Verordnung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

 

Stammfassung:     LGBl. Nr. 161/96 vom 28.11.1996

idF                          LGBl. Nr. 44/98 vom 25.3.199                      

                                LGBl. Nr. 281/01 vom 28.12.2001

 

Die NÖ Landesregierung hat am 28.11.1996 gem. § 8 Z 2 des NÖ Tierschutzgesetzes 1985, LGBl. 46-1, verordnet:

 

Abschnitt I:

INHALTSVERZEICHNIS

 

Abschnitt II: 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1         Geltungsbereich 

§ 2         Begriffsbestimmungen 

§ 2a       Behördliche Überprüfungen 

 

Abschnitt III: 

Haltungsvorschriften für alle Nutztiere

 

§ 3        Betreuung und Überprüfung der Tiere 

§ 4        Sozialkontakte 

§ 5        Nahrung 

§ 6        Zuchtmethoden 

§ 7        Stalleinrichtungen 

§ 8        Lüftung 

§ 9        Licht 

§ 10      Lärm 

 

Abschnitt IV: 

Rinder- und Schweinehaltung

 

§ 11    Bewegungsmöglichkeit 

§ 12    Bodenbeschaffenheit 

§ 13    Besondere physische Eingriffe 

 

Abschnitt V: 

Schafe- und Ziegenhaltung

 

§ 14     Bewegungsmöglichkeit 

§ 15     Gebäude, Einfriedungen und Einrichtungen

§ 16      Besondere physische Eingriffe

 

Abschnitt VI: 

Geflügelhaltung

 

§ 17    Bewegungsmöglichkeit

§ 18    Boden- und Käfigbeschaffenheit

§ 19    Besondere physische Eingriffe 

 

Abschnitt VII: 

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 20    Umgesetzte EU-Rechtsakte 

§ 21    Übergangsbestimmungen

 

Abschnitt II

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Verordnung regelt die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft mit Ausnahme der Pelztierhaltung.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1)    Begriffsbestimmungen für einzelne Tierkategorien:

    1. Nutztiere: Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden.

    2. Pelztiere: zum Zwecke der Pelzgewinnung in Käfigen gehaltene Tiere.

    3. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind.

    4. Sauen (Muttersauen, Zuchtsauen): weibliche Schweine nach dem ersten Wurf.

    5. Ferkel: Schweine ab der Geburt bis zu einem Gewicht von 30 kg.

    6. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen.

    7. Absetzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen.

    8. Jungsauen: geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf.

    9. Mastschweine/Zuchtläufer: Schweine von einem Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung bzw. bis zum Decken.

    10. Kälber (Zuchtkälber, Mastkälber): Rinder bis zum Alter von sechs Monaten.

    11. Mastkälber: zum Zwecke der Fleischerzeugung gehaltene Kälber.

    12. Jungvieh: Weibliche Rinder, soweit sie nicht zur Fleischerzeugung gemästet werden (Kalbinnenmast) ab einem Alter von sechs Monaten bis zur Geburt des ersten Kalbes.

    13. Mastvieh: zum Zweck der Fleischerzeugung gemästete Rinder ab einem Alter von sechs Monaten.

    14. Legehennen: Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden.

    15. Zuchttiere: Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Bruteiererzeugung gehalten werden.

     

    (2) Begriffsbestimmungen für einzelne Haltungsformen:

    1. Anbindehaltung: eine Haltungsform, bei der jedes Tier einzeln auf einem Standplatz durch eine Anbindevorrichtung fixiert ist.

    2. Batteriehaltung: eine Haltung, bei der Tiere in neben- und/oder übereinander angeordneten Käfigen gehalten werden.

    3. Dauernde Anbinde- oder Einzelhaltung: die Fixierung der einzelnen Tiere auf einem Standplatz ohne zeitweilige oder regelmäßige Gewährung von Weidegang oder Auslauf, oder ohne ausreichende Unterbrechung der Einzelhaltung durch Haltungsphasen in Gruppen. Als ausreichende Gewährung von Auslauf oder Unterbrechung von Einzelhaltungsphasen gelten täglicher Weidegang an mindestens 120 Tagen in der Vegetationszeit oder regelmäßiger Auslauf über das ganze Jahr von mindestens zwei Stunden pro Woche; bei Muttersauen auch die Gewährung von freier Bewegungsmöglichkeit während mindestens einer der verschiedenen Haltungsphasen im Reproduktionszyklus (Abferkeln/Säugen, Decken, Trächtigkeit) von mindestens 5 Wochen Länge; bei Mutterschafen und Mutterziegen auch die Haltung in Gruppen während der Trächtigkeit.

    4. Einzelstandhaltung: eine Haltung, bei der jedes Tier einzeln durch ein Behältnis (Einzelbox, Kastenstand, Käfig) auf einem Standplatz fixiert ist.

    5. Einzelbucht: die Haltung eines einzelnen Tieres in einer Bucht ohne Fixierung des Tieres.

    6. Käfighaltung: die Haltung von Tieren in Einzelkäfigen oder in Käfigbatterien.

    7. Kurzstand: eine Anbindeform der Rinderhaltung, bei der sich die Tiere mit dem Kopf immer über den Futterbarren aufhalten.

    8. Mittellangstand: eine Anbindehaltung für Rinder mit einer Standlänge auf der die Tiere stehen können und genügend Kopffreiheit haben, ohne dass die Mistplatte oder der Kotgraben benutzt wird.

    9. Vorratsfütterung für Schweine: eine Fütterung mit Trockenfutter (mehlförmig oder Pellets), bei der die Tiere aus einem Vorratsbehälter (Automat) beliebig Futter aufnehmen können.

     

    (3) Begriffsbestimmungen für einzelne Stalleinrichtungen und Geräte:

    1. Auslaufflächen in der Geflügelhaltung: nicht befestigte, nicht überdachte und mit gewachsenem Naturboden versehene Flächen im Freien.

    2. Barrensohle (Futterkrippensohle): der tiefste Punkt oder die am tiefsten liegende waagrechte Fläche des Futterbarrens.

    3. Barrensockel (Krippenmauer): die bauliche Abgrenzung zwischen dem Futterbarren und der Standfläche für die Tiere.

    4. Breiautomat: Vorratsfutterbehälter für die Ferkelaufzucht und Mastschweinehaltung mit in die Trogschale eingebautem Trinkwassernippel zur Anfeuchtung des Futters.

    5. Buchten mit separatem Kotplatz in der Schweinehaltung sind solche, bei denen eine planbefestigte Liegefläche durch bauliche Maßnahmen deutlich von mindestens einer zweiten Fläche abgesetzt oder abgetrennt ist, die vorwiegend als Platz zum Koten und Harnen dient.

    6. Einraumbuchten: tief eingestreute Gruppenbuchten für die Rinderhaltung ohne Unterteilung der Bucht in einen eingestreuten Teil für das Ruheverhalten und einen davon baulich abgesetzten oder teilweise abgetrennten Teil für das Aktivitäts- und Futteraufnahmeverhalten.

    7. Futterbarren (Futterkrippe, Futtertrog): die am kopfseitigen Ende eines Standes baulich in den Fußboden oder in die vordere Standbegrenzung integrierte im Querschnitt meist schalenförmige Ausformung zur Aufnahme des Futters.

