Vereinbarung gem. Art. 15 B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft
Artikel I
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Bereich der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft einschließlich der Pelztierhaltung Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren zu erlassen.
Artikel II
(1) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, dass die Haltung von Rindern und Schweinen den in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität zu entsprechen hat.(2) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, dass die Haltung von Hausgeflügel den in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität zu entsprechen hat.
(3) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, dass
1. die Haltung von Pelztieren einer Bewilligung bedarf,
2. die Bewilligung nach Z. 1 nur zu erteilen ist, wenn gewährleistet ist,
a) dass eine angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung gegeben sind und
b) dass das artgemäße Bewegungsbedürfnis nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt wird, wenn dem Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in Angst versetzt wird, und
3. für die Haltung der Pelztiere die Standards der Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der Tiere in landwirtschaftlicher Tierhaltung für das Halten von Pelztieren vom 19. Oktober 1990 umgesetzt werden.
Artikel III
Die Vertragsparteien kommen überein,
1. nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren jedenfalls Betriebe, die sich von Käfighaltung auf Volierenhaltung im Sinne der Anlage 3 umstellen und sich als Probebetriebe zur Verfügung stellen, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel so zu fördern, dass ihnen aus dieser Haltung kein Wettbewerbsnachteil erwächst, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die noch offenen betriebswirtschaftlichen und markttechnischen Fragen, insbesondere in bezug auf ein Verbot der Käfighaltung, sobald wie möglich gelöst werden können,2. nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf Grund der dann vorliegenden Ergebnisse der Probebetriebe (Z. 1) jene Rahmenbedingungen in einer weiteren Vereinbarung nach Art. 15a B-VG festzulegen, die geschaffen werden müssen, damit nach Ablauf des Probebetriebes und einer Übergangsfrist von zehn Jahren die Käfighaltung für Hausgeflügel verboten werden kann und
3. mit dem Bund in Verhandlungen darüber einzutreten, dass auch er der Vereinbarung nach Z. 2 beitritt und sich verpflichtet, auch in seinem Kompetenzbereich die entsprechenden erforderlichen Rahmenbedingungen herzustellen.
Artikel IV
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass in den Rechtsvorschriften gemäß Art. I Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue Rechtslage zulässig sind.(2) Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen nach Art. II Abs. 1 können bis zu fünfzehn Jahren betragen.
(3) Übergangsfristen für Anpassungen bereits bestehender Anlagen nach Art. II Abs. 2 können für Maßnahmen im Sinne der Anlage 2, Tabelle 1, bis zu zwei Jahren, ansonsten bis zu zehn Jahren betragen.
(4) Die Neuerrichtung von Anlagen und Änderungen bestehender Anlagen dürfen nur nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 erfolgen.
(5) Bei Anpassungsmaßnahmen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Rücksicht zu nehmen.
Artikel V
Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 9. November 1994 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft erfüllt sind.
Artikel VI
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
Artikel VII
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Artikel VIII
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften einander unverzüglich mitzuteilen.
Artikel IX
Diese Vereinbarung steht dem Land Salzburg zum Beitritt offen. Vorbehalte sind ausgeschlossen. Ein solcher Beitritt wird zwei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilung eingelangt ist, dass die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel X
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
Rinder- und Schweinehaltung
I.
Bewegungsmöglichkeit
Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, dass alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.
1. Rinderhaltung:
a) Kälber bis zu einem Lebensalter von drei Wochen und Mastkälber dürfen nicht in dauernder Anbinde- oder Einzelstandhaltung gehalten werden.
b) In der Anbindehaltung im Kurzstand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 30 cm betragen. Beim Mittellangstand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muss mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen; bei Kälbern muss die Standbreite gleich der Widerristhöhe sein.
c) Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, dass sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zum Futterbarren mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt gemessen in beide Richtungen, freien Bewegungsspielraum ermöglichen.
d) Die Futterkrippensohle muss mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem dürfen 42 cm hoch sein.
e) Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen.
f) Bezüglich Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in Tabelle 1 angeführten Mindestmaße.
