Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3.Oktober 1994 über ein Verbot der Verwendung von elektrischen Hundedressurhilfen
Fundstelle:
Stammfassung: LGBl. Nr. 78/1994
Auf Grund des § 1 Abs.1 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr.74/1984, i.d.F. LGBl. Nr. 45/1993, wird verordnet:
§ 1
Das Verwenden von Hundedressurhilfen, mit denen Hunden elektrische Stöße erteilt werden können, ist verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.