    8. Gegenständige Liegeboxen sind solche in direkt nebeneinander liegender zweireihiger Anordnung, wobei die Rinder mit dem Kopf zusammenschauen, und die durch die Gestaltung der zwischen den gegenüberliegenden Boxen angeordneten Abgrenzungen eine Mitbenützung dieser gegenüberliegenden Boxen beim artgemäßen Aufstehen und Abliegen der Tiere zulassen.

    9. Käfigbatterie: jeder umschlossene Raum zur Haltung von Legehennen in einem Batteriesystem.

    10. Kastenstände für Sauen (Sauenkäfige): Einzelboxen, in denen sich die Tiere nicht umdrehen können.

    11. Liegeboxen für Kühe: frei zugängliche Einzelboxen in Laufstallhaltungen für das Ruhe- und Liegeverhalten der Tiere.

    12. Liegenest für Saugferkel: ein planbefestigter Liegebereich in einer Bucht, der den Ferkeln ihren Bedürfnissen entsprechende Temperaturen sichert.

    13. Mehrraumbuchten ohne Boxen für die Rinderhaltung: Gruppenbuchten mit einer baulich ausgeprägten Unterteilung in eine Liegefläche und einen oder mehrere Buchtenteile für andere Verhaltensweisen als das Liegeverhalten.

    14. Teilspaltenböden: Buchten, in denen nur ein Teil der gesamten Bodenfläche perforiert ausgebildet, der übrige Teil planbefestigt ist. Über Material und Perforationsart der Böden gilt das bei "Vollspaltenböden" ausgeführte.

    15. Vollspaltenböden oder Vollrostböden: regelmäßig schlitz- oder lochförmig perforierte Bodenflächen in einstreulosen Einflächenbuchten aus Stahlbeton, Metall, Kunststoff oder Holz, die sich zum Zwecke des Durchganges von Exkrementen in einen unter diesen Böden befindlichen Gülleauffang- und/oder -ableitkanal über die gesamte Buchtenfläche erstreckt.

    16. Vollspaltenbödenbuchten: Einflächenbuchten mit Vollspaltenböden.

    17. Wandständige Liegeboxen sind solche, die mit dem für das Tier vorgesehenen Kopfraum zu einer geschlossenen Wand ausgerichtet sind und die in den Seitenbegrenzungen des Kopfraumes keine ausreichend bemessenen und an der richtigen Stelle angeordneten Öffnungen aufweisen, um den für ein weitgehend unbehindertes artgerechtes Aufstehen und Abliegen erforderlichen Kopfschwung des Tieres vollständig in die Nachbarbox hinein zu ermöglichen.

    18. Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter verwendet werden darf, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte.

    19. nutzbare Fläche (bei der Haltung von Legehennen): eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche.

     

    (4) Sonstige Begriffsbestimmungen:

1. Anbindepunkt: bezieht sich auf denjenigen Teil der Anbindevorrichtung, der direkt am Tierkörper anliegt, und bezeichnet den tiefstliegenden Punkt des Tierkörpers in diesem Bereich bei normal stehender Position des Tieres und in der Mittellage des freien Bewegungsspielraumes der Anbindung.

2. Klima-Großvieheinheit: zur Berechnung der Klima-Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:

 

Jungvieh und Kühe

1,0

Mastkälber, Mastrinder und Zuchtstiere

1,25

Ferkel bis 30 kg

2,5

Mastschweine bis 50 kg

2,0

Mastschweine über 50 kg

1,25

Jungsauen, säugende Sauen und Zuchtläufer

1,25

Leere und trächtige Sauen und Eber

0,75

Masthühner

4,5

Junghennen und Legehennen

3,0

Sonstiges Geflügel

4,5

Mastlämmer, Mastkitze

1,5

Zuchtlämmer und Zuchtkitze bis 30 kg

1,25

Andere Schafe und Ziegen

1,0

 

3. Körperlänge beim Rind: der parallel zur Körperlängsachse gemessene Abstand vom Buggelenk bis zum Sitzbeinhöcker.

4. Standlänge eines Anbindestandes: die lichte Länge des Standes parallel zur Körperlängsachse des aufgestallten Tieres, gemessen vom Barrensockel bis zum Ende der planbefestigten Standfläche. Das Ende kann durch eine Standstufe oder durch den Übergang zu einem perforierten Rostboden bestimmt sein.

5. Thermoneutrale Zone: die Bandbreite der Lufttemperatur im Tierbereich, innerhalb der die Tiere ihre Gesamtwärmeproduktion und damit auch ihre Leistung weitgehend konstant halten. Sie hängt von der Tierart, dem Alter, dem Gesundheitszustand, der Futterenergieaufnahme, der Wärmedämmung des Bodens, der Luftgeschwindigkeit, tageszeitlichen Schwankungen und der Möglichkeit für die Tiere ab, Thermoregulation durch Verhalten artgemäß auszuüben. Als Lufttemperatur in Gruppenhaltungssystemen mit einer räumlichen Gliederung in Zonen verschiedenen Mikroklimas (z.B. Liegekisten für Schweine) gilt der mit der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Tiere in den thermisch verschiedenen Bereichen über den 24 Stunden-Tag gewichtete Mittelwert der Lufttemperaturen in den verschiedenen Bereichen.

6. Widerristhöhe beim Rind: die in senkrechter Projektion gemessene Höhe des Widerristes (Schulter) über der Standfläche bei normaler Stehposition des Tieres.

7. ÖNORM L 5290 "Spaltenböden für die Tierhaltung: Maße, Lastannahme, Ausführung und Prüfung", Ausgabe 1. Juni 1988. Die ÖNORM L 5290 kann beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, bezogen werden.

 

§ 2a

Behördliche Überprüfungen

Den mit Aufgaben des Tierschutzes betrauten behördlichen Organen ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieser Verordnung ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Baulichkeiten zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen.

 

Abschnitt III

Haltungsvorschriften für alle Nutztiere

 

§ 3

Betreuung und Überprüfung der Tiere

(1)    Die Nutztiere sind von einer ausreichenden Anzahl von Betreuern mit einschlägigen Fachkenntnissen und Erfahrung auf dem Gebiet der jeweiligen Tierhaltung und des betreffenden Haltungssystems zu versorgen. Die Betreuer müssen in der Lage sein, festzustellen, ob die Tiere einen gesunden Eindruck machen (einschließlich Verhaltensänderungen) und ob sich das gesamte Umfeld in einem Zustand befindet, der geeignet ist, die Gesundheit der Tiere zu erhalten.

(2)    Die Tiere müssen wenigstens einmal täglich gründlich überprüft werden; zu diesem Zweck  eine Lichtquelle zur Verfügung stehen, die so stark ist, dass jedes Tier deutlich zu sehen ist. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen Tiere unter sicheren extensiven Bedingungen und bei günstiger Witterung im Freien gehalten werden: dann können die Kontrollen weniger häufig stattfinden, müssen jedoch mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden. Abweichend von dieser Regelung müssen Kälber in Stallhaltung mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Besitzer oder Betreuer beobachtet werden.

