezember 2000, S. 1, zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Auch Tierschauen (zB Reptilienschauen, Safariparks u. dgl.) gelten unter dieser Voraussetzung als Zoo.
(12) Nicht als Zoo im Sinne des Abs. 11 gelten Zirkusse und Tierschauen, die im Zusammenhang mit einem solchen veranstaltet werden, soweit die zur Schau gestellten Tiere an den Zirkusvorführungen beteiligt sind.
II. ABSCHNITT
TIERSCHUTZ
Grundsätze des Tierschutzes
§ 4. (1) Niemand darf ein Tier in qualvoller Weise oder mutwillig töten, ihm unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügen oder es unnötig in schwere Angst versetzen. Die Tötung eines Tieres ist dann mutwillig, wenn der damit angestrebte Zweck den guten Sitten zuwiderläuft.
(2) Tiere sind so zu behandeln, dass ihren art- oder rassegerechten Bedürfnissen weitestgehend entsprochen wird.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren die Verwendung bestimmter Geschirre, Anbindevorrichtungen oder Geräte beim Tierfang zu verbieten.
Formen der Tierquälerei
§ 5. Als Tierquälerei im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 sind insbesondere anzusehen:
Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen
§ 6. (1) Die Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen, die dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, sowie die in diesem Zusammenhang erfolgende Tierhaltung, sind der Behörde vom Veranstalter (Geschäftsführer) zu melden.
(2) Diese Meldung muss spätestens vier Wochen vor dem Tag der Veranstaltung beim Magistrat einlangen und hat eine Beschreibung über die Art der Verwendung und der Haltung der Tiere, eine Auflistung aller mitgeführten Tierarten wie auch eine Angabe über die Anzahl der Tiere mit einzuschließen. Bei Zirkussen, Varietés und Tierschauen, soweit Letztere nicht unter die Verbote der §§ 15 oder 16 fallen, sind dieser Meldung auch allfällige, von anderen Ländern erlassene Bescheide über tierschutzrechtliche Bewilligungen oder bescheidmäßige Aufträge (Beschränkungen einschließlich des Verbotes der Verwendung oder Haltung bestimmter Tiere oder Tierarten, Auflagen, Bedingungen sowie damit verbundene Befristungen) anzuschließen. Bei Dauerveranstaltungen im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes muss die Meldung spätestens eine Woche vor dem Tag der jeweiligen Einzelveranstaltung beim Magistrat einlangen und hat eine Angabe über den Beginn, die Dauer, den Ort und den Umfang der Veranstaltung zu enthalten.
(3) Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in einer Verordnung nach Abs. 8 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. Reichen diese nicht aus, um die Gefahr einer Tierquälerei hintanzuhalten, so hat der Magistrat dem Veranstalter die aus Gründen des Tierschutzes erforderlichen Aufträge (Beschränkungen, Auflagen, Bedingungen) zu erteilen. Gegebenenfalls können auch Befristungen vorgesehen werden.
(4) Können die Interessen des Tierschutzes auch durch Beschränkungen, Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht ausreichend gewahrt werden, ist die Mitwirkung oder auch die bloße Haltung der Tiere zu untersagen.
(5) In tierschutzrechtlichen Bescheiden eines anderen Landes verfügte Maßnahmen (Beschränkungen einschließlich des Verbotes der Verwendung oder Haltung bestimmter Tiere oder Tierarten, Auflagen, Bedingungen sowie damit verbundene Befristungen), welche die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und Tierschauen gemäß Abs. 2 betreffen, sind Aufträgen nach Abs. 3 und 4 gleichzuhalten. In diesem Fall haben, sofern solche Anordnungen die Interessen des Tierschutzes ausreichend berücksichtigen, weitere Verfügungen gemäß Abs. 3 oder 4 zu unterbleiben.
