Niederösterreichisches Veranstaltungsgesetz

 

StF.: 200/78 1978-11-30 Blatt 1-8 7070-1

idF. LGBl. Nr. 183/2001

II. Abschnitt

Bewilligungen

 

§ 5 Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

(1)    Folgende Veranstaltungen dürfen nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden:
  1. Theater-, Kabarett- und Varieteveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspieler oder Artisten mitwirken;
  2. Zirkusveranstaltungen;
  3. Schaustellung von Raubtieren;
  4. Betrieb von Spielapparaten;
  5. Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden;
  6. sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt;
  7. Tanzschulen für den Unterricht in Gesellschaftstänzen.

(2)    Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und nicht durch Eingabe von Geld, Spielmarken, Lochkarten und dergleichen in Tätigkeit gesetzt oder benützbar gemacht werden.

 

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen

(1)    Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung ist vom Veranstalter unter genauer Bezeichnung der beabsichtigten Veranstaltung einzubringen. Es hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:
  1. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und derzeitigen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen Bezeichnung und Sitz;
  2. Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Betriebsstätte sowie Name und Anschrift ihres Besitzers;
  3. Zeitraum, für den die Bewilligung angestrebt wird, bei Einzelveranstaltungen der Veranstaltungstag.

(2)    Für die Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung zuständig. Diese hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides abzusprechen.

(3)    Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Veranstalter bei juristischen Personen der vorgesehene Pächter oder Geschäftsführer, nicht eigenberechtigt oder nicht berechtigt ist, sein Vermögen selbst zu verwalten, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften neigt oder sonst auf Grund seines bisherigen Verhaltens erkennen läßt, daß er die für die Durchführung der betreffenden Veranstaltung erforderliche Verläßlichkeit nicht besitzt.

(4)    Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn die vorgesehene Betriebsstätte oder Betriebseinrichtung für die betreffende Veranstaltung nicht geeignet ist oder bei Veranstaltungen, bei denen in besonderem Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist (§ 7 Absatz 1), der Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird.

(5)    Eine Tanzschulbewilligung (§ 5 Abs. 1 Z. 7) ist weiters zu versagen, wenn der Bewerber nicht nachweist, daß er eine dafür geeignete Berufsausbildung genossen hat.

(6)    Liegen Gründe für die Versagung nicht vor, ist die Bewilligung zu erteilen. Bewerben sich zwei oder mehrere Personen um eine Bewilligung für Veranstaltungen, welche in derselben Betriebsstätte oder am selben Veranstaltungsort stattfinden sollen, jedoch einander ausschließen, so ist die Bewilligung jenem Bewerber zu erteilen, dem die ä Betriebssttte oder der Veranstaltungsort auf Grund eines Rechtstitels zur Verfügung steht.

(7)    Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich, in den Fällen des § 5 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 auch der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, vor der Erteilung einer Bewilligung für einen festen Standort überdies der Gemeinde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

§ 7 Nähere Bestimmungen über Bewilligungen;

Geschäftsführung und Verpachtung

(1)    Die Erteilung einer Bewilligung für Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie insbesondere bei Schaukeln, Rutschbahnen, automatischen Schießstätten, Schießbuden, Geisterbahnen, Grottenbahnen, Autodromen, Berg- und Talbahnen sowie Ringelspielen ist vom Nachweis des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

(2)    Bewilligungen können erteilt werden:

a)    für bestimmte Zeitabschnitte, längstens jedoch auf zehn Jahre;

b)    für bestimmte Tage;

c)    für eine bestimmte Anzahl von Vorstellungen innerhalb eines festzusetzenden Abschnittes.

(3)    Bewilligungen werden für feste Standorte oder für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt. Sie sind hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Sachen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Wahrung kultureller Interessen, zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung oder aus veterinärpolizeilichen Rücksichten erforderlich ist. Tanzschulbewilligungen (§ 5 Abs. 1 Z. 7) sind für das gesamte Landesgebiet zu erteilen.

(4)    Die Bewilligungen verleihen ein persönliches Recht und sind daher auf andere Personen weder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragbar, noch können sie im Erbwege oder auf Grund von Vermächtnissen auf andere Personen übergehen. Sie können auch nicht verpfändet werden.