(3)    Bei der gründlichen Überprüfung der Tiere  -- der jeweiligen Tierart entsprechend -- dem körperlichen Zustand, den Bewegungen, dem Zustand des Haarkleides/Vlieses/Gefieders, der Augen, der Haut, der Ohren/des Schnabels, des Schwanzes, der Beine und Klauen/Füße und Krallen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Ebenso ist auf das Vorhandensein von Ektoparasiten, den Zustand der Exkremente sowie den Futter- und Wasserverbrauch zu achten. Bei Legehennen in der Legezeit ist weiters der Legeleistung, bei Rindern und Schafen dem Wiederkäuen Beachtung zu schenken. Zu überprüfen ist auch das Euter bei Kühen und das Gesäuge bei Mutterschweinen.

(4)    Gründliche Überprüfung des Bestandes bedeutet nicht, dass jedes Tier einzeln zu untersuchen ist. Eine Einzeluntersuchung ist nur bei jenen Tieren vorzunehmen, bei denen die allgemeine Überprüfung dies als erforderlich anzeigt.

(5)    Bei der Überprüfung  berücksichtigt werden, dass ein gesundes Tier die Lautäußerungen, Aktivitäten, Bewegungen und Körperhaltungen aufweist, die seinem Alter, Geschlecht, seiner Rasse und seinem physiologischen Zustand (wie etwa Atmung, geschlechtliche Entwicklung oder Stand der Trächtigkeit) entsprechen.

(6)    In den Fällen, in denen technische Vorrichtungen zur Aufzeichnung von Daten wie Futteraufnahme, Milchqualität oder Körpertemperatur eingesetzt werden, sollten diese Geräte auch zur Überwachung des Gesundheitszustandes benutzt und die Information zweimal täglich überprüft werden.

(7)    Bei Tieren, die keinen gesunden Eindruck machen oder deren Verhalten abweicht, müssen von der für sie verantwortlichen Person Schritte zur Ermittlung der Ursachen hiefür unternommen und entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Erweist sich die von der verantwortlichen Person durchgeführte unverzügliche Maßnahme als wirkungslos,  entweder ein Tierarzt hinzugezogen werden, oder, falls erforderlich, anderer fachlicher Rat eingeholt werden. Kranke oder verletzte Tiere sind erforderlichenfalls in geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern.

(7a)     Der Eigentümer oder Halter der Tiere  Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere führen. Sind gleichwertige Informationen für andere Zwecke zu sammeln, so genügen diese für die Zwecke dieses Absatzes. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(8)    Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.

(9)    Die Betreuer sind verpflichtet, Tiere, die aufgrund ihres Temperamentes und ihres Rangverhaltens zu Rangkämpfen und Aggressivität neigen, so zu verwahren, dass weder für andere Tiere noch für Personen aus der Haltungsform eine Gefährdung entstehen kann. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass das Verbot der dauernden Anbinde- oder Einzelhaltung umgangen wird.

 

§  4

Sozialkontakte

In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es  ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.

 

§ 5

Nahrung

(1)    Alle Tiere müssen täglich ungehinderten Zugang zu angemessenem, nahrhaftem und hygienisch einwandfreiem Futter und zu genügend Wasser ausreichender Qualität haben. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen.

(1a)     Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmässigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck  ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswoche eine Mindestmenge an faserigem Rauhfutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g erhöht wird. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit  Kälbern stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen. Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.

(2)    Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.

(3)    Den Tieren dürfen außer für therapeutische oder prophylaktische Zwecke keine anderen Stoffe als Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften verabreicht werden.

 

§ 6

Zuchtmethoden

Züchtungen oder Zuchtprogramme, die entweder bei den Eltern oder bei den Nachkommen zu Leiden oder Schäden führen, oder bei denen dies wahrscheinlich ist, dürfen nicht durchgeführt werden. Tiere dürfen nur zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wenn aufgrund ihres Genotyps und Phänotyps berechtigtermassen davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

 

§ 7

Stalleinrichtungen  

(1)    1. Bei der Planung von Ställen  die von äußeren Umweltfaktoren wie etwa Lärm, Licht, Vibrationen und                                                Luftverschmutzung ausgehende Gefahr berücksichtigt werden.

    2. Planung, Konstruktion und Wartung von Gebäuden und Einrichtungen für Nutztiere müssen solcherart erfolgen, dass gute hygienische Bedingungen aufrecht erhalten werden können, dass die Gefahr einer Erkrankung oder Verletzung der Tiere beschränkt wird und die zur Brandverhütung und -bekämpfung erforderlichen Sicherheitsbedingungen erfüllt sind.

    3. Durchgänge und Türöffnungen müssen so breit sein, dass sich die Tiere frei bewegen können, ohne Gefahr zu laufen sich zu verletzen. Scharfe Ecken und Vorsprünge müssen vermieden werden.

    4. Planung, Konstruktion und Wartung von Gebäuden und Einrichtungen müssen so erfolgen, dass sie eine mühelose gründliche Überprüfung der Tiere gestatten.

    5. Werden Tiere ganztägig im Freien auf Weiden ohne natürlichen Schutz oder ohne Schatten gehalten,  ein künstlicher Schutz gegen Witterungseinflüsse beigestellt werden. Weiden müssen so ausgewählt und bewirtschaftet werden, dass sichergestellt ist, dass die weidenden Tiere weder physischen noch chemischen oder sonstigen Gefährdungen ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, welche der Betreuer verhindern kann.

    (1a) Die der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden.

    Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so  es über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.

    (2) Alle Stalleinrichtungen, mit denen die Tiere in Kontakt kommen können, insbesondere die Fußböden, Buchtenbegrenzungen und Anbindevorrichtungen, müssen nach dem Stand der Erfahrungen und Erkenntnisse der Stallbau- und Tierhaltungstechnik so beschaffen sein, dass die Tiere nicht entweichen können, nicht verletzt oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden und die Anpassungsfähigkeit ihres Verhaltens nicht überfordert wird. Es dürfen keine haltungsbedingten Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten, die über ein für die erlaubten Haltungssysteme bei ordnungsgemäßer Ausführung der Stalleinrichtungen unvermeidliches Ausmaß hinausgehen.

    (3) Die Aufenthaltsbereiche der Tiere und die diese begrenzenden oder die Tiere steuernden Stalleinrichtungen müssen so bemessen und ausgeführt werden, dass alle Tiere unbehindert aufstehen und abliegen, gleichzeitig und ohne Behinderung artgemäß liegen können, einen sauberen Platz zum Liegen haben, sich putzen können und Sichtkontakt zu Artgenossen besteht.

    (4) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen rutschsicher sein, ohne starke oder behindernde Unebenheiten aufzuweisen, und dürfen den darauf stehenden oder liegenden Tieren keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es  über die ganze Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein. Der Boden  in einem hygienisch vertretbaren, die Sauberkeit der Tiere hinreichend gewährleistenden Zustand gehalten werden. Spaltenböden oder andere perforierte Böden müssen für die Größe und das Gewicht der untergebrachten Tiere geeignet sein und eine standfeste, ebene und stabile Fläche bilden.

    (5) Für den richtigen Umgang mit Tieren, die einer Untersuchung, Behandlung oder einem Test unterzogen werden,  ein Zwangsstand oder eine andere geeignete Einrichtung mit der Möglichkeit, die Tiere rasch wieder freizulassen, zur Verfügung stehen. Zur Absonderung und, falls erforderlich, zur Isolierung sollten geeignete Räumlichkeiten für die Behandlung kranker oder verletzter Tiere zur Verfügung stehen.