(6) Der Magistrat ist berechtigt, zu Veranstaltungen und Proben, bei denen Tiere mitwirken sowie zur Kontrolle der damit verbundenen Tierhaltungseinrichtungen, einschließlich jener von Tierschauen gemäß Abs. 2, Tierärzte der Behörde (§ 21 Abs. 2) zu entsenden, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide – einschließlich jener nach Abs. 5 – zu überwachen. Diesen Organen ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, der freie Zutritt zur Veranstaltungsstätte und zu allen dazugehörigen Anlagen und Räumen zu gestatten sowie vom Veranstalter (Geschäftsführer) jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen wie auch die für die Durchführung der Kontrollen erforderliche Hilfestellung zu gewähren.
(7) Stellt der Tierarzt der Behörde eine Gefährdung der Interessen des Tierschutzes fest, die wegen drohender Gefahr ein unmittelbares Eingreifen erfordert, hat er die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Anordnungen zu erteilen und nötigenfalls die Mitwirkung der Tiere zu verbieten.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren, welche bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Verwendung finden, Vorschriften über die Haltung und Mitwirkung bestimmter Tierarten, über die Führung von Aufzeichnungen, insbesondere über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der Tiere, über die Vorlage dieser Aufzeichnungen an die Behörde, über die Kennzeichnung der Tiere sowie über die Führung von Nachweisen betreffend den Verbleib dieser Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu erlassen sowie die Mitwirkung von bestimmten Tierarten im Rahmen von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 im erforderlichen Ausmaß zu verbieten. [Anm: idF. LGBl. Nr. 32/2002]
Tiertransporte
§ 7. Tiere sind so zu befördern, dass ihnen nicht unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt und sie nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden. Sie dürfen nur von erfahrenen Personen geführt, getrieben oder ein- und ausgeladen werden.
Eingriffe an Tieren
§ 8. (1) Eingriffe an Tieren – sofern diese nicht nach Abs. 2 verboten sind – dürfen nur von einem Tierarzt und nach vorheriger Betäubung vorgenommen werden. Eine Betäubung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Eingriff als geringfügig anzusehen ist.
(2) Eingriffe mit dem Ziel der Veränderung des Erscheinungsbildes eines Tieres oder solche, die nicht für Heilzwecke erforderlich sind, wie zB die Durchtrennung der Stimmbänder, das Kupieren von Körperteilen, das Entfernen der Krallen oder der Zähne, sind verboten.
(3) Eingriffe an Tieren, die nicht der Heilung dienen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn diese aus anderen veterinärmedizinischen Gründen, zum Wohl des Tieres oder zur Verminderung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen und Tieren notwendig sind oder der Verhütung der Fortpflanzung dienen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verbot der Vornahme von aus veterinärmedizinischen Gründen nicht erforderlichen Eingriffen an Tieren erlassen, wenn dies Interessen des Tierschutzes verlangen.
Tierversuche
§ 9. Tierversuche, die im Zusammenhang mit Angelegenheiten stehen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, sind verboten.
Schlachtung und Tötung von Tieren
§ 10. (1) Beim Schlachten aller warmblütigen Tiere muss dem Blutentzug eine vollkommene allgemeine Betäubung vorausgehen. Die Betäubung muss so vorgenommen werden, dass unnötige Angst und Schmerzen für die Tiere vermieden werden. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer anerkannten Religionsgesellschaft entgegen, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen zugefügt werden und es nicht unnötig in schwere Angst versetzt wird.
(2) Die Schlachtung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
(3) Die Tötung eines Tieres hat so zu geschehen, dass jede unnötige Schmerzzufügung vermieden wird und das Tier nicht unnötig in schwere Angst versetzt wird.
(4) Die Landesregierung hat im Interesse des Tierschutzes durch Verordnung bestimmte Schlachtmethoden zu verbieten, zuzulassen oder zu gebieten, Vorschriften über die Behandlung der Tiere unmittelbar vor der Schlachtung zu erlassen sowie die zulässigen Tötungsmethoden zu bestimmen, wobei auf die zwingenden religiösen Gebote oder Verbote anerkannter Religionsgesellschaften Bedacht zu nehmen ist.
