Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996 über die Nutztierhaltung (Nutztierhaltungsverordnung)

 

Fundstellen:

Stammfassung:     LGBl. Nr. 24/1996

Novellen:                LGBl. Nr. 22/1998

                                LGBl. Nr. 102/1999 

                                LGBl. Nr. 114/1999

                                LGBl. Nr. 49/2002

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1     Geltungsbereich

§ 2     Begriffsbestimmungen

II. Abschnitt

Haltungsvorschriften

§ 3     Verbot von Haltungsformen in Ställen

§ 4     Haltungsanforderungen

§ 4a   Behördliche Kontrollen und Registrierung

§ 5     Stalleinrichtungen

§ 6     Ernährung

  1. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 7     Übergangsbestimmungen

§ 8     Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

§ 8a   Inkrafttreten von Novellen

§ 9     Gemeinschaftsrecht

 

Anlagen:

Anlage 1:

Begriffsbestimmungen

 

Anlage 2:

Mindestbedingungen in den Bereichen Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Boden- und Käfigbeschaffenheit, Stallklima, Licht, Lärm und Betreuung

I. Bewegungsmöglichkeit

    1. Rinderhaltung

    2. Schweinehaltung

    3. Geflügelhaltung

    4. Pferdehaltung

    5. Schaf- und Ziegenhaltung

 

II. Sozialkontakt

 

III. Bodenbeschaffenheit

    1. Rinder-, Schweine-, Pferde-, Schafe- und Ziegenhaltung

    2. Geflügelhaltung

 

IV.    Stallklima, Beleuchtung und Lärm

   1. Stalltemperatur

    2. Lüftung

    3. Licht

   4. Lärm

 

V. Betreuung

 

Tabellen:

Tabelle 1:     Mindestmaße für die Anbindehaltung von Rindern der Rasse Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte am Kurzstand

Tabelle 2:     Mindestmaße für die Liegeboxen bei der Haltung von Rindern des Rasse Braunvieh, Fleckvieh und                                                      Schwarzbunte in Boxenlaufställen

Tabelle 3:     Laufgangbreiten in Liegeboxenställen für Kühe der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte

Tabelle 4:     Mindestmaße für die Rinderhaltung [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Tabelle 5:     Mindestmaße für die Schweinehaltung

Tabelle 6:     Mindestbodenflächen in der Alternativhaltung (Freiland- und Bodenhaltung) [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Tabelle 6a:   Mindestbodenflächen in der Käfighaltung [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Tabelle 7:     Mindestmaße für die Pferdehaltung in Boxen

Tabelle 8:     Mindestmaße für die Schafhaltung

Tabelle 9:     Mindestmaße für die Ziegenhaltung

Tabelle 10:   Stalleinrichtungen für die Geflügelhaltung [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Tabelle 11:    Faktoren zur Berechnung der Klima-Großvieheinheit

 

Auf Grund der §§ 1, 4 und 5 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 74/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird verordnet:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Nutztierhaltung, insbesondere die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft.

[Anm.: idF LGBl. Nr. 49/2002]

§ 2

Begriffsbestimmungen

Für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe gelten die in der Anlage 1 festgelegten Begriffsbestimmungen.

 

II. Abschnitt

Haltungsvorschriften

 

§ 3

Verbot von Haltungsformen in Ställen

(1)

a)    Die dauernde Anbindehaltung von Rindern ist verboten.
[Anm.: idF. LGBl. Nr. 22/1998]

b)     Die Anbindehaltung von Rindern auf Vollspaltenböden ist verboten.

 

(2)

a)    Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten, ausgenommen hievon ist eine höchstens einstündige Anbindung von in Gruppen gehaltenen Kälbern während der Tränkung mit Milch und Milchaustauschern.
[Anm.: idF LGBl. Nr. 22/1999]

b)     Die Einzelstandhaltung von Kälbern ab einem Alter von acht Wochen ist verboten. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 22/1998]

C)   Die Haltung von Kälbern auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden ist verboten.

d)    Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.

(3) Die Haltung von Kühen in Einraum- oder Vollspaltenbuchten ist verboten.

(4) Die Haltung von Mastgeflügel ohne Einstreu ist verboten.

 

(5)

a)    Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten.

b) Die dauernde Einzelstandhaltung von Schweinen ist verboten.

c)    Die Haltung von Schweinen ohne Stroh oder anderem geeigneten Material oder Gegenständen zur Befriedigung ihrer verhaltensmäßigen Bedürfnisse ist verboten. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 22/1998 und LGBl. Nr. 102/1999]

d)    Die Haltung von Jungsauen, Sauen und Ebern auf Vollspalten- oder Vollrostböden ist verboten.

e)    Die Haltung von Ferkeln ohne Rauhfutter oder Stroh als Beschäftigungsmaterial ist verboten. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 102/1999]

f)    Die Haltung von Ferkeln bis 15 kg auf Vollspalten- oder Vollrostböden ist verboten. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 22/1998]

g)    Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen oder mehrstöckigen, mit Drahtgitterböden versehenen Käfigen ist verboten. [Anm.: idF LGBl. Nr. 22/1998]

(6) Die Anbindehaltung von Jungpferden sowie von Stuten beim Abfohlen ist verboten.

 

(7)

a)    Die Anbindehaltung oder dauernde Einzelstandhaltung von Schafen und Ziegen ist verboten.

b)    Die Haltung von Schafen und Ziegen auf Vollspalten- oder Vollrostböden sowie auf einstreulosen Teilspaltenböden ist verboten.

(8) Die in den obigen Absätzen festgelegten Verbote der dauernden Einzelstandhaltung gelten nicht für Zuchteber, Geburten, Quarantäne, Erkrankungen oder ähnliche Anlassfälle.

(9) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot der dauernden Anbindehaltung von Rindern gilt nicht für Betriebe mit weniger als sechs Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 22/1998]

(10) Die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten. Der Bau und die erste Inbetriebnahme von nicht ausgestalteten Käfigen ist ab 1. Jänner 2003 untersagt. [Anm.: idF LGBl. Nr. 49/2002]

 

§ 4

Haltungsanforderungen

(1)    Die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Boden- und Käfigbeschaffenheit, Stallklima, Licht, Lärm und Betreuung sind einzuhalten.

(2)    Nicht in Gebäuden untergebrachte Tiere sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für die Gesundheit zu schützen.

[Anm.: Ab.s 1 und 2 idF. LGBl. Nr. 114/1999 ]

 

§ 4a

Behördliche Kontrollen und Registrierung

(1)    Die Behörde hat regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen. Diese Überwachung kann auch im Rahmen anderweitiger Kontrollen erfolgen.

(2)    Die Behörde hat auf Grund der Meldung der Legehennenhalter die Betriebe unter einer eigenen Nummer zu registrieren, um die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier zu ermöglichen. Werden von der Behörde bereits Register nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geführt, die die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglichen, können diese herangezogen werden. Von der Registrierungspflicht sind Betriebe ausgenommen, die weniger als 350 Legehennen halten sowie Betriebe, die Elterntiere zur Bruteiererzeugung halten.

[Anm.: § 4a idF LGBl. Nr. 49/2002]

 

§ 5

Stalleinrichtungen

(1)    Alle Stalleinrichtungen, mit denen die Tiere in Kontakt kommen können, insbesondere die Fußböden, Buchtenbegrenzungen und Anbindevorrichtungen, müssen nach dem Stand der Stallbau- und Tierhaltungstechnik so beschaffen sein, dass die Tiere nicht entweichen können und nicht beschädigt, verletzt oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden können.