    (6) Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen müssen dem physiologischen Bedarf der Tiere, den gegebenen Stallklimabedingungen und dem artgemäßen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten der Tiere entsprechen. Die Anzahl der Futter- und Tränkeplätze bei Gruppenhaltung  so gewählt werden, dass übermäßige oder schadensträchtige Aggressionen bei Konkurrenzsituationen sicher vermieden werden. Die Fütterungs- und Tränkeinrichtungen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, dass eine Verunreinigung des Futters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird.

    (7) Alle automatischen Anlagen und sonstigen Maschinen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal täglich auf Defekte zu überprüfen. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen, bis der Defekt behoben werden kann.

    (8)    1. Ställe müssen solcherart gewartet werden, dass die Innentemperatur, die Luftzirkulation, die relative Luftfeuchtigkeit, der Gehalt der Luft an toxischen Gasen und Staub sowie die sonstigen Luftverhältnisse so eingestellt werden, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere haben.

2. Die Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung der Gülle innerhalb und außerhalb des Stalls müssen so ausgeführt, gewartet und betrieben werden, dass die Tiere nicht Gasen in schädlicher Konzentration ausgesetzt sind.

3. Stromkreisläufe und elektrische Geräte müssen so gewartet werden, dass die Tiere keiner Streuspannung ausgesetzt sind.

(9)    Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um             einer     gegenseitigen Ansteckung der Tiere und dem Auftreten von Krankheitserregern vorzubeugen. Ausscheidungen und             nicht gefressenes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder             Nager anzulocken.

§ 8

Lüftung

(1)    In geschlossenen Stallungen  für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen mit entsprechend ausgelegten Zu- und Ablufteinrichtungen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. Bei künstlichen Belüftungssystemen  ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall ihres Versagens eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu gewährleisten; darüber hinaus  eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.

(2)    In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/ Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Klima-Großvieheinheit gewährleistet sein.

(3)     Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore u. dgl.) von insgesamt 0,35 m2 pro Klima-Großvieheinheit vorzusehen.

 

§ 9

Licht

(1)    Die Tiere dürfen weder ständig bei starker Beleuchtung noch in völliger Dunkelheit gehalten werden. Die Lichtphase  mindestens 8 Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Bei Rindern und Schweinen ist im Tierbereich eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen.

(2)    Künstliche Lichtquellen müssen so angebracht sein, dass das Licht den Tieren kein Unbehagen verursacht, und die Lichtstärke  ausreichen, um ihnen sowohl bei natürlicher als auch bei künstlicher Beleuchtung normales Verhalten zu gestatten.

(3)    Die künstliche Beleuchtung  zumindest der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entsprechen. Ferner  eine geeignete fest installierte Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit inspizieren zu können.

§ 10

Lärm

(1)    Soweit sich dies durchführen lässt, dürfen die Tiere nicht ständigem oder plötzlichem Lärm ausgesetzt sein.

(2)    Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb (Lüftungsventilatoren, Futterautomaten oder andere Einrichtungen) müssen so konstruiert, angebracht bzw. abgeschirmt, betrieben und gewartet werden, dass sie sowohl direkt innerhalb des Stalls als auch aufgrund der Bauweise des Stalls den geringstmöglichen Lärm verursachen. Der Schallpegel im Tierbereich  jedenfalls unter 60 dB (A) liegen.

 

Abschnitt IV

Rinder- und Schweinehaltung

 

§ 11

Bewegungsmöglichkeit

(1)    Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, dass alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgerecht liegen können.

(2)     Für die Rinderhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:

1. Die Stallungen müssen so angelegt sein, dass jedes Rind/Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann, Sichtkontakt zu anderen Rindern hat.

2. Kälber dürfen nicht angebunden werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kälber in Gruppenhaltung, die während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden werden können.

2a.  Über 8 Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche                  Bescheinigung darüber vor, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden , um     behandelt werden zu können. In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe   des  Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der  Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), multipliziert mit 1,1. Einzelbuchten für Kälber (außer für die Absonderung kranker Tiere) dürfen keine feste Wände haben, sondern müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. Dieser Absatz findet jedoch keine Anwendung auf Betriebe mit weniger als sechs Kälbern.

3. Für die Anbindehaltung im Kurzstand gelten bei den Rassen Fleckvieh, Braunvieh und Schwarzbunte die in der folgenden Tabelle angeführten Mindestmaße:

     

    Tiergewicht ab ... kg

    Standlänge in cm

    Standbreite in cm

     

    Fleckvieh

    Braunvieh

    Schwarzbunte

    Fleckvieh

    Braunvieh

    Schwarzbunte

    Jungvieh

    200

    134

    133

    138

    93

    95

    97

    300

    145

    146

    152

    102

    105

    106

    400

    154

    158

    163

    109

    112

    114

    500

    162

    167

    171

    114

    118

    120

    Kühe

    600

    175

    178

    183

    117

    120

    123

    650

    178

    180

    185

    120

    120

    123

    700

    180

    182

    187

    121

    122

    123

    750

    182

    184

    190

    122

    123

    124

    800

    182

    187

    193

    123

    124

    125

    Für die Anbindehaltung im Kurzstand bei den übrigen Rassen  der Stand mindestens 30 cm länger sein als neun Zehntel der Körperlänge. Beim Mittellangstand  der Stand mindestens 58 cm länger sein als neun Zehntel der Körperlänge. Die Standbreite  mindestens neun Zehntel der Widerristhöhe betragen; bei Kälbern  die Standbreite mindestens gleich der Widerristhöhe sein.

4. Werden die Rinder angebunden, so darf die verwendete Vorrichtung die Tiere nicht verletzen und  regelmäßig überprüft und gegebenenfalls reguliert werden, um einen beschwerdefreien Sitz zu gewährleisten. Die Anbindevorrichtung  so beschaffen und eingestellt sein, dass sie dem Tier jeweils vom Anbindepunkt gemessen in beide Richtungen folgenden freien Bewegungsspielraum ermöglichen:

5. Die Futterkrippensohle  mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem dürfen 42 cm hoch sein.

6. Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen.

7. Für die Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in der folgenden Tabelle angeführten Mindestmaße:

     

    Nutzungsrichtung

    Gewicht (kg)

     

    Einraumbuchten

    Bodenfläche

    je Tier (m²)

     

    Buchten mit Vollspaltenböden

    Bodenfläche

    je Tier (m²)

     

    Mehrraumbuchten ohne Boxen

     

    Trog- bzw.

    Fressplatzlänge

    je Tier (m)

     

    Liegefläche

    je Tier (m²)

     

    Lauf-, Mist-

    oder Fressgangbreite (m)

    Kälber bis 90

    1,5

    --

    1,0

    1,4

    0,42

    Kälber bis 150

    1,5

    --

    1,3

    1,4

    0,42

    Kälber bis 180

    1,7

    --

    1,5

    1,4

    0,42

    Kälber bis 220

    2,0

    --

    1,5

    1,5

    0,45

    Jung- und Mastvieh bis 350

    3,0

    2,2

    1,8

    1,8

    0,54

    Jung- und Mastvieh bis 500

    5,0

    2,5

    2,2

    2,0

    0,60

    Jung- und Mastvieh über 500

    5,0

    2,7

    2,5

    2,0

    0,70

    Milchkühe

    --

    --

    3,5

    2,2

    0,75

 

8.    Boxenlaufställe für Milchkühe müssen folgende Mindestmaße aufweisen:

Liegeboxen:

Breite:

1,2 m

Länge:

2,2 m bei gegenständigen Boxen bzw.