Tabelle 1:
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Tierart |
Einraumbuchten Bodenfläche Je Tier (m²) |
Mehrraumbuchten ohne Boxen |
Trog- bzw. Freßplatzlänge Je Tier (m) |
|
|
Liegefläche Je Tier (m²) |
Lauf- Mist- oder Freßgangbreite (m) |
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|
Kälber bis 180 kg |
1,7 |
1,0 |
1,4 |
0,42 |
|
Kälber bis 220 kg |
2,0 |
1,3 |
1,5 |
0,45 |
|
Jung- und Mastvieh Bis 350 kg |
3,0 |
1,5 |
1,8 |
0,54 |
|
Jung- und Mastvieh 350-600 kg |
5,0 |
2,5 |
2,0 |
0,70 |
|
Milchkühe |
5,0 |
3,0 |
2,2 |
0,75 |
|
Boxenlaufställe für Milchkühe Liegeboxen Breite: 1,20 m; Länge: 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen) Laufgangbreite: 2,20 m Abkalbebox muss vorhanden sein |
||||
2. Schweinehaltung:
a) Die Halsanbindung von Schweinen ist verboten.b) Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden.
c) Das Mindestplatzangebot für Schweine wird laut Tabelle 2 festgelegt.
Tabelle 2:
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Ferkel Bis 30 kg |
Schweine 30-60 kg |
Schweine 60-110 kg |
Sauen |
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Fressplatz Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung Zahl der Fressplätze bei Vorrats-Fütterung |
18 cm
1 pro 4 Tiere |
27 cm
1 pro 4 Tiere |
33 cm
1 pro 4 Tiere |
40 cm |
|
Bodenflächen Einzelstände/Anbindestandplätze Liegefläche pro Tier in Buchten mit separatem Kotplatz
Gesamtbuchtenfläche
Abferkelbuchten (mit Ferkel) |
-- 0,25 m²
0,40 m²
--- |
--- 0,40 m²
0,70 m²
--- |
--- 0,60 m²
1,00 m²
--- |
65 x 190 cm 1,10 m²
2,50 m²
5 m² |
|
Buchten mit Vollspaltenböden (ÖNORM L 5290) |
0,30 m² |
0,50 m² |
0,70 m² |
II.
Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
III.
Bodenbeschaffenheit
Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muss über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein.
1. Rinderhaltung:
a) Kälber dürfen nicht auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden. Mastrinder dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Böden sind im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten.
b) Die Liegefläche von Milchkühen muss in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. Die Oberseite muss eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein.
2. Schweinehaltung:
a) Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterboden versehenen mehrstöckigen Käfigen ist verboten.
b) Schweine dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Böden sind im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten.
c) Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhaltungstechnik gleichwertiges Liegenest anzubieten.
IV.
Stallklima
1. Lüftung:
Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. Eine Alarmanlage und ein geeignetes Ersatzsystem sind vorzusehen.
In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m³/Stunde (Winter) bzw. 250 m³/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein.
Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
|
Jungvieh und Kühe: |
1,0 |
|
Mastkälber und Mastrinder: |
1,25 |
|
Ferkel bis 30 kg: |
2,5 |
|
Mastschweine bis 50 kg: |
2,0 |
|
Mastschweine bis 110 kg: |
1,25 |
|
Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: |
1,25 |
|
leere und trächtige Sauen und Eber: |
0,75 |
Lufteintrittsöffnungen müssen im Ausmaß von 0,35 m² Fenster- und Toröffnungen pro Großvieheinheit vorhanden sein.
2. Licht:
Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muss mindestens 8 Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5% der Fußbodenfläche betragen.
3. Lärm:
Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
V.
Betreuungsintensität
1. Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2. Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.
3. Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.
4. Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen.
5. Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
6. Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Fütterung, Lüftung).
7. Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
Geflügelhaltung
I.
Bewegungsmöglichkeit
Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 1 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten:
Tabelle 1:
|
Bodenfläche je Tier |
||
|
Legehennen Zuchthennen |
Masttiere |
Kücken und Jung- hennen von Legerassen |
|
In Ställen mit Gitterböden oder Käfigen (= "Käfighaltung")
Legehennen bis 2 kg 450 cm² je Tier Legehennen über 2 kg 550 cm² je Tier Mastelterntiere: 1440 cm² je Hahn 550 cm² je Henne Legeelterntiere in Familienhaltung: 550 cm² je Tier In Ställen mit Volierenhaltung 1 m² begehbare Fläche je 9 Tiere und 1 m² Stallbodenfläche je 25 Tiere
In Ställen mit Bodenhaltung (mit Kotgrube und mind. 1/3 eingestreuter Scharraum) 1m² je 7 Tiere |
in Bodenhaltung: Masthühner 1 m² je 30 kg Truthühner 1 m² je 40 kg
In Bodenhaltung mit Auslauf: Stallfläche: Masthühner 1 m² je 25 kg Truthühner 1 m² je 25 kg Enten 1 m² je 25 kg Gänse 1 m² je 15 kg
Auslauffläche: Masthühner 2 m² je Tier Truthühner 10 m² je Tier Enten 2 m² je Tier Gänse 10 m² je Tier |
bis 3 Wochen alt: 0,014 m² je Tier
bis 6 Wochen alt: 0,05 m² je Tier bis 12 Wochen alt: 0,07 m² je Tier
bis 18 Wochen alt: 0,10 m² je Tier bei Rassen bis 2 kg 0,115 m² je Tier bei Rassen über 2 kg |
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In Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf Stall: 1 m² je 7 Tiere Auslauf: 10 m² je Tier |
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II.
Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
III.
Boden- und Käfigbeschaffenheit
Es sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
1. Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten.
2. Bei der Bodenhaltung von Legehennen muss mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf, bedeckt sein, ein ausreichender Teil der Stallfläche muss zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein.
3. Auslaufflächen müssen zum größten Teil bewachsen sein.
4. Mindestens 65% der Käfigbodenfläche muss eine lichte Höhe von mindestens 40 cm aufweisen; eine lichte Höhe von 35 cm darf im übrigen an keiner Stelle unterschritten werden.
5. Der Käfigboden muss so beschaffen sein, dass die Hennen, ohne Schäden an den Ständern zu erleiden, stehen und auftreten können. Besteht der Käfigboden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so muss jede Henne mit mindestens drei Zehen jedes Ständers sicher fußen können.
6. Soferne der Boden aus Drahtgeflecht mit rechteckigen Maschen besteht, darf die Bodenneigung nicht über 8 Grad liegen.
7. Die Beschaffenheit des für die Käfige verwendeten Materials und die Konstruktion sowie der Zustand der Käfige müssen Verletzungen der Tiere so sicher ausschließen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
8. Art und Größe der Käfigöffnung müssen sicherstellen, dass erwachsene Hennen ohne Leiden oder Verletzungen entnommen werden können.
9. Die Käfige müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht entweichen können.
10. Im übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen der nachstehenden Tabelle 2 entsprechen.
Tabelle 2:
|
Volieren- oder Bodenhaltung |
Käfighaltung |
||||
|
Stalleinrichtungen |
Legehennen Zuchttiere |
Masttiere |
Kücken von Legerassen bis 10 Wochen alt |
Legehennen |
|
|
Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung |
16 cm/Tier |
3 cm/Tier |
|||
|
Fressplatzlänge am Trog bei mechanischer Fütterung |
8 cm/Tier |
3 cm /Tier |
3 cm/Tier |
10 cm bzw. 12 cm bei schweren Legerassen/Tier |
|
|
Futterrinne und Rundautomaten |
3 cm/Tier |
2 cm/Tier |
2 cm/Tier |
||
|
Trinknippel |
1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit |
||||
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Trinkrinnenseite |
2,5 cm/Tier |
2,5 cm/Tier |
1 cm/Tier |
durchgehend |
|
|
Tränkrinne an der Rundtränke |
1,5 cm/Tier |
1,5 cm/Tier |
1 cm/Tier |
||
|
Sitzstangen (außer bei Lattenrostboden) Sitzstangenlänge |
20 cm/Tier |
||||
|
Horizontaler Sitzstangenabstand |
30 cm |
||||
|
Eiablageplatz Einzelnester |
1 je 5 Tiere |
||||
|
Gemeinschaftsnester Tunnelnester |
1 m² je 100 Tiere |
||||
IV.
Stallklima
1. Lüftung:Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m³/Stunde (Winter) bzw. 250 m³/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein. Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
Masthühner: 4,5
Junghennen und Legehennen: 3,0
Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m² pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großvieheinheit gelten die o.a. tierspezifischen Faktoren.
In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.
2. Licht:
Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Bei Haltung unter künstlicher Beleuchtung müssen die Tiere täglich eine Mindestruhezeit von 6 Stunden haben, während welcher die Lichtstärke so zu verringern ist, dass die Tiere tatsächlich ruhen können.
3. Lärm:
Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
V.
Betreuungsintensität
1. Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.2. Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit Futter und Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.
3. Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursache ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, d.h. die Tiere sind zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten; die Haltungsbedingungen sind zu ändern.
4. Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
5. Mehr als drei Käfig-Etagen sind nur dann erlaubt, wenn durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Inspektion auf allen Etagen jederzeit sichergestellt ist.
6. Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte überprüft werden. Werden solche festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen, bis der Defekt behoben werden kann.
7. Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täglich zu inspizieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muss, dass jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann.
Geflügelhaltung in Probebetrieben
1. Geflügel darf nicht in Batteriekäfigen oder Einzelkäfigen gehalten werden.2. Im übrigen gelten alle Mindestanforderungen der Anlage 2 über die Volierenhaltung.