(2)    Bei der Gestaltung der Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen ist auf das Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten der Tiere Rücksicht zu nehmen. Die Anzahl der Futter- und Tränkeplätze bei Gruppenhaltung muss so gewählt werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können und Verletzungen bei Konkurrenzsituationen vermieden werden.

(3)   

a)    Scharfkantige oder spitze Einrichtungen in Ställen zur Verhaltenssteuerung der Tiere sind verboten.

b)    Elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere steuern sollen, sind nur dann erlaubt, wenn sie keine Schäden, Schmerzen oder Verhaltensstörungen bei den Tieren verursachen.

c)    Elektrische Abschrankungen in Laufställen von Rindern müssen gut sichtbar sein und dürfen nicht dauernd in Betrieb sein.

d)    Elektrobügel für Rinder müssen auf das einzelne Tier eingestellt sein. Dabei muss sich der Bügel bei normal stehender Position mindestens 5 cm über dem Widerrist befinden. Bei allen Stallarbeiten, beim direkten Umgang mit dem Tier und während der Brunst muss er ausgeschaltet oder hochgezogen werden. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

 

§ 6

Ernährung

(1)    Die Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit altersgemäßer und artgerechter Nahrung sowie mit Trinkwasser zur Erhaltung ihrer Gesundheit und zur Deckung ihres Nährstoffbedarfes zu versorgen. Futterangebot und -beschaffenheit sowie die Trinkwasserqualität müssen dem physiologischen Bedarf der Tiere und den ihnen abverlangten Leistungen entsprechen. Angebotene oder verabreichte Flüssigkeiten und Nahrung dürfen keine Stoffe enthalten, die den Tieren unnötige Leiden oder Schäden zufügen können.

(2)    Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass eine Verunreinigung des Futters und des Wassers sowie Rivalitäten zwischen den Tieren hintangehalten werden. Durch die Art der Fütterung und des Tränkens dürfen den Tieren keine unnötigen Leiden oder Schäden zugefügt werden.

[Anm. § 6 idF. LGBl. Nr. 114/1999]

 

III. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 7

Übergangsbestimmungen

(1)    Diese Verordnung findet auf am 1. April 1998 bereits bestehende Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen, welche große Stallumbauten darstellen, bis spätestens 1. September 2006, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zur Einhaltung des Anbindehaltungsverbotes von Kälbern bis spätestens 31. Dezember 2003 durchzuführen sind. Für Geflügelhaltungsbetriebe gelten für Anpassungsmaßnahmen die Fristen gemäß Abs. 3.

(2)    Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Anlagen sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, III. 1. lit. a bis spätestens 1. Jänner 2007 durchzuführen.

(3)    Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden nicht ausgestalteten Käfige sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, I. 3. Tabelle 6a und Anlage 2, III. 2. lit. d dritter Satz bis spätestens 1. Jänner 2003 durchzuführen. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Alternativhaltungssysteme für Geflügel sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, I. 3. Tabelle 6, Anlage 2, III. 2. lit. a und der Anlage 2, III. 2. Tabelle 10 bis spätestens 1. Jänner 2007 durchzuführen.

[Anm.: § 7 idF. LGBl. Nr. 49/2002]

 

§ 8

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)    Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Intensivtierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 19/1987, außer Kraft.

 

 

Inkrafttreten von Novellen

§ 8 a

(1)    Die Neufassung der §§ 3 Abs. 1 lit. a, 3 Abs. 2 lit. a, 3 Abs. 2 lit. b, 3 Abs. 5 lit. e, 3 Abs. 5 lit. f, 3 Abs. 5 lit. g, 3 Abs. 9, 7 Abs. 2 lit. a, 7 Abs. 2 lit. b, die Neufassung der Anlagen 2, I. lit. j, 2, I. 2. Tabelle 5, 2, III. 2. Tabelle 10, 2, V. 3. erster Satz, 2, V. Z. 10 und die Aufhebung der Anlage 2., I. lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 22/1998 ist mit 1. April 1998 in Kraft getreten. [Anm.: idF LGBl. Nr. 49/2002]

(2)    Die Neufassung der §§ 4 und 6 und der Anlage 2, V. 11, 12 und 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 114/1999 tritt mit 1.Jänner 2000 in Kraft.

(3)    Die Neufassung des Titels, des § 1, § 3 Abs. 10, § 4 a, § 5 Abs. 3 lit. d zweiter Satz, § 7, § 8a, § 9 und die Neufassung der Anlage 1, Anlage 2, I. erster Satz, Anlage 2, I. 1. Tabelle 4, Anlage 2, I. 2. Tabelle 5, Anlage 2, I. 3., Anlage 2, I. 3. Tabelle 6 und Tabelle 6a, Anlage 2, II. lit. a, Anlage 2, III., 1. lit. a, Anlage 2, III. 1. lit. f, Anlage 2, III. 2. lit. a, Anlage 2, III. 2. lit. b, Anlage 2, III. 2. lit. c, Anlage 2, III. 2. lit. d, Anlage 2, III. 2. Tabelle 10, Anlage 2, IV. 1., Anlage 2, IV. 3. lit. a erster Satz, Anlage 2, V. 8., Anlage 2, V. Z. 14 sowie der Entfall der Anlage 2, III. 1. lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Mai 2002, in Kraft. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

 

§ 9

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 28, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/2/EG, ABl. Nr. L 25 vom 28. Jänner 1997, S. 24.
  2. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 33.
  3. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 8. August 1998, S. 23.
  4. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3. August 1999, S.53.

[Anm.: § 9 idF. LGBl. Nr. 49/2002]

 

Anlage 1

Begriffsbestimmungen

Anbindehaltung bezeichnet eine Haltung, bei der jedes Tier einzeln auf einem Standplatz durch eine Anbindevorrichtung fixiert ist.

Dauernde Anbindehaltung ist eine Anbindehaltung ohne regelmäßige und ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf. Als regelmäßige und ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf gilt ein täglicher Weidegang über mindestens 120 Tage in der Vegetationszeit oder ein Auslauf über das ganze Jahr von mindestens 2 Stunden pro Woche.

Anbindepunkt bezieht sich auf denjenigen Teil der Anbindevorrichtung,

der direkt am Tierkörper anliegt, und bezeichnet den tiefstliegenden Punkt des Tierkörpers in diesem Bereich bei normal stehender Position des Tieres und in der Mittellage des freien Bewegungsspielraumes der Anbindung.

Abbildung 1:

 

 

Auslaufflächen in der Geflügelhaltung sind zum größten Teil bewachsene Flächen im Freien.

Barnsohle (Futterkrippensohle) ist der tiefste Punkt oder die am tiefsten liegende waagrechte Fläche des Futterbarns.

Barnsockel (Krippenmauer) bezeichnet die bauliche Abgrenzung zwischen dem Futterbarn und der Standfläche für die Tiere.

Breiautomaten sind Vorratsfutterbehälter für die Ferkelaufzucht und Mastschweinehaltung mit in die Trogschale eingebauten Trinkwassernippel zur Anfeuchtung des Futters.