III. ABSCHNITT
TIERHALTUNG
Grundsätze der Tierhaltung
§ 11. (1) Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm art-, rasse- und altersgerechte Nahrung und Pflege sowie art-, rasse- und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren und bei Erkrankung oder Verletzung erforderlichenfalls ehestmögliche tierärztliche Betreuung zu verschaffen.
(2) Das art-, rasse- und altersspezifische Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn ihm damit Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt werden, oder das Tier in schwere Angst versetzt wird.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sowie ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden.
(4) Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
1. Menschen nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren Vorschriften über die Haltung bestimmter Tierarten, insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung zu erlassen, erforderlichenfalls bestimmte Haltungsformen oder überhaupt die Haltung bestimmter Tierarten zu verbieten.
(6) Bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 5 ist auf die Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Verhaltensforschung, Bedacht zu nehmen.
(7) In den Durchführungsverordnungen gemäß Abs. 5 können auch Übergangsfristen von längstens fünf Jahren festgesetzt werden, soweit dies zur Anpassung bereits bestehender Haltungseinrichtungen an die durch solche Verordnungen festgelegten Anforderungen notwendig ist.
Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren
§ 12. (1) Die Behörde hat Personen, die wegen einer schwerwiegenden oder wegen wiederholter Übertretung tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft wurden, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes festzusetzen.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein tierquälerisches Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war und zu befürchten ist, dass sie abermals Tiere quälen wird.
Haltung von Hunden
§ 13. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 13 b, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 4) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 13 b, an der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(3a) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
(4) Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepaßt und am Kopf derart befestigt sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, aber nicht beißen oder den Korb vom Kopf abstreifen kann.
(5) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 3a gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Diensthunde (§ 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz) und Ausbildung. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 32/2002]
(5a) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
(6) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat der Verantwortliche (Abs. 7) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
(7) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 4 sowie 6 hat der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einem Strafunmündigen anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen den Halter des Tieres.
(8) Der Halter eines Hundes darf seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
Tierzucht
§ 13 a. (1) Die Zucht oder Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität wie auch das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.
(2) Das gewerbsmäßige Halten von Hunden zur Zucht, sofern dem nicht ein Verbot nach Abs. 1 entgegensteht, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
(3) Die Behörde hat das gewerbsmäßige Halten von Hunden zur Zucht (Abs. 2) zu untersagen, sofern dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in diesen Fällen die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Halters der Tiere unverzüglich vorzunehmen. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 32/2002]
Auslauf von Hunden
§ 13 b. (1) Der Magistrat kann nach Anhörung des Grundeigentümers, der Bundespolizeidirektion Wien und des örtlich zuständigen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu "Hundezonen" oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu "Hundeauslaufplätzen" erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des § 13 Abs. 1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden ("Hundeverbot") in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können derartige Verfügungen auch zeitlich begrenzt werden.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln (Anlage 3), gegebenenfalls bei zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen, dass sie leicht erkannt werden können. Ist die Begrenzung des betroffenen Gebietes aus der Natur nicht ohne weiteres erkennbar, so sind Bodenmarkierungen oder sonstige Begrenzungszeichen anzubringen oder die Tafeln in derartigen Abständen aufzustellen, dass der örtliche Geltungsbereich der Verordnung eindeutig erkennbar ist. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen.
(3) Für die Einhaltung der auf Abs. 1 gegründeten Verordnungen hat der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einem Strafunmündigen anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen den Halter des Tieres.
Hundeausbildung
§ 13c. (1) Die Ausbildung von fremden Hunden im Rahmen der Gebrauchs- und Schutzhundeausbildung bedarf einer behördlichen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können erforderlichenfalls befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären, oder wenn eine Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird.
(4) Zur Hundeausbildung dürfen nur solche Personen herangezogen werden, die
(5) Als nicht vertrauenswürdig (Abs. 4 Z 4) sind jedenfalls Personen anzusehen, die wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden sind.
Wachhunde
§ 14. (1) Wachhunde, die im Freien verwendet werden und deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden soll, dürfen nur an einer Laufkette oder in einem der Größe des Tieres entsprechenden Zwinger gehalten werden.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haltung von Wachhunden, insbesondere über ihre Unterkunft, Fütterung und sonstige Betreuung, zu erlassen.
