Gesetz über den Schutz und das Halten von Tieren

(Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz 1984)

 

Fundstellen:

StF:     LGBl. Nr. 74/1984

idF.     LGBl. Nr. 45/1993

idF.     LGBl. Nr. 58/2000

 

 

INHALTSVERZEICHNIS*)

 

§ 1       Zielbestimmung, Förderung des Tierschutzes

§ 1a     Verbot der Aggressivitätssteigerung von Tieren

§ 2       Tierquälerei

§ 3       Ausnahmen

§ 4       Pflege

§ 4a     Schlachtung und Tötung

§ 5       Intensivtierhaltung; Verordnungsermächtigung

§ 6       Hundehaltung

§ 6a     Hundehaltung

§ 6b     Gefährliche Hunde

§ 7       Tierheime

§ 8       Wildtiere

§ 9       Transport

§ 10     Versendung von Kleintieren

§ 11     Behörde

§ 12     Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen

§ 13     Betreten von Liegenschaften und Transportmitteln

§ 14     Strafbestimmung

§ 15     Verfall

§ 16     Abnahme von Tieren

§ 17    Verbot der Tierhaltung

§ 18    Personenbezeichnungen

§ 19    Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 20    Inkrafttreten von Novellen

*) Im Originalwortlaut weist das Stmk. TSchG kein Inhaltsverzeichnis auf.

 

§ 1

(1)    Dieses Gesetz verbietet jede Form der Tierquälerei und dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren. Es ist verboten, einem Tier unnötig Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, es aus Mutwillen zu töten oder es unnötig zu ängstigen.

(2) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit, insbesondere der Jugend, für die Idee des Tierschutzes zu wecken und zu vertiefen. Dem Steiermärkischen Landtag ist im Abstand von zwei Jahren ein Bericht über die Lage des Tierschutzes zur Kenntnis zu bringen. 

[Anm.: § 1 idF LGBl. Nr. 45/1993]

 

§ 1a

Es ist verboten, Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel zu züchten, abzurichten oder so zu halten, dass ihr aggressives Verhalten gegenüber Menschen der Tieren gesteigert wird.

[Anm.: § 1a idF LGBl. Nr. 45/1993]

 

§ 2

(1)    Als Tierquälerei sind insbesondere anzusehen:

  1. einem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes nicht gewachsen ist oder die seine Kräfte übersteigen,
  2. ein gebrechliches, krankes oder altes im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen Tötung zu veräußern oder zu erwerben,
  3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen, ausgenommen freilebende Tiere, um diesen ein Leben in Freiheit zu ermöglichen, soferne sie dazu fähig sind,
  4. ein Tier zu einer Ausbildung, Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder zu einer ähnlichen insbesondere auch sportlichen Veranstaltung heranzuziehen, soferne damit offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
  5. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
  6. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, dazu auszubilden oder abzurichten, [Anm.: idF LGBl. Nr. 45/1993]
  7. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
  8. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier offensichtlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
  9. der nicht tiergerechte Transport eines Tieres, [Anm.: idF LGBl. Nr. 45/1993]
  10. Hunde oder Katzen zwecks Nahrungsbeschaffung zu töten,
  11. freilebende Tiere mutwillig ihrer Freiheit zu berauben,
  12. alle Eingriffe, die nicht der Gesundung des Tieres dienen, wie Durchtrennung der Stimmbänder und Coupieren der Ohren bei Hunden und Entfernung der Krallen bei Katzen, [Anm.: idF LGBl. Nr. 45/1993]
  13. die Haltung von Sport- und Freizeitpferden, denen nicht wöchentlich mehrmals ein freier Auslauf gewährt wird, [Anm.: idF LGBl. Nr. 45/1993]
  14. das Fangen von Tieren mit Fallen oder sonstigen Selbstfangvorrichtungen. [Anm.: idF LGBl. Nr. 45/1993]

(2)    In Tierhandlungen ist der Verkauf von Tieren an Jugendliche unter 14 Jahren verboten.