Buchten mit separatem Kotplatz in der Schweinehaltung sind solche, bei denen eine planbefestigte Liegefläche durch bauliche Maßnahmen deutlich von mindestens einer zweiten Fläche abgesetzt oder abgetrennt ist, die vorwiegend als Platz zum Koten und Harnen dient.

Diagonale Körperlänge beim Rind ist der parallel zur Körperlängsachse gemessene Abstand vom Buggelenk bis zum Sitzbeinhöcker.

Abbildung 2:

 

Eber sind geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind.

Einraumbuchten für die Rinderhaltung sind tief eingestreute Gruppenbuchten ohne Unterteilung der Bucht in einen eingestreuten Teil für das Ruheverhalten und einen davon baulich abgesetzten oder teilweise abgetrennten Teil für das Aktivitäts- und Futteraufahmeverhalten.

Einzelstandhaltung bezeichnet eine Haltung, bei der jedes Tier einzeln durch ein Behältnis (Einzelbox, Kastenstand, Käfig) auf einem Standplatz fixiert ist.

Dauernde Einzelstandhaltung ist eine Einzelstandhaltung ohne regelmäßigen und ausreichenden Weidegang oder Auslauf. Als regelmäßiger und ausreichender Weidegang oder Auslauf gilt ein Weidegang über mindestens 120 Tage in der Vegetationszeit oder ein Auslauf über das ganze Jahr von mindestens zwei Stunden pro Woche; bei Muttersauen auch die mindestens 5 Wochen lange Haltung in Gruppen von mindestens drei Sauen während mindestens einer der Haltungsphasen im Reproduktionszyklus (Abferkeln, Säugen, Decken, Trächtigkeit); bei Mutterschafen und Mutterziegen auch die Haltung in Gruppen während der Trächtigkeit.

Ferkel sind Schweine bis zu einem Gewicht von 30 kg.

Futterbarn (Futterkrippe, Futtertrog) bezeichnet die am kopfseitigen Ende eines Standes baulich in den Fußboden oder in die vordere Standbegrenzung integrierte Ausformung zur Aufnahme des Futters.

Gegenständige Liegeboxen sind nebeneinanderliegend zweireihig angeordnet, wobei die Rinder mit dem Kopf zusammenschauen und die zwischen den gegenüberliegenden Boxen angeordneten Abgrenzungen eine Mitbenützung der gegenüberliegenden Boxen beim artgemäßen Aufstehen und Abliegen der Tiere zulassen.

Jungpferde sind Pferde bis zur Geschlechtsreife.

Jungsauen sind Schweine von der ersten Belegung bis zum Abferkeln.

Jungvieh sind weibliche Rinder, soweit sie nicht gemästet werden (Kalbinnenmast), ab einem Alter von 6 Monaten bis zur Geburt des ersten Kalbes.

Kälber (Zuchtkälber, Mastkälber) sind Rinder bis zum Alter von 6 Monaten.

Kastenstände für Sauen (Sauenkäfige) sind Einzelboxen, in denen sich die Tiere nicht umdrehen können.

Krippenmauer und Krippensohle - siehe Barnsockel und Barnsohle.

Kurzstand bezeichnet eine Anbindeform in der Rinderhaltung, bei der sich die Tiere mit dem Kopf immer über dem Futterbarn aufhalten.

Liegeboxen für Kühe sind frei zugängliche Einzelboxen in Laufstallhaltungen für das Ruhe- und Liegeverhalten der Tiere.

Liegenest für Saugferkel bezeichnet einen planbefestigten Liegebereich in einer Bucht, der mindestens auf drei Wandseiten geschlossen und mit einem Deckel nach oben abgedeckt ist.

Mastschweine/Zuchtläufer sind Schweine ab 30 kg Gewicht bis zur Schlachtreife bzw. bis zum Decken.

Mastvieh sind zum Zweck der Fleischerzeugung gemästete Rinder ab einem Alter von 6 Monaten.

Mehrraumbuchten ohne Boxen für die Rinderhaltung sind Gruppenbuchten mit einer baulich ausgeprägten Unterteilung in eine eingestreute Liegefläche und einen oder mehrere weitere Buchtenteile für andere Verhaltensweisen.

Mittellangstand bezeichnet eine Anbindehaltung für Rinder, bei der die Tiere vom Futterbarn mit Hilfe eines Absperrgitters ausgesperrt werden können.

Nutzungsrichtung bezeichnet die sich aus dem Erzeugungsziel ergebende Verwendung landwirtschaftlicher Nutztiere (z. B. Milchkühe, Mutterkühe, Mastkälber, Mastrinder, Zuchtkälber, Jungvieh).

Sauen (Muttersauen, Zuchtsauen) sind weibliche Schweine nach dem ersten Wurf.

Standlänge eines Anbindestandes bezeichnet die lichte Länge des Standes, gemessen vom Barnsockel bis zum Ende der planbefestigten Standfläche. Das Ende kann durch eine Standstufe oder durch den Übergang zu einem perforierten Rostboden bestimmt sein.

Stockmaß beim Pferd - siehe Widerristhöhe.

Teilspaltenböden sind solche, in denen nur ein Teil der gesamten Bodenfläche perforiert ausgebildet, der übrige Teil - mindestens ein Drittel - planbefestigt ist. Über Material und Perforationsart der Böden gilt das bei "Vollspaltenböden" Ausgeführte.

Thermoneutrale Zone ist die Bandbreite der Lufttemperatur im Tierbereich, innerhalb der die Tiere ihre Gesamtwärmeproduktion und damit auch ihre Leistung weitgehend konstant halten. Sie hängt von der Tierart, dem Alter, dem Gesundheitszustand, der Futterenergieaufnahme, der Wärmedämmung des Bodens, der Luftgeschwindigkeit, den tageszeitlichen Schwankungen und der Möglichkeit für die Tiere ab, die Körpertemperatur durch artgemäßes Verhalten anzupassen.

Trog - siehe Futterbarn.

Vollspaltenböden oder Vollrostböden sind regelmäßig schlitz- oder lochförmig perforierte Bodenflächen in einstreulosen Einflächenbuchten aus Stahlbeton, Metall, Kunststoff oder Holz, die sich zum Zwecke des Durchganges von Exkrementen in einen unter diesen Böden befindlichen Gülleauffang- und/oder -ableitkanal über mehr als zwei Drittel der gesamten Buchtenfläche erstrecken.

Vorratsfütterung für Schweine bezeichnet eine Fütterung mit Trockenfutter (mehlförmig oder Pellets), bei der die Tiere aus einem Vorratsbehälter (Automat) beliebig Futter aufnehmen können.

Wandständige Liegeboxen sind solche, die mit dem für das Tier vorgesehenen Kopfraum zu einer geschlossenen Wand ausgerichtet sind.

Widerristhöhe beim Rind (beim Pferd auch Stockmaß) ist die in senkrechter Projektion gemessene Höhe des Widerristes (Schulter) über der Standfläche bei normaler Stehposition des Tieres.

Zuchtläufer - siehe Mastschweine.