2,4 m bei wandständigen Boxen

Nutzbare Laufgangbreite:

2,2 m

Die nutzbare Breite ist bei einreihiger Boxenanordnung der lichte Abstand zwischen der Liegeboxenabtrennung und der gegenüberliegenden Laufgangbegrenzung und bei zweireihiger Boxenanordnung der lichte Abstand zwischen den Liegeboxenabtrennungen.

           Eine Abkalbebox  verfügbar sein.

 

(3)    Für die Schweinehaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:

1. Die Stallungen müssen so angelegt sein, dass jedes Schwein

2.  Die Halsanbindung von Schweinen ist verboten. Der Bau oder die Herrichtung von Anlagen, in denen Sauen und Jungsauen  angebunden werden, ist verboten.

3. Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder dauernd in Einzelständen gehalten werden.

4. Werden die Schweine in Gruppen gehalten, so sind Vorkehrungen zu treffen, um aggressives Verhalten, das über ein normales Ausmaß hinausgeht, zu verhindern. Schweine, die sich gegen andere ständig aggressiv verhalten oder gegen die sich ein solches Verhalten richtet, sind aus der Gruppe zu isolieren oder in angemessener Entfernung von ihr unterzubringen.

5. Neben den üblichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Schwanzbeißen und sonstigem Fehlverhalten müssen alle Schweine unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen und der Besatzdichte über Stroh oder anderes geeignetes Material bzw. Gegenstände verfügen, um ihre verhaltensmäßigen Bedürfnisse zu befrieden.

6. Eberbuchten müssen eine Fläche von mindestens 6 m2 aufweisen und sind so zu gestalten, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Ein sauberer, trockener und für das Tier bequemer Liegeplatz  in der Eberbucht vorhanden sein. Eberbuchten, die auch zum Decken verwendet werden, müssen entsprechend größer als 6 m2 sein.

6a. Trächtige Sauen und Jungsauen sind erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten zu behandeln. Trächtige Sauen und Jungsauen sind bei Beziehen der Muttersaubucht von jeglichem Schmutz zu befreien. Sie müssen über saubere, ausreichend drainierte und bequeme Liegeplätze verfügen und erforderlichenfalls mit geeigneter Einstreu versorgt werden.

7. Hinter dem Liegeplatz der Sau oder Jungsau  genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte natürliche oder überwachte Abferkeln bestehen. In Muttersaubuchten, in denen sich die Sau frei bewegen kann, müssen erforderlichenfalls bestimmte Vorrichtungen zum Schutz der Saugferkel, beispielsweise Schutzstangen, vorhanden sein.

8. Saugferkel müssen über einen von der Sau getrennten Liegeplatz verfügen, wo sie sich alle gleichzeitig aufhalten können. Bei Verwendung eines Abferkelkastens müssen die Saugferkel genügend Platz haben, um ungehindert gesäugt werden zu können.

9. Im übrigen wird für Schweine folgendes Mindestplatzangebot festgelegt:

 

 

Ferkel

bis 30 kg

 

Schweine

30 – 60 kg

 

Schweine

60 – 110 kg

 

Sauen

Fressplatz

Fressplatzbreite pro Tier bei

Gruppenhaltung

18 cm

27 cm

33 cm

40 cm

Zahl der Fressplätze bei

Vorratsfütterung

1 pro 4 Tiere

1 pro 4 Tiere

1 pro 4 Tiere

 

Bodenflächen

Einzelstände

Anbindestandplätze

---

---

---

65 x 190 cm

Liegefläche pro Tier in

Buchten mit separatem

Kotplatz

0,25 m²

0,40 m²

0,60 m²

1,10 m²

Gesamtbuchtenfläche

0,40 m²

0,70 m²

1,00 m²

2,50 m²

bei portionierter Fütterung

     

1,80 m²

Abferkelbuchten

 

mit Ferkel bis 30 kg

---

---

---

5 m²

zur Frühentwöhnung

(Absetzgewicht 8-10 kg)

---

---

---

4 m²

Buchten mit Vollspaltenböden (ÖNORM L 5290)

0,30 m²

0,50 m²

0,70 m²

 

 

§ 12

Bodenbeschaffenheit

(1) Rinder und Schweine dürfen nur dann auf Teil- oder Vollspaltenböden gehalten werden, wenn der Boden aus Flächenelementen gemäß ÖNORM L 5290 besteht. Rostböden aus Metall oder Kunststoff im von Tieren begehbaren Bereich dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn ihre Spaltenbreiten den Bestimmungen über Spaltenbreiten der ÖNORM L 5290 sinngemäß entsprechen. Die Oberseite aller Rostböden  eben und gratfrei, die Kanten abgerundet sein.

(2) Für die Rinderhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. Kälber dürfen nicht auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden. Mastrinder dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Böden sind im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten.
  2. Die Liegefläche von Milchkühen  in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen.

(3) Für die Schweinehaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterboden versehenen mehrstöckigen Käfigen ist verboten.
  2. Schweine dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Böden sind im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten.
  3. Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein. Abferkelbuchten mit zu einem Drittel planbefestigtem Boden und zu zwei Dritteln teilperforiertem Boden sind dann erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass die verwendeten Gitterroste das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhaltungstechnik gleichwertiges und zur Gänze planbefestigtes Liegenest anzubieten.

 

§ 13

Besondere physische Eingriffe

(1)    Eingriffe, die den Verlust einer bedeutenden Gewebemenge oder eine Veränderung des Knochenbaus der Tiere zufolge haben, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Eingriffe aus veterinärmedizinischen Gründen im Hinblick auf die Behandlung einer Krankheit oder Verletzung oder anderer Anomalität.

(2)    Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind folgende Eingriffe, die nur im Interesse des Tieres und unter den in Abs. 4 und/oder Abs. 5 genannten Bedingungen vorgenommen werden dürfen:

  1. das Zerstören oder Entfernen der Hornanlage von Rindern durch einen operativen Eingriff in einem frühen Stadium mit dem Ziel, eine spätere Enthornung zu vermeiden;
  2. das Enthornen, sofern die Hörner durch einen operativen Eingriff entfernt werden;
  3. das Einziehen eines Nasenrings bei Stieren und Kühen;
  4. das Kürzen des Schwanzes von Mastrindern, falls dies veterinärmedizinisch indiziert ist;
  5. das Abschleifen der Zähne bei Ferkeln, falls dies erforderlich ist, um das Gesäuge der Sau oder die Ferkel vor Verletzungen zu schützen; die Eckzähne von Ebern können bei Bedarf gekürzt werden, um Verletzungen zu verhindern;
  6. das Kürzen des Schwanzes von Schweinen, falls dies veterinärmedizinisch indiziert ist, um die Schweine vor größerem Schaden durch Schwanzbeißen zu schützen; meist braucht lediglich die Schwanzspitze entfernt zu werden, es sei denn, das Schwanzbeißen führt zu ernsthaften Problemen.

(3)     Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind weiters folgende Eingriffe, die nach Möglichkeit zu vermeiden sind, jedoch nach Abs. 4 oder 5 und unter folgenden Bedingungen vorgenommen werden können:

  1. das Kastrieren von Bullen, männlichen Kälbern und männlichen Schweinen, vorzugsweise durch operatives Entfernen der Hoden, jedoch nicht durch Methoden, die unnötige und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden verursachen;
  2. das Einkerben oder Lochen der Ohren bei Rindern und Schweinen.