 

§ 3

Als Tierquälerei sind nicht anzusehen:

  1. Handlungen, die bei weidgerechter Ausübung der Jagd oder Fischerei herkömmlich sind,
  2. Maßnahmen zur Tötung von Tieren aus sanitäts- oder veterinärpolizeilichen oder aus volkswirtschaftlichen Gründen (wie z. B. von Mäusen oder Ratten), [Anm.: idF LGBl. Nr. 45/1993]
  3. Maßnahmen und Eingriffe nach tierärztlicher Indikation.  [Anm.: idF LGBl. Nr. 45/1993]
  4. (entfallen)  [Anm.: idF LGBl. Nr. 45/1993]

 

§ 4

(1)    Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm tiergerechte Nahrung und Pflege zu gewähren und im ernsten Krankheitsfall für umgehende Hilfe zu sorgen.

(2)    Bei der Unterbringung eines Tieres darf das Bewegungsbedürfnis nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(3)    Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, für eine diesem Gesetz entsprechende Haltung dieses Tieres zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen. Sind im Falle der Freilassung des Tieres für dieses besondere Gefahren oder Schäden zu erwarten, so ist das Tier an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist auch dies nicht möglich, so ist für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(4) Für den Bereich der Intensivtierhaltung gelten die Bestimmungen des § 5.

 

§ 4a 

(1)    Die vom Verbot des § 1 Abs. 1 nicht erfasste Tötung eines Tieres darf nur so erfolgen, dass jede unnötige Schmerzzufügung und Ängstigung vermieden werden.

(2)    Das Schlachten eines warmblütigen Tieres ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Die Betäubung ist so durchzuführen, dass unnötige Schmerzen und Ängste für die Tiere vermieden werden. Ist eine Betäubung nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötige Schmerzen zugefügt werden und es nicht unnötig in Angst versetzt wird.

(3)    Die Schlachtung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

 [Anm.: § 4a idF LGBl. Nr. 45/1993]

 

§ 5

(1)    Für den Bereich der Intensivtierhaltung hat die Landesregierung innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung Regelungen über die Haltung bestimmter Tierarten, insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppentierhaltung sowie über Anbindevorrichtungen zu treffen. Für Anlagen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits bestehen, sind Bestimmungen über die Anpassung an die neue Rechtslage zu treffen.

(2)    Unter Intensivtierhaltung versteht man die spezialisierte Haltung von Tieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Bedacht zu nehmen auf

a)    die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 3,

b)    die Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Verhaltensforschung und die Bedürfnisse der Tiere, und

c)    die Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen für die steirischen Landwirtschaft.

(4) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind jedenfalls die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, der Landestierschutzverein für Steiermark, der Aktive Tierschutz Steiermark und der Umweltanwalt zu hören. [Anm.: idF LGBl. Nr. 45/1993]

 

§ 6

(1)    Hunden, die im Freien gehalten werden, muss ein aus wärme- und kältedämmenden Stoffen hergestellter, angemessen großer und ausreichend stabiler Schutzraum (Hütte) zur Verfügung stehen. Die Hütte muss so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie dem Tier Schutz vor den Auswirkungen schlechter Witterung bietet. Sie muss gegen Kälte und Feuchtigkeit des Erdbodens isoliert sein, auf dem Boden eine für den Hund geeignete, ausreichende Auflage haben und ist trocken und sauber zu halten. Die Einschlupföffnung muss genügend groß und gegen das Eindringen von Wind und Niederschlägen abgeschirmt sein.

(2) Werden Hunde im Freien im Zwinger gehalten, so muss dessen Grundfläche der Größe des Hundes angemessen sein und ohne Hütte für einen mittelgroßen Hund mindestens 10 m² betragen. Bei jedem weiteren in dem Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, ist eine zusätzliche Grundfläche von mindestens 3 m² erforderlich.

(3) Werden Hunde angebunden gehalten, so ist dabei ein genügend breites Halsband oder ein ausreichend großes Brustgeschirr aus Leder oder einem anderen geeigneten Material zu verwenden. Das Halsband darf nicht zu eng angelegt werden und muss genügend Spielraum lassen. Würge und Stachelhalsbänder sind verboten. Die Anbindung ist an einer mindestens 5 m langen Laufvorrichtung anzubringen und muss so bemessen sein, dass sie dem Tier einen zusätzlichen seitlichen Bewegungsraum von mindestens 2,5 m bietet. Laufvorrichtung und Anbindung müssen so angebracht sein, dass der Hund seine Hütte ungehindert aufsuchen kann. Im Laufbereich eines angebundenen Hundes dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Tieres behindern oder an denen sich die Tiere verletzen können. Der Laufbereich ist nach Möglichkeit trocken und sauber zu halten.