Legehennen sind im legereifen Alter befindliche Hennen der Art gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Elterntiere sind Hennen im legereifen Alter sowie Hähne der Art gallus gallus, die zur Bruteiererzeugung gehalten werden. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Nest ist der zur Eiablage bestimmte gesonderte Bereich für einzelne oder Gruppen von Hennen, für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, verwendet werden darf. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Einstreu bezeichnet jenes Material mit lockerer Struktur, das die Erfüllung der tierartspezifischen ethologischen Bedürfnisse ermöglicht. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Außenscharrraum bezeichnet einen überdachten, nicht isolierten, eingestreuten Außenklimabereich, der an einer oder mehreren Seiten durch Gitter, Windnetze oder ähnliche Vorrichtungen begrenzt wird, während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich ist und eine Fläche von mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallfläche umfasst. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Als nutzbare Fläche für Geflügel gelten Bodenflächen im Stall dann, wenn

a)    sie uneingeschränkt begehbar ist,

b)   darüber ein freier Raum mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm verfügbar ist,

c)    sie mindestens 30 cm breit sind,

d)    sie eine maximal Neigung von 14 % aufweisen. Nestflächen, Außenscharrräume und Flächen, von denen Kot auf darunter liegende, von Hennen genutzte Flächen fällt, gelten nicht als nutzbare Flächen.

[Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Erhöhte Fütterungen sind mindestens 35 cm über der darunter liegenden nutzbaren Fläche angebrachte Fütterungseinrichtungen, aus denen die Tiere von erhöhten Sitzstangen fressen können. Die Stangen oder Laufstege, von denen aus die Hennen fressen, müssen es den Tieren ermöglichen, sich darauf artgerecht fortzubewegen. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen und müssen es den Tieren ermöglichen, sich artgerecht darauf fortzubewegen und zu ruhen. Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, werden bei der Berechnung der Sitzstangenlänge nicht berücksichtigt. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über darunter liegenden nutzbaren Flächen angebracht sein. In Systemen mit mehreren Ebenen können in die Flächen integrierte Sitzstangen der erhöhten Ebenen als erhöhte Sitzstangen eingerechnet werden. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Ausgestaltete Käfige sind Systeme zur Kleingruppenhaltung von Legehennen, welche mit Nest, Einstreu und Sitzstangen ausgestattet sind. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

 

Anlage 2

Mindestbedingungen in den Bereichen Bewegungsmöglichkeit,

Sozialkontakt, Boden- und Käfigbeschaffenheit, Stallklima, Licht, Lärm und Betreuung

 

I. Bewegungsmöglichkeit

Die angeführten Mindestmaße dürfen nicht unterschritten, die angeführten Höchstmaße nicht überschritten werden. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

  1. Rinderhaltung

a)    Für die Anbindehaltung am Kurzstand gelten bei den Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte für die Standlänge und die Standbreite die Mindestmaße der Tabelle 1.

b)    Für die Anbindehaltung am Kurzstand bei den übrigen Rassen muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 30 cm und die Standbreite mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen.

c)    Für die Anbindehaltung am Mittellangstand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm und die Standbreite mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen.

d)    (entfallen) [Anm.: idF. LGBl. Nr. 22/1998]

e)    Bei Standreihen mit gleich großen Ständen über die ganze Reihe gelten als Standmaße gemäß lit. a bis d diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Tiergewicht bzw. der durchschnittlichen Körpergröße der 50 % schwersten bzw. größten in dieser Reihe aufgestallten Rinder ergeben.

f)    Bei sich konisch linear verjüngenden Standreihen gelten als Standmaße gemäß lit. a bis d für den kleinsten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Tiergewicht bzw. der durchschnittlichen Körpergröße der 25% leichtesten bzw. kleinsten Rinder dieser Reihe und für den größten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Tiergewicht bzw. der durchschnittlichen Körpergröße der 25% schwersten bzw. größten Rinder dieser Reihe ergeben.

g)    Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, dass sie dem Tier in der Standlängsachse mindestens 30 cm und parallel zum Futterbarn mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt gemessen in beiden Richtungen, freien Bewegungsspielraum ermöglichen.

h)    Die Futterbarnsohle muss bei allen Anbindungen mindestens 10 cm über dem Standniveau und darf beim Kurzstand höchstens 12 cm über dem Standniveau liegen. Massive Barnsockel dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Elastische oder bewegliche Barnsockel aus Gummi oder ähnlichem dürfen 10 cm höher sein. Für Jung- und Mastvieh unter 500 kg sind entsprechend niedrigere Barnsockel vorzusehen.

i)    Seitliche Standbegrenzungen in der Anbindehaltung dürfen höchstens 0,7 x die Widerristhöhe ab Standniveau hoch sein. Sie müssen unterbrochen sein (Sichtkontakt) und dürfen bis 40 cm über dem Standniveau höchstens 50 cm, darüber höchstens 70 cm vom Barnsockel gemessen in die Standfläche hineinreichen.

j)    Einzelboxen für Kälber bis 2 Wochen Alter müssen mindestens 80 cm breit, 120 cm lang und ab Standfläche 100 cm hoch sein; Einzelboxen für Kälber bis 5 Wochen Alter müssen mindestens 90 cm breit, 140 cm lang und 110 cm hoch sein; Einzelboxen für Kälber bis 8 Wochen Alter müssen mindestens 100 cm breit, 160 cm lang und 120 cm hoch sein. Die Boxenzwischenwände müssen (außer bei Boxen zur Absonderung kranker Tiere) so durchbrochen sein, dass für die Kälber ein gegenseitiger Sicht- und Berührungskontakt möglich ist. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 22/1998]

k) Für die Haltung in Boxenlaufställen gelten bei den Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte für die Liegeboxen die Mindestmaße der Tabelle 2.

l)    Für die Haltung in Boxenlaufställen müssen bei den übrigen Rassen die gegenständigen Liegeboxen sowie die wandständigen Liegeboxen, die in den Seitenbegrenzungen des Kopfraumes ausreichend bemessene und richtig angeordnete Öffnungen aufweisen, um den für ein weitgehend unbehindertes artgemäßes Aufstehen und Abliegen erforderlichen Kopfschwung vollständig in die Nachbarbox hinein zu ermöglichen, mindestens 0,92 x die diagonale Körperlänge + 15 cm + 0,32 2 die Widerristhöhe lang sein. Andere wandständige Liegeboxen müssen mindestens 0,92 x die diagonale Körperlänge + 15 cm + 0,56 x die Widerristhöhe lang sein. Liegeboxen müssen mindestens 0,86 x die Widerristhöhe breit sein.

m)    Die für eine Gruppe von Rindern im Boxenlaufstall vorgesehenen Liegeboxen sind mindestens nach den Durchschnittsmaßen der 50% größten Tiere dieser Gruppe zu bemessen. Es müssen zumindest ebenso viele Liegeboxen vorhanden sein wie Tiere in der Gruppe.

n)    In Liegeboxenställen gelten bei Kühen der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte für die nutzbare Breite der Laufgänge die Maße der Tabelle 3. Die nutzbare Breite ist bei einreihiger Boxenanordnung der lichte Abstand zwischen der Liegeboxenabtrennung und der gegenüberliegenden Laufgangbegrenzung und bei zweireihiger Boxenanordnung der lichte Abstand zwischen den Liegeboxenabtrennungen.

o)    In Liegeboxenställen muss bei Kühen der übrigen Rassen die nutzbare Breite von Laufgängen mindestens 1,6 x die durchschnittliche Widerristhöhe betragen.

p)    In Boxenlaufställen für Kühe muss eine ausreichende Anzahl von Abkalbeboxen vorhanden sein.

q)    Für die Gruppen-, Laufstall- oder Boxenhaltung von Rindern gelten die Mindestmaße der Tabelle 4.