Haltung von Wildtieren
§ 15. (1) Das Halten von Wildtieren, welche besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Wildtierarten zu bezeichnen, welche besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für
(4) Die Behörde hat auf Antrag die Haltung von Wildtieren im Sinne des Abs. 2 - soweit nicht Haltungsverbote gemäß §§ 11 Abs. 5, 12 und 16 Abs. 1 bestehen - zu bewilligen, wenn gewährleistet ist, dass die Haltung den Grundsätzen des § 11 Abs. 1 bis 4 entspricht und sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(5) Bewilligungen nach Abs. 4 können erforderlichenfalls befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären, oder wenn eine Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten wird.
Pelztierzucht
§ 15 a. Die erwerbsmäßige Haltung von Pelztieren (zB. Zobeln, Mardern, Ottern, Luchsen, Waschbären, Dachsen, Nerzen, Iltissen, Füchsen, Biberratten, Sumpfbibern, Schweifbibern, Hermelinen, Chinchillas) zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten (zB. Pelzen) ist verboten.
Haltung von gefährlichen Tieren
§ 16. (1) Das Halten von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Bundespolizeidirektion Wien zu hören.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die im § 15 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Personen und Einrichtungen.
(4) Wenn ein befugter Tierhändler oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Abs. 2 weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden.
(5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Tiergarten oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 15 Abs. 3 Z 2) oder von einem Dompteur (§ 15 Abs. 3 Z 6) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr die erforderlichen Aufträge erteilen. Kann dieser Gefahr in anderer Weise nicht wirkungsvoll begegnet werden, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier zurückzustellen.
(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Eigentümers des Tieres unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf den neuen Eigentümer des Tieres über.
Tierheime
§ 17. (1) Der Betrieb eines Tierheimes bedarf der behördlichen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können erforderlichenfalls inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. In einem solchen Verfahren ist die Bundespolizeidirektion Wien zu hören.
(4) Bewilligungen nach Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären, oder wenn eine Beschränkung oder Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird.
(5) Der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers des Tieres, eine Beschreibung des Tieres, der Tag der Einstellung und der Gesundheitszustand einzutragen sind. Bei Abgabe des Tieres sind Datum und Art des Abganges (Tötung, Verenden oder Abgabe an Private) sowie Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
(6) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Wechsel des Leiters (Abs. 2 Z 4) anzuzeigen.
(7) Den Tierärzten der Behörde ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen nach Abs. 5 zu gestatten sowie jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen.
(8) Ergibt sich nach Bewilligung des Tierheimes, dass die Interessen des Tierschutzes oder sonstige öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht hinreichend geschützt sind oder im Hinblick auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse nicht mehr ausreichen, so hat der Bewilligungsinhaber - unbeschadet des verliehenen Rechtes - die Anlagen und den Betrieb des Tierheimes im zumutbaren Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die entsprechenden Aufträge zu erteilen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Erfordernisse im Bereich der Ausstattung, Betreuung der Tiere und Betriebsführung festzulegen, welchen ein Tierheim mindestens zu entsprechen hat. Hinsichtlich bereits bestehender Tierheime können angemessene Fristen zur Anpassung vorgesehen werden.
Betrieb von Zoos
§ 17a. (1) Der Betrieb eines Zoos sowie jede wesentliche Änderung eines solchen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können erforderlichenfalls inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. § 17 Abs. 3 letzter Satz findet Anwendung. [Anm.: idF. LGBl. Nr.32/2002]
(4) Erfüllt ein gemäß Abs. 1 bewilligter Zoo nicht mehr die für seine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen (Abs. 2), so hat die Behörde nötigenfalls die erteilte Bewilligung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen bzw. in den übrigen Fällen vorerst die erforderlichen Aufträge unter Setzung einer angemessenen, die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigenden Frist zu erteilen und bei deren Nichterfüllung gleichfalls die erteilte Bewilligung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.