(4) Werden Hunde an einer Kette gehalten, so muss die Kette mit drehbaren Wirbeln versehen sein, die ihre Verkürzung durch Aufdrehen verhindern. Drahtstärke und Gewicht der Kette müssen der Größe des Tieres angemessen sein.

(5) Kettenhunden oder Hunden, die in Zwingern gehalten werden, ist täglich ausreichend, mindestens jedoch eine Stunde lang, die Möglichkeit zum Auslaufen im Freien zu geben. [Anm.: idF LGBl. Nr. 45/1993]

(6) Ketten und Zwingerhunden ist bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz zur Verfügung zu stellen.

 

§ 6a

(1)    An öffentlichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen u. dgl., sind Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

(2)    In öffentlichen Parkanlagen, ausgenommen auf als Hundewiesen gekennzeichneten und eingezäunten Flächen, sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen.

(3)    Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.

(4)    Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Jagd , Dienst oder Rettungshunde (z. B. der Bergrettung, Gendarmerie, Polizei oder befugter Wachdienste) während ihrer Ausbildung oder bestimmungsgemäßer Verwendung sowie für an einer sicheren Laufvorrichtung gehaltene Hunde.

[Anm.: § 6a idF LGBl. Nr. 45/1993]

 

§ 6b

(1)    Das Halten, Ausbilden oder Abrichten von gefährlichen Hunden ist verboten. Als gefährlich sind solche Hunde anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierzucht und Verhaltensforschung auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, dass sie die Sicherheit von Menschen und Tieren gefährden können.

(2)    Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Hunderassen sowie Kreuzungen mit diesen Rassen wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Tieren als gefährlich anzusehen sind. Hiebei ist jedenfalls ein Gutachten der Veterinärmedizinischen Universität einzuholen.

(3)    Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 bewilligen, wenn

a)    das Tier der Bewachung oder dem Schutz von Personen oder Einrichtungen dient,

b)    die Sicherheit von Menschen nicht gefährdet wird und

c)    eine sachgemäße Verwahrung des Tieres unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist.

(4)    Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 darf nur Personen erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

(5) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere nicht gegeben bei Personen, die

a)    trunksüchtig, rauschgiftsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind,

b)    wegen Übertretungen von Tierschutz oder Jagdgesetzen rechtskräftig bestraft worden sind oder

c)    wegen eines vorsätzlichen Angriffes auf Leben oder Gesundheit, Handlungen gegen die Sittlichkeit, Land und Hausfriedensbruch, Tierquälerei, Widerstand gegen die Staatsgewalt oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen rechtskräftig verurteilt worden sind.

(6) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 3 befristen sowie unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen (z.B. Warnhinweis, Ausbildung des Hundeführers, Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Kennzeichnung des Tieres) erteilen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür nachträglich weggefallen ist.

(7) Beim Führen des Hundes muss der Bewilligungsinhaber oder der von diesem mit dem Führen Beauftragte den Bewilligungsbescheid mit sich führen.

[Anm.: § 6b idF LGBl. Nr. 45/1993]

 

§ 7

(1)    Wer beabsichtigt, ständig fremde Tiere in Obhut zu nehmen (Tierheime), hat dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat die Führung eines Tierheimes zu untersagen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Tierhaltung nicht gewährleistet ist.

 

§ 8

(1)    Das Halten von Wildtieren, außer in Wildgattern gemäß § 4 Steiermärkisches Jagdgesetz, 1986, LGBl. Nr. 23, in der geltenden Fassung, ist verboten. [Anm.: idF LGBl. Nr. 56/2002]

(2)    Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 bewilligen, wenn den Bedürfnissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird, das Wildtier im Bereich des geplanten Geheges in freier Wildbahn nicht, auch nicht als Wechselwild, vorkommt und

a)    die Haltung von Rot-, Dam-, Muffel- oder Schwarzwild im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur Zucht oder Gewinnung von Fleisch erfolgt oder

b) die Tierhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

(3)    Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 2 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Bedürfnissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.

 

§ 9

(1)    Beim Transport müssen Tiere über angemessenen Raum verfügen und sich gegebenenfalls niederlegen können. Der Transport hat so zu erfolgen, dass die Tiere ausreichenden Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen haben.