(5)    Die Ausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter ist nur mit Genehmigung der Verleihungsbehörde gestattet. Ein Geschäftsführer ist mit Genehmigung der Verleihungsbehörde jedenfalls zu bestellen, wenn die Bewilligung einer juristischen Person verliehen wird, wenn der Bewilligungsinhaber das Recht zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens verloren hat, wenn der persönlichen Führung eines Veranstaltungsbetriebes durch den überlebenden Ehegatten ein Ausschließungsgrund entgegensteht oder wenn eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt wird.

(6)    Pächter und Geschäftsführer müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen wie Bewilligungsinhaber. Treten nachträglich in der Person des genehmigten Pächters oder Geschäftsführers Umstände ein, welche seine Genehmigung ausgeschlossen hätten, so ist die behördliche Genehmigung desselben zurückzunehmen. Werden die im § 11 Abs. 2 lit. a bis d genannten Tatbestände durch einen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer erfüllt, kann die behördliche Genehmigung desselben zurückgenommen werden.

(7)    Vor Erteilung der Bewilligung darf mit der Veranstaltung nicht begonnen werden.

 

§ 8 Besondere Pflichten einzelner Bewilligungsinhaber

Wird die Ausübung einer die Dauer eines Jahres überschreitenden Bewilligung länger als sechs Monate unterbrochen, ist die Unterbrechung und die Wiederaufnahme der Landesregierung anzuzeigen.

 

§ 9 Anzeigepflicht

(1)    Inhaber von Bewilligungen haben deren Ausübung vor der ersten in einem politischen Bezirk beabsichtigten Veranstaltung der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der ersten Ausübung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser anzuzeigen. Vor der ersten in einer Gemeinde beabsichtigten Veranstaltung ist diese zum Zwecke der Überwachung im Hinblick auf die örtliche Gesundheits-, Bau- und Feuerpolizei der Gemeinde anzuzeigen. Gegebenenfalls sind die Beginnzeiten der einzelnen Veranstaltungen sowie der öffentlichen Generalproben bekanntzugeben.

(2)    Bei der Anzeige ist die Bewilligungsurkunde im Original vorzuweisen. Sie ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) mit einem Einsichtsvermerk zu versehen.

 

§ 10 Fortbetriebsrecht

(1)    Nach dem Tode eines Bewilligungsinhabers können der überlebende Ehegatte oder die erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen den Betrieb während des Witwenstandes oder solange sie minderjährig sind bis zum Ablauf der Bewilligung fortsetzen.

(2)    Wenn der Bewilligungsinhaber sowohl einen Ehegatten als auch erbberechtigte, minderjährige Nachkommen hinterläßt, so steht, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat, das Recht zur Fortführung des Betriebes diesen Personen gemeinsam zu.

(3)    Die Fortführung des Betriebes ist der Landesregierung binnen zwei Monaten bei sonstigem Anspruchsverlust anzuzeigen.

 

§ 11 Zurücknahme der Bewilligung und Betriebssperre

(1)    Die Bewilligung ist zurückzunehmen und der Betrieb zu sperren:

a)    wenn nachträglich in der Person des Bewilligungsinhabers gelegene Umstände eintreten, welche die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten (ausgenommen jedoch der Verlust der Eigenberechtigung),

b)    wenn wesentliche, nach Erteilung der Bewilligung aufgetretene Mängel der Betriebsstätte oder Betriebseinrichtung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(2)    Die Bewilligung kann zurückgenommen und der Betrieb gesperrt werden:

a)    wenn die Prämie für eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht rechtzeitig entrichtet wird,

b)    wenn der Inhaber einer Bewilligung seine Berechtigung dadurch überschreitet, daß er eine andere Art von Veranstaltungen durchführt als jene, die ihm bewilligt wurde,

c)    wenn bereits drei Geld- oder Arreststrafen wegen Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsvorschriften oder wegen Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften rechtskräftig verhängt wurden,

d)    wenn bereits drei Geld- oder Arreststrafen wegen Übertretungen des NÖ Jugendgesetzes, LGBl. 4600, welche mit dem den Gegenstand der Bewilligung bildenden Unternehmen im Zusammenhang stehen, rechtskräftig verhängt wurden,

e)    wenn die Bewilligung durch einen nicht genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausgeübt wird. (3) Werden die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Tatbestände durch einen genehmigten Geschäftsführer erfüllt, und ist der Bewilligungsinhaber neben diesem verantwortlich (§ 3 Abs. 2), kann auch die Bewilligung zurückgenommen werden.