(5) Zoos bzw. Teile von solchen, die über keine Bewilligung verfügen oder deren Bewilligung widerrufen wurde, sind von der Behörde für die Öffentlichkeit zu schließen.
(6) Wird ein Zoo bzw. ein Teil eines solchen geschlossen, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass die Tiere entweder auch in Hinkunft in einer den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechenden Weise gehalten oder an Einrichtungen (Zoos, Tierschutzhäuser etc.) weitergegeben werden, welche gleichfalls diesen Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls hat die Behörde dem Betreiber die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
(7) Der Leiter des Zoos hat in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die Sammlung des Zoos zu führen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist. Aus dem Register muss der Verbleib der Tiere über einen Zeitraum von zehn Jahren nachweislich sein. Den Organen der Behörde ist die jederzeitige Einsichtnahme in das Register zu gestatten sowie jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen.
(8) Im Übrigen findet auf Zoos § 17 Abs. 6 sinngemäß Anwendung
IV. ABSCHNITT
BEHÖRDEN UND VERFAHREN
Behörde
§ 18. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, ausgenommen in den im Abs. 2 angeführten Fällen, der Magistrat.
(2) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese Behörde im Sinne der §§ 16 Abs. 4 bis 6, 22 Abs. 1 sowie 30 Abs. 3.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 19. Die in den §§ 11 Abs. 4, 13, 16, 22 Abs. 2 sowie 30 Abs. 3 geregelten Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei sind, mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens und des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Mitwirkung der Bundespolizeidirektion Wien und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 20. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat im Rahmen der Wahrnehmung der ihren Organen sonst obliegenden Aufgaben bei Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 7, 9 bis 14, 18, 21 und 24 an der Vollziehung mitzuwirken durch
(2) Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes obliegt, abgesehen von den sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben,
1. bei dienstlicher Wahrnehmung einer Tierquälerei im Sinne des § 28 Abs. 2
a) die Feststellung des Tatbestandes und der Person des Täters sowie die Erstattung der Anzeige undb) die vorläufige Beschlagnahme von Tieren oder Gegenständen (§ 29 Abs. 1), sofern dies zur Beendigung der Tierquälerei erforderlich ist,
2. die Festnahme aus dem Grunde des § 35 lit. a VStG 1950 und die Anhaltung des Festgenommenen zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde während einer Dauer von höchstens 12 Stunden, vom Zeitpunkt der Festnahme an gerechnet, sofern
a) der Täter einer dienstlich wahrgenommenen Tierquälerei (Z 1) auf frischer Tat betreten worden ist oderb) ein Tierschutzorgan (§ 24) die Identität einer von ihr angehaltenen Person nicht klären konnte.
3. die Leistung von Hilfe über Ersuchen eines Tierarztes der Behörde bei einer von ihm gemäß den §§ 6 Abs. 6 und 7, 17 Abs. 7, 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 geführten Amtshandlung.
Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften
§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen obliegt der Behörde.
(2) Mit den Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 sind die Tierärzte der Behörde und, nach Maßgabe des § 25, auch die Tierschutzorgane betraut.
(3) Tierheime und Zoos sind von den Tierärzten der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu überprüfen.
Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln
§ 22. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Tierärzte der Behörde sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durchsuchung und Überwachung (§ 21) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde (§ 18 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung der §§ 16 Abs. 5 und 6 sowie 30 Abs. 3 zu.
Sofortiger Zwang
§ 23. (1) Die Tierärzte der Behörde sind berechtigt, durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
(2) Der Eigentümer eines Tieres ist von der Abnahme gemäß Abs. 1 Z 3 und einer allfälligen Übergabe gemäß Abs. 1 Z 2 sowie von der Person des Betreuers zu verständigen.
(3) Sind innerhalb zweier Monate nach Abnahme (Abs. 1 Z 2) die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Anderenfalls ist das Tier für verfallen zu erklären, wenn der Eigentümer nicht innerhalb des genannten Zeitraumes über das Tier in einer Weise verfügt, dass dessen ordnungsmäßige Haltung zu erwarten ist.