(4)    Eingriffe, bei denen ein Tier wahrscheinlich oder tatsächlich erhebliche Schmerzen leiden wird, müssen unter lokaler oder allgemeiner Betäubung von einem Tierarzt vorgenommen werden. Diese Eingriffe umfassen das Sterilisieren, die Kastration und Vasektomie sowie das Enthornen und Entfernen bzw. Zerstören der Hornanlage durch einen operativen Eingriff oder durch Ausbrennen der Hornanlage bei Tieren. Abweichend von dieser Regelung darf die Kastration männlicher Ferkel bis zum zehnten Lebenstag auch vom Tierhalter vorgenommen werden, wenn dieser geschult und geübt ist und die Voraussetzungen und Bedingungen des § 24 Abs. 3 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, i.d.F. BGBl. Nr. 476/1995, vorliegen.

(5)    Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, müssen so an den Tieren vorgenommen werden, dass unnötige oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden vermieden werden. Solche Eingriffe müssen von fachkundigem Personal vorgenommen werden.

(6)    

1. Die Kennzeichnung der Rinder sollte sorgfältig von fachkundigem Personal vorgenommen werden, um den Tieren während des Kennzeichnungsvorganges oder darauffolgend unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Insbesondere toxische Materialien sind verboten; Ätzmittel oder heiße Eisen dürfen nur dann benutzt werden, wenn sich eine Kennzeichnung zu besonderen Zwecken (etwa zur Bekämpfung von Tierkrankheiten), die unbedingt dauerhaft sein soll, nicht durch andere Methoden erzielen lässt.

2. Das Tätowieren von Schweinen sowie das Anbringen von Ohrmarken  so erfolgen und die Ohrmarken müssen so beschaffen sein, dass unnötige Leiden vermieden werden.

 

Abschnitt V

Schafe- und Ziegenhaltung

 

§ 14

Bewegungsmöglichkeit

(1)    Schafe und Ziegen dürfen nicht in dauernder Anbinde- oder Einzelhaltung gehalten werden.

(2)    Für die Gruppen- und Boxenhaltung von Schafen gelten die in der folgenden Tabelle angeführten Mindestmaße:

     

     

    Raumelement

    Mutterschaf*

    Mastlamm

    Zuchtlamm

    bis 6 Monate

    Zuchtlamm

    Jungschaf

    7 – 12 Monate

     

    Zuchtwidder

     

    ohne Lamm

     

    mit Lamm

    Einzelboxenhaltung:

     

    Boxenfläche (m²)

    1,2

    2,0

    --

    --

    3,0

    mit 2 oder mehr Lämmern

    2,3

    Gruppenhaltung:

     

    Buchtenfläche (m²/Tier)

    0,8

    1,2

    0,5

    0,6

    1,5

    mit 2 oder mehr Lämmern

    1,5

    Fressplatzbreite:

    (cm/Tier)

     

    40

     

    60

     

    20

     

    30

     

    50

    * Gilt für Mutterschaf bis 60 kg Gewicht.

    Für schwerere Tiere sind die Flächen entsprechend zu vergrößern.

 

(3)    Für die Gruppen- und Boxenhaltung von Ziegen gelten die in der folgenden Tabelle angeführten Mindestmaße:

 

Raumelement

Mutterziege

Mastkitz

Zuchtkitz

bis 4 Monate

Zuchtkitz

Jungziege

5 – 12 Monate

 

Zuchtbock

 

ohne Kitz

 

mit Kitz

Einzelboxenhaltung:

 

Boxenfläche (m²)

1,1

1,8

--

--

3,0

mit 2 oder mehr Kitzen

2,1

Gruppenhaltung:

 

Buchtenfläche (m²/Tier)

0,7

1,1

0,5

0,6

1,5

mit 2 oder mehr Kitzen

1,4

Fressplatzbreite:

(cm/Tier)

 

40

 

60

 

20

 

30

 

50

 

§ 15

Gebäude, Einfriedungen und Einrichtungen

(1)    Flächen im Inneren von Gebäuden und Ställen oder Pferchen sowie Vorrichtungen und Geräte für aufgestallte Schafe und Ziegen müssen leicht zu säubern, zu desinfizieren und bei Bedarf auswechselbar sein. Die Oberflächen dürfen nicht mit Farben gestrichen oder mit Holzschutzmitteln behandelt sein, die für die Tiere toxisch sein könnten.

(2)    Erfolgt die Wasserversorgung automatisch, so sind Trinkschalen gegenüber Nippeltränken vorzuziehen; in jedem Pferch oder Stallabteil  eine ausreichende Zahl von Schalen oder Nippeln zugänglich sein. In den Fällen, in denen Nippeltränken verwendet werden, müssen die Tiere, die nicht daran gewöhnt sind, in der Benützung dieser Tränken trainiert werden.

(3)    Die Böden müssen so geplant, ausgeführt und gewartet werden, dass Beeinträchtigungen, übermäßiger Streß, Schäden oder Verletzungen vermieden werden. Feste Böden müssen mit guten Abflussmöglichkeiten versehen sein. Es müssen geeignete und angemessene eingestreute Bereiche zur Verfügung stehen, die so groß sind, dass alle Tiere gleichzeitig abliegen können. Spalten- oder perforierte Böden dürfen nicht so beschaffen sein, dass sich die Tiere mit den Klauen darin verfangen oder daran verletzen können. Für Lämmer und Kitze dürfen Spaltenböden nicht verwendet werden.

(4)    Zäune müssen ordnungsgemäß errichtet und erhalten werden, um Verletzungsgefahren für die Tiere zu vermeiden. Stacheldraht darf nicht verwendet werden. In den Fällen, in denen Maschendrahtzäune verwendet werden, müssen diese insbesondere bei Tieren mit Hörnern -- häufig überprüft und straff gespannt gehalten werden, um die Gefahr, dass sich die Tiere darin verfangen, auf ein Minimum zu beschränken. Im Geburtsbereich darf kein Maschendraht verwendet werden; die Errichtung beweglicher oder fester offener Pferche wird empfohlen. Elektrische Zäune müssen so konstruiert und gewartet werden, dass ihre Berührung den Tieren nicht mehr als momentanes Unbehagen verursacht. Elektrische Maschendrahtzäune dürfen bei der Haltung von Tieren mit Hörnern keine Verwendung finden, wenn sie eine Gefahr für die Tiere darstellen könnten.

 

§ 16

Besondere physische Eingriffe

(1)    Eingriffe, die den Verlust einer bedeutenden Gewebemenge oder eine Veränderung der Knochen bewirken und erhebliche Schmerzen oder übermäßigen Stress verursachen, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Eingriffe, die ausschließlich aus veterinärmedizinischen Gründen mit dem Ziel vorgenommen werden, Schmerzen oder Leiden zu mindern oder zu verhindern.

(2)    Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind folgende Eingriffe, die nur unter Verabreichung eines Betäubungsmittels von einem Tierarzt vorgenommen werden dürfen:

  1. das Kupieren des Schwanzes von Schafen mit chirurgischen Methoden oder einer Burdizzo-Zange, solange so viel des Schwanzes bewahrt wird, dass bei Schafböcken der Anus und bei weiblichen Schafen Anus und Vulva bedeckt sind.
  2. Kastrationen mit Hilfe chirurgischer Methoden oder mit der Burdizzo-Zange;
  3. das Enthornen bzw. Entfernen der Hornanlage;
  4. Vasektomien.

(3)    Die gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2 vom Verbot des Abs. 1 ausgenommenen Eingriffe mit Hilfe der Burdizzo-Zange dürfen mit ausreichender Schmerzausschaltung auch vom Tierhalter unter den Voraussetzungen und Bedingungen des § 24 Abs. 3 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, i.d.F. BGBl. Nr. 476/1995, ausgeführt werden.

 

Abschnitt VI

Geflügelhaltung

 

§ 17

Bewegungsmöglichkeit

(1)    Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle angegebenen Mindestanforderungen einzuhalten:

     

    Nutzungsrichtung

     

    Haltungsform

     

    Mindestbodenfläche je Tier

     

    Legehennen

    Freilandhaltung

    Stallfläche: 1 m² je 7 Tiere

    Auslauffläche: 10 m² je Tier

    Bodenhaltung

    Stallfläche: 1 m2 je 7 Tiere

    Volierenhaltung

    Begehbare Fläche: 1 m² je 9 Tiere

    Stallbodenfläche: 1 m² je 25 Tiere

    Käfighaltung in

    nicht ausgestalteten Käfigen

    ab 1. Jänner 2003:

    550 cm² uneingeschränkt nutzbare Käfigfläche

    je Tier

    bis 31.12.2002:

    Legehennen bis 2 kg: 450 cm² je Tier

    Legehennen über 2 kg: 550 cm² je Tier

    Käfighaltung in

    Ausgestalteten Käfigen

    750 cm² Käfigfläche je Tier, davon 600 cm² nutzbare Fläche je Tier, mindestens 2000 cm² gesamte Käfigfläche

     

    Zuchttiere

    Freilandhaltung

    Stallfläche: 1 m² je 7 Tiere

    Auslauffläche: 10 m² je Tier

    Bodenhaltung

    Stallfläche: 1 m² je 7 Tiere

    Volierenhaltung

    Begehbare Fläche: 1 m² je 9 Tiere

    Stallbodenfläche: 1 m² je 25 Tiere

    Käfighaltung

    Tiere bis 2 kg: 450 cm² je Tier

    Tiere über 2 kg: 550 cm² je Tier

    Elterntiere in Familienhaltung: 550 cm² je Tier

    Masttiere

    Freilandhaltung

    Stallfläche:

    1 m² je 25 kg für Masthühner, Truthühner und Enten; 1 m² je 15 kg für Gänse

     

    Auslauffläche:

    2 m² je Tier für Masthühner und Enten; 10 m² je Tier für Truthühner und Gänse

    Bodenhaltung

    1 m² je 30 kg Masthühner;

    1 m² je 40 kg Truthühner

    Käfighaltung

    Mastelterntiere:

    1440 cm² je Hahn; 550 cm² je Henne

    Kücken und

    Junghennen von

    Legerassen

    Bodenhaltung

    bis 3 Wochen alt: 1 m² je 70 Tiere

    bis 6 Wochen alt: 1 m² je 20 Tiere

    bis 12 Wochen alt: 1 m² je 14 Tiere

    bis 18 Wochen alt:

    - Rassen bis 2 kg: 1 m² je 10 Tiere

    - Rassen über 2 kg: 1 m² je 8,5 Tiere

    Käfighaltung

    bis 6 Wochen alt: 1 m² je 100 Tiere

    bis 18 Wochen alt: 1 m² je 35 Tiere

(2)    Nach Vorliegen der Ergebnisse der Probebetriebe gemäß Art. III der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, LGBl. 0812--0, wird, falls keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse dagegen sprechen, die Käfighaltung von Hausgeflügel mit einer Übergangsfrist von zehn Jahren verboten.

(3)    Der Bau und die Inbetriebnahme von Haltungssystemen für Legehennen zur Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen ist bis zum 31. Dezember 2002 zulässig. Die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen ist ab dem 1. Jänner 2012 verboten.

§ 18

Boden- und Käfigbeschaffenheit

  1. Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten.
  2. Bei der Bodenhaltung von Legehennen  mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf, bedeckt sein, ein ausreichender Teil der Stallfläche  zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein. Bei der Haltung von Legehennen in Volieren- oder Bodenhaltung müssen mindestens 250 cm2 Einstreufläche pro Henne vorhanden sein.
  3. Auslaufflächen müssen zum größten Teil bewachsen sein.
  4. Mindestens 65 % der Käfigbodenfläche  eine lichte Höhe von mindestens 40 cm aufweisen; eine lichte Höhe von 35 cm darf im übrigen an keiner Stelle unterschritten werden.
  5. Der Käfigboden  so beschaffen sein, dass die Hennen, ohne Schaden an den Ständern zu erleiden, stehen und auftreten können. Besteht der Käfigboden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so  jede Henne mit mindestens drei Zehen jedes Ständers sicher fußen können.
  6. Soferne der Boden aus Drahtgeflecht mit rechteckigen Maschen besteht, darf die Bodenneigung nicht über 8 Grad liegen.
  7. Die Beschaffenheit des für die Käfige verwendeten Materials und die Konstruktion sowie der Zustand der Käfige müssen Verletzungen der Tiere so sicher ausschließen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
  8. Art und Größe der Käfigöffnung müssen sicherstellen, dass erwachsene Hennen ohne Leiden oder Verletzungen entnommen werden können.
  9. Die Käfige müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht entweichen können.
  10. Im übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen der nachstehenden Tabelle entsprechen:

 

     

     

    Alternativhaltungssysteme

    Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen

    Haltung in ausgestalteten Käfigen

     

    Stalleinrichtungen

     

    Legehennen

     

    Zuchttiere

     

    Masttiere

    Kücken von Legerassen bis 10

    Wochen alt

     

    Legehennen

     

    Legehennen

    Fressplatzlänge

    am Trog bei

    manueller Fütterung

     

    16 cm/Tier

     

    16 cm/Tier

     

     

    3 cm/Tier

     

    10 cm/Tier

     

    Fressplatzlänge am Trog oder

    Band bei

    mechanischer Fütterung

     

    10 cm/Tier1

     

    8 cm/Tier

     

    3 cm/Tier

     

    3 cm/Tier

    10 cm bzw.