 

Tabelle 1:

Mindestmaße für die Anbindehaltung von Rindern der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte am Kurzstand

FV = Fleckvieh; BV = Braunvieh; SB = Schwarzbunte

Tiergewicht ab ... kg

Standlänge (cm)

Standbreite (cm)

 

FV

BV

SB

FV

BV

SB

Jungvieh

200

134

133

138

93

95

97

300

145

146

152

102

105

106

400

154

158

163

109

112

114

500

162

167

171

114

118

120

Kühe

600

175

178

183

117

120

123

650

178

180

185

120

120

123

700

180

182

187

121

122

123

750

182

184

190

122

123

124

800

182

187

193

123

124

125

 

Tabelle 2:

Mindestmaße für die Liegeboxen bei der Haltung von Rindern der Rasse Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte in Boxenlaufställen

Rasse

Fleckvieh

Braunvieh

Schwarzbunte

Nutzungsrichtung

Boxenlänge

wandständig (cm)

Boxenlänge gegen-ständig* (cm)

 

Boxenbreite (cm)

Boxenlänge

wandständig (cm)

Boxenlänge gegenständig (cm)

 

Boxenbreite (cm)

Boxenlänge

wandständig (cm)

Boxenlänge gegen-ständig (cm)

 

Boxenbreite (cm)

Jungvieh - kg

200

181

156

91

180

154

93

187

161

95

300

198

170

100

200

172

102

206

178

103

400

211

182

107

217

186

109

224

193

112

500

223

192

112

230

198

115

236

203

117

Kühe – kg

600

238

206

114

242

209

117

250

216

120

650

242

209

117

245

212

118

252

218

120

700

246

213

119

247

214

120

253

220

120

750

247

214

120

251

217

120

258

224

121

800

248

214

120

254

220

121

261

227

122

* Gilt auch für wandständige Boxen bei entsprechender Gestaltung der Seitenbegrenzungen gem. lit.1

 

Tabelle 3:

Laufgangbreiten in Liegeboxenställen für Kühe der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte

Rasse

Fleckvieh

Braunvieh

Schwarzbunte

Gewicht (kg)

Gangbreite (cm)

Gangbreite (cm)

Gangbreite (cm)

600

213

218

224

650

218

219

224

700

221

222

224

750

222

224

226

800

224

226

227

 

Tabelle 4:

[Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Mindestmaße für die Rinderhaltung

 

Nutzungsrichtung Gewicht (kg)

 

Einraumbuchten Bodenfläche

je Tier (m²)

 

Buchten mit Vollspaltenboden Bodenfläche

je Tier (m²)

Mehrraumbuchten

ohne Boxen

 

 

Trog- bzw. Fressplatzbreite

je Tier (m)

 

Liegefläche

je Tier (m²)

 

Lauf-, Mist- oder Freigangbreite (m)

Kälber bis 180

1,70

---

1,30

1,40

0,42

Kälber bis 220

2,00

---

1,50

1,50

0,45

Rinder bis 400

3,00

2,20

1,65

1,80

0,56

Rinder bis 500

5,00

2,50

1,90

2,00

0,60

Rinder bis 600

5,00

2,70

2,20

2,00

0,65

Rinder über 600

5,00

2,70

2,50

2,20 bzw.

gem. Tab. 3

0,70

 

2.    Schweinehaltung

a)    Seitenbegrenzungen von Kastenständen für Zuchtsauen müssen mindestens 15 cm Bodenfreiheit aufweisen.

b)    Kastenstände in Abferkelbuchten, in denen die Sauen länger als eine Woche nach dem Abferkeln gehalten werden, dürfen keine horizontalen Ferkelabweiser aufweisen. Zum Schutz der Ferkel sind am unteren Ende der Kastenstände schräg nach außen verlaufende Ferkelabweiszapfen anzubringen oder es sind andere Vorkehrungen zu treffen, die einen mindestens ebenso guten Schutz für die Ferkel bedeuten.

c)    In Abferkelbuchten mit Kastenständen muss auf beiden Seiten des Kastenstandes mindestens 50 cm Platz für die Ferkel vorgesehen werden.

d)    Zur Gewährung einer minimalen Bewegungsfreiheit in der Längsachse müssen Kastenstände für Sauen mindestens 40 cm länger als die Körperlänge der eingestallten Sauen sein.

e)    Für die Aufenthaltsbereiche gelten die Mindestmaße der Tabelle 5.

 

Tabelle 5:

[Anm.: idF. LGBl. Nr. 22/1998]

Mindestmaße für die Schweinehaltung

 

Raumelement

 

Ferkel

Mastschweine und Zuchtläufer

Jungsauen und Sauen

von 30 bis

60 kg

 

über 60 kg

 

bis 150 kg

 

über 150 kg

Gruppenhaltung:*)

Liegefläche pro Tier in Buchten mit separatem Kotplatz

 

0,25 m²

 

0,40 m²

 

0,60 m²

 

0,90 m²

 

1,10 m²

Gesamtbuchtenfläche:

Mit Teilspaltenböden

0,30 m²

0,60 m²

0,80 m²

1,40 m²

2,00 m²

Mit Vollspaltenböden

0,30 m²

0,50 m²

0,70 m²

---

---

Mit separatem Kotplatz (Kotgang)

 

0,40 m²

 

0,70 m²

 

1,00 m²

 

1,80 m²

 

2,50 m²

Abferkelbuchten mit Ferkelaufzucht

  • bis 30 kg
  • bis 20 kg

 

---

---

 

---

---

 

---

---

 

---

---

 

5,00 m²

4,00 m²

Fütterung:

Fressplatzbreite pro Tier

18 cm

27 cm

33 cm

45 cm

50 cm

Zahl der Fressplätze pro Tier bei

         

- Vorratsfütterung

0,250

0,250

0,250

---

---

- Breiautomaten

0,125

0,125

0,125

---

---

Einzelhaltung:

Kastenstände (lichte Ausmaße in cm)

---

---

---

60 x 200

65 x 220

Eberbuchten: 6 m²

*) Gilt nicht für Kistenhaltungssysteme. [Anm.: Fußnote idF. LGBL. Nr. 4972002]

 

3. Geflügelhaltung

Für Geflügel sind die in Tabelle 6 (Alternativhaltung) oder 6a (Käfighaltung) festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. [Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]

 

Tabelle 6:

[Anm.: idF LGBl. Nr. 49/2002]

Mindestbodenflächen in der Alternativhaltung (Freiland- und Bodenhaltung)

Legehennen und Elterntiere

Masttiere

Kücken und Junghennen

von Legerassen

Freilandhaltung:

Stallfläche:

1 m² je 7 Tiere

 

 

 

 

Auslauffläche:

insgesamt 10 m² je Tier;

Wechselweide möglich

(jederzeit verfügbare Fläche 5 m² je Tier)

Freilandhaltung:

Stallfläche:

Masthühner: 25 kg*/m²

Truthühner: 25 kg*/m²

Enten: 25 kg*/m²

Gänse: 15 kg*/m²

 

Auslauffläche:

Masthühner: 2 m²/Tier

Truthühner: 10 m²/Tier

Enten: 2 m²/Tier

Gänse: 10 m²/Tier

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bodenhaltung:

bis 3 Wochen alt: 1 m² je 70 Tiere

bis 6 Wochen alt: 1 m² je 20 Tiere

bis 12 Wochen alt: 1 m² je 14 Tiere

bis 18 Wochen alt:

bei Rassen bis 2 kg: 1 m² je 10 Tiere

bei Rassen über 2 kg: 1 m² je 9 Tiere

Bodenhaltung:

Stallfläche: 1m² je 7 Tiere

 

Bodenhaltung mit Außenscharraum oder erhöhten Fütterungen:

nutzbare Fläche im Stall:

1 m² je 8 Tiere

 

Bodenhaltung mit Außenscharraum und erhöhten Fütterungen:

nutzbare Fläche im Stall:

1 m² je 9 Tiere

 

Bodenhaltung mit mehreren nutzbaren Ebenen (Volierenhaltung):

nutzbare Fläche im Stall:

1 m² je 9 Tiere

Stallfläche: 1 m² je 25 Tiere

Bodenhaltung:

Masthühner: 30 kg*/m²

Truthühner: 40 kg*/m²

* Gesamtgewicht der gehaltenen Tiere

Tabelle 6a

[Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]:

Mindestbodenflächen in der Käfighaltung

nicht ausgestaltete Käfige

ausgestaltete Käfige für Legehennen

Legehennen und Legeelterntiere:

550 cm² je Tier

 

Mastelterntiere:

1450 cm² je Hahn

550 cm² je Henne

750 cm² je Tier,

davon 600 cm² nutzbare Fläche;

Gesamtkäfigfläche mindest. 2000 cm²

 

 

4.    Pferdehaltung:

a)    Pferden muss wöchentlich mehrmals ein freier Auslauf gewährt werden.

b)    In Anbindehaltung gehaltene Pferde müssen täglich außerhalb des Anbindestandes bewegt werden.

c)    In der Anbindehaltung von Pferden müssen die Stände mindestens folgende Maße aufweisen: Standbreite bei geschlossenen, feststehenden Seitenbegrenzungen: 1,07 x Stockmaß; Standbreite bei offenen Seitenbegrenzungen mit beweglichen Flankierstangen: 0,93 x Stockmaß; Standlänge von Futtertrog(Futterkrippen)kante bis Jaucherinne: 1,6 x Stockmaß.

d)    Bei Standreihen mit gleich großen Ständen über die ganze Reihe gelten als Standmaße gemäß lit. c diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß der 50% größten in dieser Reihe aufgestallten Pferde ergeben.

e)    Bei sich konisch linear verjüngenden Standreihen gelten als Standmaße gemäß lit. c für den kleinsten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß der 25% kleinsten Pferde dieser Reihe und für den größten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß der 25% größten Pferde dieser Reihe ergeben.

f)    Die Höhe der Futterkrippensohle über dem Standplatz muss mindestens 0,3 x dem Stockmaß betragen. Heu darf vom Boden aufgenommen werden.

g)    Für die Boxen- und Gruppenhaltung gelten die Maße der nachfolgenden Tabelle 7.

h)    Für die Haltung von Pferden in Gruppen sind die Buchtenfläche und die Abmessungen der Boxentrennwände sowie der Fressstände mindestens nach dem durchschnittlichen Stockmaß der 50% größten Tiere dieser Gruppe zu bemessen.

 

Tabelle 7:

Mindestmaße für die Pferdehaltung in Boxen (m, m²/Tier); STM = Stockmaß

 

Raumelement

 

gemäß STM

Pferde über

165 cm STM

Pferde von 135

 bis 165 cm STM

Pferde

bis 135 cm STM

Einzellaufbox:

Boxenfläche

4 x STM²

12

8

6

schmale Seite

1,5 x STM

2,5

2,2

1,8

Gruppenlaufbuchten:

       

Buchtenfläche bei Fütterung in der Bucht (ohne Fressstände)

 

3 x STM²

 

9

 

6

 

4,5

Fütterung außerhalb des Liegebereiches

 

2 x STM³²

 

6

 

4

 

3

Großgruppen über 10 Tiere

 

---

 

5

 

4

 

3

Höhe der Boxentrennwände:

brusthoch

0,8 x STM für Gestüte, Freizeitpferde

halbhoch, Oberteil vergittert

1,3 x STM für Leistungspferde

hohe Trennwand

1,45 x STM für Hochleistungspferde und Hengste

Fressstände:

Breite

---

0,8

0,7

0,6

Länge einschließlich Trog

1,8 x STM

3,0

2,7

2,4

 

5. Schaf- und Ziegenhaltung

Tabelle 8:

Mindestmaße für die Schafhaltung

 

 

Raumelement

Mutterschaf

Mastlamm

Zuchtlamm

bis 6 Monate

Zuchtlamm

Jungschaf

7-12 Monate

 

Zuchtwidder

 

ohne Lamm

 

mit Lamm

Einzelboxenhaltung:

Boxenfläche (m²) mit 2 oder mehr Lämmern

1,2

2,0

 

2,3

 

---

 

---

 

3,0

Gruppenhaltung:

Buchtenfläche (m²/Tier) mit 2 oder mehr Lämmern

0,8

1,2

1,5

 

0,5

 

0,6

 

1,5

Fressplatzbreite: (cm/Tier)

40

60

20

30

50

* Gilt für Mutterschafe bis 60 kg Gewicht. Für schwerere Tiere sind die Flächen entsprechend zu vergrößern.

 

Tabelle 9:

Mindestmaße für die Ziegenhaltung

 

Raumelement

Mutterziege

Mastkitz

Zuchtkitz

bis 4 Monate

Zuchtkitz

Jungziege

5-12 Monate

 

Zuchtbock

 

ohne Kitz

 

mit Kitz

Einzelboxenhaltung:

Boxenfläche (m²) mit 2 oder mehr

Kitzen

1,1

1,8

 

2,1

 

---

 

---

 

3,0

Gruppenhaltung:

Buchtenfläche (m²/Tier) mit 2 oder mehr Kitzen

0,7

1,1

1,4

 

0,5

 

0,6

 

1,5

Fressplatzbreite:

(cm/Tier)

40

60

20

30

50

 

II. Sozialkontakt

a)    In Beständen mit mehreren Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung muss diesen zeitweilig Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
[Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]

b)    Ausgenommen vom Gebot des zeitweiligen Sozialkontaktes sind geschlechtsreife männliche Zuchttiere. Solche Tiere dürfen aber nicht ohne Sichtkontakt zu anderen Tieren derselben Art aufgestallt sein.

c)    Werden Tiere in größeren Gruppen gehalten, so muss durch entsprechende Anordnung der Stall-, Tränke- und Fütterungseinrichtungen der Lebensraum der Tiere so gegliedert werden, dass durch möglichst kurze Zugangswege zu diesen Einrichtungen erhöhte Aggressivität hintangehalten wird.

 

III. Boden- und Käfigbeschaffenheit

Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich keine Beläge auf, die den Ansprüchen der Tiere auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muss über die ganze Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein. Der Boden muss in einem hygienisch vertretbaren, die Sauberkeit der Tiere hinreichend gewährleistenden Zustand gehalten werden.

  1. Rinder-, Schweine-, Pferde-, Schafe- und Ziegenhaltung
a)    Rinder sowie Schweine dürfen unbeschadet der Haltungsverbote gemäß § 3 dieser Verordnung nur dann auf Teil- oder Vollspaltenböden gehalten werden, wenn der Boden aus Flächenelementen besteht. Diese müssen so ausgeführt werden, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Folgende Schlitzweiten dürfen nicht überschritten werden:

     

    für Rinder über 400 kg

    35 mm

    für Jungvieh bis 400 kg und Mutterkühe

    30 mm

    für Kälber bis 150 kg

    22 mm

    für Saugferkel

    11 mm

    für Absatzferkel

    14 mm

    für Mastschweine, Zuchtläufer

    18 mm

    für Jungsauen, Sauen

    20 mm

    Diese Schlitzweiten gelten auch für Kunststoff- und Metallroste. Im Übrigen sind Spaltenböden im Sinne der Önorm L 5290 auszugestalten.

    [Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]

b)    Planbefestigte Liegeflächen von Kühen, Pferden, Schafen und Ziegen müssen eingestreut oder mit weicher, dauerelastischer Unterlage versehen sein.

c)    Gülleroste für die Rinderhaltung außerhalb der Liegeflächen (Standflächen) müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen.

d)    (entfallen) [Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]

e)    Die Oberseite aller Rostböden gemäß lit. c und d muss eben und gratfrei, die Kanten abgerundet sein.

f)    Kastenstände für Sauen und Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Drittel planbefestigt sein. Abferkelbuchten mit zu einem Drittel planbefestigtem Boden und zu zwei Dritteln teilperforiertem Boden sind dann erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass die verwendeten Gitterroste das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen. [Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]

g)    Ferkeln ist bis zum Ende der Säugephase ein eingestreutes Liegenest oder eine nach dem Stand der Tierhaltungstechnik mindestens gleichwertige Einrichtung anzubieten.

 

2.    Geflügelhaltung

a)    Bei der Alternativhaltung von Legehennen müssen mindestens 250 cm² Einstreufläche pro Henne zur Verfügung stehen und mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche mit Streumaterial wie Stroh, Holzspänen oder Sand bedeckt sein. Ein ausreichender Teil der Stallfläche muss zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein.

Weiters sind Einzel- oder Gruppennester sowie Sitzstangen erforderlich.

Böden müssen so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Zehen beider Ständer sicher fußen können.

Haltungssysteme, bei denen sich die Tiere zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen aus höchstens vier übereinander liegenden Ebenen bestehen, wobei der Stallboden als erste Ebene zählt. Die Ebenen müssen so angeordnet werden, dass kein Kot auf die darunter liegenden Ebenen durchfallen kann. Der Abstand zwischen den Ebenen muss eine lichte Höhe von mindestens 45 cm aufweisen. Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so angeordnet sein, dass alle Tiere gleichermaßen Zugang haben.

Haltungssysteme mit einem Zugang zu einem Außenscharrraum oder einem Auslauf ins Freie müssen über mehrere über die gesamte Gebäudelänge verteilte, mindestens 35 cm hohe und 40 cm breite Auslauföffnungen verfügen. Je Gruppe von 1000 Tieren muss die Gesamtbreite der Auslauföffnung mindestens 2 m betragen.

Auslaufflächen müssen an die Besatzdichte der gehaltenen Hennen und an die Bodenbeschaffenheit angepasst sein, so dass ein ausreichender Bewuchs erhalten bleibt. Sie müssen über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und erforderlichenfalls über geeignete Tränken verfügen.[Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]

b)    Bei der Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen muss Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht, sowie ein Nest zur Verfügung stehen. Die Käfighöhe muss an jeder Stelle außerhalb der nutzbaren Fläche mindestens 20 cm betragen. Als nutzbare Fläche gilt die in den Begriffsbestimmungen enthaltene Definition sinngemäß. Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräumung müssen die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muss mindestens 35 cm betragen. [Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]

c)    Bei der Haltung von Geflügel in nicht ausgestalteten Käfigen muss mindestens 65% der Käfigbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 40 cm aufweisen; eine lichte Höhe von 35 cm darf an keiner Stelle unterschritten werden. [Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]

d)    Der Käfigboden muss so beschaffen sein, dass die Tiere, ohne Schäden zu erleiden, sitzen, stehen und auftreten können, die Bodenneigung darf nicht über 14 % bzw. 8Grad liegen. Besteht der Käfigboden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so muss jedes Tier mindestens 3 Zehen jeden Ständers sicher fußen können. Käfiganlagen für Legehennen sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten. [Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]

e)    Die Beschaffenheit des für die Käfige verwendeten Materials und die Konstruktion sowie der Zustand der Käfige müssen Verletzungen der Tiere so sicher ausschließen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

f)    Art, Größe und Anordnung der Käfige und ihrer Öffnungen müssen sicherstellen, dass erwachsene Hennen ohne Leiden oder Verletzungen entnommen werden können.

g)    Die Käfige müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht entweichen können.

h)    Im übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen der nachstehenden Tabelle 10 entsprechen.

 

Tabelle 10:

[Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

Stalleinrichtungen für die Geflügelhaltung

 

Stalleinrichtung

Alternativhaltung

Käfighaltung

 

Legehennen

Elterntiere

 

Masttiere

Kücken von Legerassen bis 10 Wochen alt

nicht ausgestaltete Käfige

Ausgestaltete Käfige für Legehennen

Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung (cm/Tier)

 

16

 

---

 

3

 

---

 

---

Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung (cm/Tier)

 

10

 

3

 

3

 

10 bis 2 kg

12 über 2 kg

 

12

Futterrinnenumfang bei Rundautomaten (cm//Tier)

 

4

 

2

 

2

 

---

 

4

Trinknippel oder Cuptränken

1 je 10 Tiere, mind. aber 2 je Haltungseinheit

1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit

Trinkrinnenlänge (cm/Tier)

2,5

2,5

1

durchgehend

Umfang bei Rundtränke (cm/Tier)

1,5

1,5

1

---

---

Sitzstangenlänge (cm/Tier)

20

---

---

---

15

Davon: Sitzstangen erhöht (außer bei Elterntieren) (cm/Tier)

 

7

 

---

 

---

 

---

 

---

horizontaler lichter Sitzstangenabstand

30 cm

---

---

---

---

Horizontaler Abstand der Sitzstangen zur Wand

 

20 cm

 

---

 

---

 

---

 

---

Einzelnester

1 je 5 Tiere

---

---

---

---

Gruppen- oder Tunnelnester

1 m²/100 Tiere

---

---

---

---

 

IV. Stallklima, Beleuchtung und Lärm

1.    Stalltemperatur

Die Stalltemperatur muss in einem Bereich gehalten werden, der den Tieren keine Schmerzen, Schäden und Leiden zufügt. [Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]

 

2.    Lüftung

a)    In geschlossenen Stallungen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen mit entsprechend ausgelegten Zu- und Ablufteinrichtungen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.

b)    Geschlossene Stallungen sind solche, die nicht Offenfrontställe sind. Als Offenfrontställe gelten Stallungen dann, wenn sie auf mindestens einer Raumseite unverschließbare Öffnungen ins Freie mit einer Größe von mindestens 0,45 m² pro in diesem Stall gehaltener Klima- Großvieheinheit gemäß lit. c und mindestens 1 m lichter Höhe aufweisen.

c)    In geschlossenen Stallungen müssen durch bauliche oder installationstechnische Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 Kubikmeter/Stunde (im Winter) bzw. 250 Kubikmeter/Stunde (im Sommer) pro Klima-Großvieheinheit gewährleistet sein. Die Mindestluftrate im Winter entspricht einem maximalen Gehalt an Kohlendioxid von 3 l/m³ (3000 ppm). Zur Berechnung der Klima-Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit von der Nutzungsrichtung mit den Faktoren der nachfolgenden Tabelle 11 zu multiplizieren:

Tabelle 11:

Faktoren zur Berechnung der Klima-Großvieheinheit

Tierart/Nutzungsrichtung und Tiergewicht (kg)

Faktor

Kälber, Mastrinder

1,25

Jungvieh, Kühe, Zuchtstiere

1,0

Ferkel

2,5

Mastschweine bis 50 kg

2,0

Mastschweine über 50 kg

1,25

Zuchtläufer, Jungsauen und säugende Sauen

1,25

Leere, trächtige Sauen, Eber

0,75

Mastgeflügel

4,5

Kücken, jung- und Legehennen

3,0

Pferde

1,0

Mastlämmer, Mastkitze

1,25

Zuchtlämmer, Zuchtkitze bis 30 kg

1,25

Jungschafe, Jungziegen, Schafe, Ziegen, Widder, Böcke

1,0

d)    Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlage sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m² pro Klima-Großvieheinheit vorzusehen.

e)    In Stallungen mit mechanischer Lüftung muss eine Notlüftung (geeignetes Ersatzsystem) auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Ein ausreichender Mindestluftwechsel für Notfälle ist dann gegeben, wenn ein Drittel der in lit. c genannten normalen Mindestluftraten sichergestellt ist. Bei mechanischer Lüftung muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall anzeigt. Die Lüftungsanlage einschließlich der Alarmvorrichtung muss regelmäßig geprüft und gewartet werden.

f)    Durch ausreichende Sauberkeit im Stall, ordnungsgemäß ausgeführte und gewartete Entmistungsanlagen und entsprechende Entmistungsintervalle sind die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigende Schadgaskonzentrationen in der Stallluft zu vermeiden.

 

3.    Licht

a)    Tiere dürfen nicht dauernd im Dunklen oder unter Dauerlicht gehalten werden. Als Wärmequellen benutzte Ferkellampen gelten nicht als Dauerlicht. Die Lichtphase muss mindestens 8 Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen.
[Anm.: idF. LGBL. Nr. 4972002]

b)    Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux, in Mastgeflügelställen von mindestens 5 Lux zu erreichen. Zur Messung mit einem Luxmeter ist der Sensor im Tierbereich im rechten Winkel zum Hauptlichteinfall zu halten.

c)    Bei Gruppenhaltung und in Laufställen mit räumlich gegliederten Haltungssystemen (Zwei- oder Mehrflächenbuchten usw.) gilt als Tierbereich gemäß lit. b der Aktivitätsbereich der Tiere.

d)    Bei Neu- oder Umbauten müssen Fensterflächen von mindestens 5% der Fußbodenfläche vorgesehen werden. Ausgenommen sind Geflügelställe.

e)    Bei Boden- und Volierenhaltung in Geflügelställen muss zwischen einer künstlichen Lichtphase und der Dunkelphase eine Dämmerlichtphase von mindestens 5 Minuten Dauer zwischengeschaltet werden.

f)    In Mastgeflügelställen ist während der ganzen Dunkelphase eine Dämmerbeleuchtung erlaubt, doch darf das normale Ruheverhalten dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Beleuchtungsstärke bei Dämmerbeleuchtung darf höchstens 1 Lux betragen.

 

4.    Lärm

Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB(A) liegt.

 

V. Betreuung

1.    Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Als Nachweis gilt der positive Abschluss 2.    Stallungen, Bauteile und Aufstallungseinrichtungen sowie alle technischen Geräte und Maschinen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren bzw. zu überprüfen. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere bis zur Behebung des Defektes zu gewährleisten. Gegebenenfalls sind insbesondere ausreichende provisorische Maßnahmen zu setzen, um die Futter-, Trinkwasser- und Luftversorgung der Tiere sicherzustellen.

3.    Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung und alle sonstigen Tiere mindestens einmal täglich von den für die Tiere verantwortlichen Personen inspiziert werden. Zeigen Tiere Verhaltensänderungen, Anzeichen von Erkrankungen oder von Verletzungen, so müssen unverzüglich die Ursachen ermittelt und entsprechende Maßnahmen, Änderungen der Haltungsbedingungen bzw. Behandlungen durchgeführt oder veranlaßt werden. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls isoliert, in geeigneten Stallungen abgesondert gehalten, tierärztlich behandelt oder geschlachtet werden. Verendete Tiere sind unverzüglich aus dem Stall zu schaffen. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 22/1998]

4.    Zur täglichen Inspektion und Kontrolle gemäß Z. 2 und 3 ist bei nicht ausreichender natürlicher oder künstlicher Beleuchtung eine zusätzliche Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muss, dass jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann. In der Käfighaltung von Geflügel sind mehr als drei Käfigetagen nur dann erlaubt, wenn durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Inspektion auf allen Etagen sichergestellt ist.

5.    Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer vermeidbaren Geruchsbildung, der gegenseitigen Ansteckung der Tiere und dem Auftreten von Krankheiten vorzubeugen. Fliegen und Nagetiere sind durch entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen ausreichend in Grenzen zu halten.

6.    Die Tiere sind so zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder vermeidbare Verhaltensstörungen auftreten.

7.    Das Enthornen von Kälbern und Rindern darf nur unter tierärztlicher Aufsicht nach erfolgter Schmerzausschaltung durchgeführt werden.

8.    Das Stutzen der Schnabelspitze bei Geflügel zur Verhinderung von Federpicken oder Kannibalismus darf nur bei weniger als 10 Tage alten Kücken, die als Legehennen gehalten werden und nur durch Personen mit hiefür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgenommen werden. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]

9.    Das Kastrieren männlicher Tiere darf nur nach erfolgter Schmerzausschaltung von einem Tierarzt oder einer dazu befugten Person durchgeführt werden. Ausgenommen hievon ist das Kastrieren von bis zu 4 Wochen alten Schweinen.

10.    Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden Rinderkolostralmilch erhalten. Kälber mit einem Alter von über zwei Wochen müssen Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheiten muss Kälbern stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen. Die tägliche Futterration bzw. die Haltungsbedingungen müssen einen durchschnittlichen Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol pro Liter Blut gewährleisten. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 22/1998]

11.    Den Tieren dürfen außer den zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken oder für zulässige tierzüchterische Maßnahmen verabreichten Stoffen keine anderen Stoffe verabreicht werden. Ausgenommen hievon sind jene Fälle, in denen wissenschaftliche Untersuchungen oder gesicherte Erfahrungen gezeigt haben, dass die Wirkung des verabreichten Stoffes die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 114/1999]

12.    Methoden zur Reproduktion, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, dürfen nicht angewendet werden. Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung zulässiger Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Leiden oder Schäden verursachen oder die Maßnahmen erforderlich machen, die keinen dauerhaften Schaden erwarten lassen. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 114/1999]

13.    Landwirtschaftliche Nutztiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps oder Phänotyps berechtigtermaßen davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen nicht beeinträchtigt. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 114/1999]

14.    Der Halter der Tiere muss Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere führen. Dafür können auch für andere Zwecke durchgeführte Aufzeichnungen herangezogen werden. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. [Anm.: idF. LGBl. Nr. 49/2002]