V. ABSCHNITT
Tierschutzorgane
§ 24. (1) Die Behörde kann ehrenamtliche Tierschutzorgane in der erforderlichen Zahl bestellen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Bestellung steht niemandem zu.(2) Als Tierschutzorgane dürfen nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
(3) Als nicht vertrauenswürdig (Abs. 2 Z 3) sind jedenfalls Personen anzusehen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen von einem inländischen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen tierquälerischen Verhaltens verurteilt worden sind.
(4) Tierschutzorgane sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten durch die Behörde anzugeloben. Nach der Angelobung ist dem Tierschutzorgan ein Dienstausweis auszustellen und ein Dienstabzeichen auszufolgen (§ 27).
(5) Die Bestellung eines Tierschutzorganes erlischt durch Widerruf (Abs. 6), durch Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich zu erklären. Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind nach Erlöschung der Bestellung unverzüglich an die Behörde zurückzustellen.
(6) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Tierschutzorgan ausschließen würden, oder kommt ein Tierschutzorgan seinen Obliegenheiten (§ 25) oder einer Weisung der Behörde nicht nach, so hat diese die Bestellung zu widerrufen.
Aufgaben der Tierschutzorgane
§ 25. Tierschutzorgane sind verpflichtet, Übertretungen tierschutzrechtlicher Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen anzuzeigen. Betreten sie Personen bei der Begehung auf frischer Tat, so sind die Tierschutzorgane berechtigt, diese zum Zwecke der Feststellung ihrer Identität anzuhalten. Ist die Identität der Angehaltenen nicht sofort feststellbar, sind die Tierschutzorgane verpflichtet, diese unverzüglich dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben.
Rechtsstellung der Tierschutzorgane
§ 26. (1) Tierschutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.
(2) Der Behörde obliegt die Aufsicht über die Tierschutzorgane. Sie kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Weisungen erteilen.
Dienstausweis und Dienstabzeichen für Tierschutzorgane
§ 27. (1) Der Dienstausweis für Tierschutzorgane ist mit einem Lichtbild zu versehen und nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Das Dienstabzeichen für Tierschutzorgane ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien mit der Umschrift "Tierschutzorgan" zeigenden Schild von 6 cm Länge und 5 cm Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(3) Jedes Tierschutzorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
VI. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN UND VERFALL
Strafbestimmungen, Verfall und Sprachliche Gleichbehandlung
§ 28. (1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(2) Wer ein Tier, das Schmerzen empfinden kann, in qualvoller Weise oder mutwillig tötet, ihm unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügt oder es unnötig in schwere Angst versetzt (§ 4 Abs. 1) – insbesondere durch die im § 5 genannten Formen der Tierquälerei –, begeht, sofern die Tat nicht eine gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie 16, 22, 23 und 27 mit Strafe bedrohte Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
14a. wer dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen
oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde
zuwiderhandelt (§ 13a Abs.
1),
14b. wer Anordnungen gemäß § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt, [Anm.: Z 14a und 14b idF. LGBl. Nr. 32/2002]
15. die Ausbildung von fremden Hunden ohne die gemäß §§ 13c Abs. 1 oder 30 Abs. 4 erforderliche Bewilligung vornimmt,16. Wachhunde entgegen § 14 hält,
17. den Verboten des § 15 Abs. 1 oder § 15a zuwiderhandelt,
18. den Verboten des § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt,
19. ein Tierheim oder einen Zoo ohne behördliche Bewilligung betreibt (§ 17 Abs. 1 bzw. § 17a Abs. 1),
20. als Betreiber eines geschlossenen Zoos bzw. Teil eines solchen seine Verpflichtungen gemäß § 17a Abs. 6 nicht einhält,
21. einer auf § 13b Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
22. einer auf die §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 8, 8 Abs. 4, 10 Abs. 4, 11 Abs. 5, 14 Abs. 2 und 17 Abs. 9 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
23. den in Bescheiden gemäß § 15 Abs. 4 und 5 enthaltenen Auflagen nicht nachkommt,
24. Aufträgen gemäß § 16 Abs. 5 und 6 nicht nachkommt,
25. den in Bescheiden gemäß §§ 13c Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1, 3 und 8 sowie 17a Abs. 1, 3 und 6 enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt,
26. den in Bescheiden nach der im § 30 Abs. 2 zitierten Kundmachung enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt,
27. den Geboten oder Verboten der gemäß § 30 Abs. 5 aufrechterhaltenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Verfall
§ 29. (1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretungen in den Fällen des § 28 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 6, 8, 14a und 14b sowie 16 bis 18 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 32/2002]
(2) Weiters können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden:
(3) Für verfallen erklärte Tiere sind an Institute, Vereinigungen oder Personen, die eine Haltung im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 4 gewährleisten, zu übergeben.