    12 cm bei

    schweren Legerassen/Tier

     

    12 cm/Tier

    Futterrinne und

    Rundautomaten

     

    4 cm/Tier2

     

    3 cm/Tier

     

    2 cm/Tier

     

    2 cm/Tier

       

     

    Trinknippel

     

    1 je 10 Tiere3

     

    1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit

    mind. 2 je

    Haltungseinheit

    Tränkrinnenseite

    2,5 cm/Tier

    2,5 cm/Tier

    2,5 cm/ Tier

    1 cm/Tier

    durchgehend

    durchgehend

    Tränkrinne an der

    Rundtränke

    1,5 cm/Tier

    1,5 cm/Tier

    1,5 cm/

    Tier

    1 cm/Tier

       

    Sitzstangen (außer bei Lattenrostboden) Sitzstangenlänge

    20 cm/Tier4

    20 cm/Tier

           

    horizontaler Sitzstangenabstand

    30 cm

    30 cm

           

    Sitzstangenabstand zur Wand

    20 cm

             

    Eiablageplatz

    Einzelnester

    1 je 5 Tiere

    1 je 5 Tiere

           

    Gemeinschaftsnester, Tunnelnester

    1 m² je 100 Tiere

    1 m² je 100 Tiere

           

    1 als Übergangsregelung dürfen am 31.12.2001 bestehende Anlagen bis 31.12.2006 ein Mindestangebot von 8 cm/Tier beibehalten

    2 als Übergangsregelung dürfen am 31.12.2001 bestehende Anlagen bis 31.12.2006 ein Mindestangebot von 3 cm/Tier beibehalten

    3 als Übergangsregelung dürfen am 31.12.2001 bestehende Anlagen bis 31.12.2006 ein Mindestangebot von 1 Trinknippel je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit, beibehalten

    4 Die Sitzstangen dürfen nicht über dem Einstreubereich angeordnet sein.

11.    Bei der Haltung von Legehennen ist beim Zurückschalten des Lichts eine ausreichende Dämmerperiode vorzusehen, damit die Hennen ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre Ruhestellung einnehmen können.

12.     Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Hennen in Berührung kommen, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise saubergehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Hennen täglich zu entfernen.

13.    Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen erleichtern.

14.    Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, 

*    dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei der Stallboden als erste Ebene mitgezählt wird; 

*     der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 cm lichte Höhe betragen; 

*    müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, dass alle Hennen gleichermaßen Zugang haben; 

*    müssen die Ebenen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann.

15.    Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie 

*    müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein. Je Gruppe von 1.000 Hennen muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 2 m zur Verfügung stehen; 

*    müssen die Auslaufflächen zur Verhinderung von Kontaminationen so bemessen sein, wie es nach der Besatzdichte der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens angemessen ist und über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen.

16.    Ausgestaltete Käfige sind ab dem 1. Jänner 2002, nicht ausgestaltete Käfige sind ab dem 1. Jänner 2003 mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.

17.    Bei Haltung in ausgestalteten Käfigen muss den Legehennen außerdem folgendes zur Verfügung stehen: ein Nest; eine Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht;

18.    Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräumung müssen die Gänge bei Haltung in ausgestalteten Käfigen zwischen den Käfigreihen mindestens 90 cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muss mindestens 35 cm betragen.

§ 19

Besondere physische Eingriffe

(1)    Das Verstümmeln von Geflügel ist grundsätzlich verboten. Sollten sich jedoch andere Mittel als nicht wirksam erweisen, können einige Eingriffe aufgrund gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse, die gezeigt haben, dass diese Maßnahmen aus Gründen der Gesundheit und des Tierschutzes notwendig sind oder dass den Vögeln größere Leiden verursacht würden, wenn diese unterblieben, durchgeführt werden. Solche Eingriffe dürfen jedoch nicht routinemäßig erfolgen, sondern müssen unter Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen und Beschränkungen durchgeführt werden, die zur Gewährleistung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Vögel notwendig sind. Aus diesen Gründen dürfen folgende Eingriffe vorgenommen werden:

1.    Der Schnabel darf nur im äußersten Falle gestutzt werden, und zwar nur, wenn feststeht, dass den Vögeln mehr Schaden zugefügt würde, wenn dieser Eingriff unterbliebe. In allen Fällen  muss die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Vögel untereinander mit Hilfe des Haltungssystems möglichst niedrig gehalten werden. Werden die Schnäbel gestutzt, darf dieser Eingriff nur von einer qualifizierten Fachkraft erfolgen. Nicht mehr als ein Drittel des Schnabels (gemessen von der Spitze bis zu den Nasenlöchern) sollte entfernt werden. Muss aus veterinärmedizinischen Gründen mehr als ein Drittel des Schnabels entfernt werden, darf dieser Eingriff nur von einem Tierarzt durchgeführt werden.

2.    Der Kamm darf grundsätzlich nur bei Kücken, die jünger als 72 Stunden sind, gestutzt werden. Bei älteren Vögeln darf der Kamm nur von einem Tierarzt gestutzt werden.

3.    Wird das Kürzen des ersten Zehengliedes der nach hinten gerichteten Innenzehen für notwendig erachtet, ist dies nur bei Kücken gestattet, die jünger als 72 Stunden sind; dieser Eingriff  von einer qualifizierten Fachkraft durchgeführt werden. Bei über 72 Stunden alten Kücken dürfen die Zehen nur aus veterinärmedizinischen Gründen und nur von einem Tierarzt entfernt werden.

4.  Das Kappen oder Stutzen der Flügel sowie das Einschneiden oder Durchtrennen einer Sehne in Verbindung mit einer Verstümmelung des Flügelgewebes sind nicht gestattet. Falls es erforderlich sein sollte, die Flugfähigkeit einzuschränken, dürfen die Schwungfedern eines Flügels von einer qualifizierten Fachkraft gestutzt werden.

5.    Die Verwendung von Sichtblenden ("Brillen") ist nicht zulässig, es sei denn, dass dies vom Tierarzt empfohlen wird. Sichtblenden, mit deren Verwendung das Durchstoßen oder eine andere Verstümmelung der Nasenscheidewand verbunden ist oder die sich verwickeln und Verletzungen des betreffenden Vogels verursachen können, sind auf keinen Fall zulässig.

(2)    Bei Legehennen ist jede Verstümmelung verboten. Das Stutzen der Schnabelspitze von weniger als 10 Tage alten Küken, die als Legehennen gehalten werden sollen, ist zulässig, um Federpicken und Kannibalismus zu verhindern, sofern dies durch geeignetes Fachpersonal erfolgt.

 

Abschnitt VII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 20

Umgesetzte EU-Rechtsakte

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl.Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 33,
  2. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl.Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 28,
  3. Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung), ABl.Nr. L 74 vom 19.3.1988, S. 83,
  4. Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Jänner 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanfoderungen für den Schutz von Kälbern, ABl.Nr. L 25 vom 28. Jänner 1997, S. 24,
  5. Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 zur Änderung des Anhanges der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl.Nr. L 76 vom 18. März 1997,
  6. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl.Nr. L 221 vom 8. August 1998, S. 23,
  7. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl.Nr. L 203 vom 3. August 1999, S. 53 und
  8. Entscheidung 2000/50/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, ABl.Nr. L 019 vom 25. Jänner 2000, S. 51.

 

§ 21

Übergangsbestimmungen

(1)    Diese Verordnung findet auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristen durchzuführen sind.

(2) Die Fristen betragen:

  1. für die Besatzdichte in Gruppenbuchten sowie für leicht erneuerbare Aufstallungsteile und Installationen, wie z.B. Tränken, Beleuchtung, Gummibelege, Anbindevorrichtungen, Steuervorrichtungen, usw., 2 Jahre;
  2. für alle sonstigen baulichen Maßnahmen 10 Jahre.

(3)    Führt die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 2 nachweislich zu einer existenziellen Bedrohung eines Betriebes, so können sie auf Antrag des Betriebsinhabers einmal um maximal 5 Jahre verlängert werden. Diese Möglichkeit der Fristverlängerung besteht jedoch nicht für bauliche Maßnahmen zur Herstellung des Mindestplatzangebotes im Bereich der Kälberhaltung sowie der Anbindehaltung für Zuchtsauen. Den Nachweis hat der Antragsteller zu führen. Die Behörde hat über den Antrag mit Bescheid abzusprechen.