(2)    Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit dem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die aufrechte Stellung anzeigt.

(3)    Während des Transportes sind die Tiere erforderlichenfalls mit Wasser und geeignetem Futter ausreichend zu versorgen.

(4)    Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muss so beschaffen sein, dass ein Ausgleiten weitgehendst verhindert wird.

(5)    Der Boden der Transportmittel muss erforderlichenfalls mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein.

(6)    Auf Wirtschaftsfuhren im Sinne des § 30 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/60, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.

 

§ 10

Das Versenden von Kleintieren ist nur zulässig, soferne vom Absender unter Angabe des Inhaltes des Paketes nachweislich der Auftrag erteilt wird, dieses direkt an den Empfänger zuzustellen und im Falle der Nichtannahme anläßlich des ersten Zustellversuches sofort an ihn zu retournieren.

 

§ 11

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

§ 12 

(1)    Die Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben sowie die Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung des § 14 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6, 9 und 14 sowie mit den §§ 4, 6a, 6b Abs. 1 und 7 und § 9 mitzuwirken durch

  1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
  3. Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(2)    Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommt die Befugnis gemäß § 13 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu.

[Anm.: idF LGBl. Nr. 45/1993]

 

§ 13

Wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Gesetzes erfolgt ist, haben die Organe der Behörden das Recht, Liegenschaften und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten.

 

§ 14

(1)    Wer diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Vorschreibungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.500,- bestraft. [Anm.: Abs. 1 idF LGBl. Nr. 45/1993 und Nr. 56/2002]

(2)    Bestraft wird auch, wer es wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende strafunmündige Person diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Vorschreibungen zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

§ 15

(1)    Gegenstände, die zur Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, können für verfallen erklärt werden.

(2)    Gegenstände, die ausschließlich der Tierquälerei dienen, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(3)    Für verfallen erklärte Tiere sind in Freiheit zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, sind sie auf Rechnung des Eigentümers zu veräußern. Ist auch eine Veräußerung nicht möglich oder würde das Weiterleben Offensichtlich eine Qual bedeuten, sind die für verfallen erklärten Tiere schmerzlos zu töten.

 

§ 16

(1)    Tiere, bei denen auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens festgestellt wird, dass sie in Haltung, Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt sind, können auf Grund eines Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde dem Halter entzogen und solange auf dessen Kosten und Gefahr anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Unterbringung der Tiere durch den Halter gewährleistet ist.

(2)    Ist eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Unterbringung der Tiere nicht zu gewährleisten, sind sie auf Rechnung des Eigentümers zu veräußern.

 

§ 17

(1)    Die Behörde kann Personen, die wegen wiederholter oder besonders schwerwiegender Übertretungen dieses Gesetzes oder sonst wegen tierquälerischen Verhaltens bestraft wurden, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes festzusetzen.

(2)    Abs. 1 gilt auch für Personen, deren tierquälerisches Verhalten deshalb nicht bestraft wurde, weil ihre Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat ausgeschlossen war, wenn zu befürchten ist, dass die Person abermals Tiere quälen wird.

 

§ 18 

Alle Personenbezeichnungen die in diesem Gesetz sprachlich in der Männlichen Form verwendet werden, sind sinngemäß auch in der Weiblichen Form anzuwenden.

[Anm.: idF. LGBl. Nr. 45/1993]

 

§ 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)    Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 17. November 1984 in Kraft getreten.

(2)    Gleichzeitig ist das Steiermärkische Tierschutzgesetz vom 15. März 1954, LGBl. Nr. 19 außer Kraft getreten.

[Anm.: idF. LGBl. Nr. 45/1993]

 

§ 20 Inkrafttreten von Novellen

(1)    Die Neufassung des Titels, des § 1, § 1a, § 2 Abs. 1 Z. 6, 9, 12, 13 und 14, § 3 Z. 2 und 3, § 4a, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 5, § 6a, § 6b, § 8 Abs. 1 und 2, § 12, § 14 Abs.1 und des § 18 sowie die Aufhebung des § 3 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr.45/1993 ist am 25. Mai 1993 in Kraft getreten.

(2)    Die Neufassung des § 14 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

[Anm.: idF. LGBl. Nr. 58/2000]