(4) Wildtiere im Sinne des § 15 Abs. 2 dürfen nicht für verfallen erklärt werden, wenn vor Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens eine Bewilligung gemäß § 15 Abs. 4 erteilt wurde.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 29a. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
VII. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen
§ 30. (1) Das Verbot des § 15 Abs. 1 findet bis zum 31. Dezember 1989 auf jene Wildtiere im Sinne des § 15 Abs. 2 keine Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiet des Landes Wien in Gefangenschaft gehalten wurden und deren Halter dies der Behörde bis längstens 31. März 1988 angezeigt haben.
(2) Das Verbot des § 16 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Wildtiere im Sinne des § 16 Abs. 2, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiet des Landes Wien in Gefangenschaft gehalten wurden und deren Haltung nach Maßgabe der Kundmachung des Magistrates der Stadt Wien über das Verbot des Besitzes und der Haltung von bestimmten Tieren, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 79/1964, entweder bisher nicht bewilligungspflichtig war oder bewilligt wurde, solange nicht eine Maßnahme nach Abs. 3 ergriffen wurde.
(3) Die Behörde (§ 18 Abs. 2) kann die Haltung der im Abs. 2 genannten Tiere untersagen oder die hiefür erteilte Bewilligung widerrufen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist, die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird, sonstige öffentliche Interessen verletzt werden oder Auflagen wiederholt oder längere Zeit nicht eingehalten werden.
(4) Für Einrichtungen zur Hundeausbildung, die zum Zeitpunkt der Einführung einer Bewilligungspflicht (§ 13c Abs. 1) bereits in Wien bestanden haben, ist bei der Behörde innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt um Erteilung einer solchen anzusuchen.
(5) Bis zur Erlassung der in den §§ 11 Abs. 5 und 14 Abs. 2 vorgesehenen Verordnungen bleibt die Verordnung der Wiener Landesregierung über das Halten von Hunden für Wachtzwecke und das Schoppen von Geflügel, LGBl. für Wien Nr. 15/1958, mit der Maßgabe, dass deren §§ 3 und 4 zu entfallen haben, als Landesgesetz in Geltung.
(6) Ein Zoo, der zum Zeitpunkt der Einführung der Bewilligungspflicht gemäß § 17a bereits betrieben wurde, hat bis längstens 1. April 2003 eine Bewilligung gemäß § 17a Abs. 1 zu erwirken.
Schlussbestimmungen
§ 31. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Tierschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/1962, sowie die Verordnungen der Landesregierung über das Halten von Vögeln und Kürzen der Ohren und des Schweifes bei Hunden, LGBl. für Wien Nr. 2/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 13/1953, und über das Verbot der Verwendung von Stachelhalsbändern, LGBl. für Wien Nr. 1/1968, außer Kraft.
Muster:
Dienstausweis für Tierschutzorgane gem. § 27 Abs. 1 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz

Muster:
Dienstabzeichen für Tierschutzorgane gem. § 27 Abs. 2 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz

Muster:
Kennzeichnung von Hundezonen, Hundeauslaufplätzen und Hundeverbotszonen gem. § 13b Abs. 1 und 2 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz
