Verordnung über das Schlachten und Töten von
Tieren
StF: LGBl. Nr. 101/97, 1997-10-24
Die NÖ Landesregierung hat am 16. September 1997 aufgrund
des § 8 Z. 1 des NÖ Tierschutzgesetzes 1985,
LGBl. 4610--1, verordnet:
Abschnitt I:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
Abschnitt III:
Anforderungen für Schlachthöfe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Schlachtmethoden
§ 6 Anforderungen an die
Einrichtungen
§ 7 Aufsicht
§ 8 Inspektion und Kontrollen
Abschnitt IV:
Schlachten/Töten außerhalb von Schlachthöfen
§ 9 Allgemeine Anforderungen
§ 10 Schlachtung/Tötung in
besonderen Fällen
§ 11 Notschlachtung
§ 12 Verletzte oder kranke Tiere
§ 13 Fische, Krustentiere,
Schnecken
Abschnitt V:
Schlussbestimmungen
§ 14 Umgesetzte EG-Richtlinien
§ 15 Schlussbestimmung
Anhang A:
Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der Tiere
in Schlachthöfen [zu § 5 Z 1]
Anhang B:
Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten
[zu § 5 Z 2]
Anhang C:
Betäuben und Töten von Tieren mit Ausnahme von Pelztieren
[zu § 5 Z 3]
Anhang D:
Entbluten von Tieren [zu § 5 Z 4]
Anhang E:
Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung [zu §
10 Abs. 1]
Anhang F:
Töten von überzähligen Kücken und Embryonen in Brutrückständen
[zu § 10 Abs. 3]
Abschnitt II
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Verbringen,
Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren aus
Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen
Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.
(2) Diese Verordnung gilt
nicht
- für gemäß Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989, zulässige
wissenschaftlich-technische Versuche und
- für Wild, das gemäß den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes, LGBl. 6500,
erlegt wird.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- "Schlachthof" eine Einrichtung oder Anlage, die zur
gewerbsmäßigen Schlachtung von Tieren im Sinne von § 5 Absatz 1 genutzt
wird, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen von
Tieren;
- "Verbringen" / "Verbringung" das Entladen von
Tieren und ihre Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der
Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen;
- "Unterbringen" / "Unterbringung" das Halten von
Tieren in den von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten
Standplätzen und Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung
die erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen;
- "Ruhigstellen" / "Ruhigstellung" die Anwendung
eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere
wirksam betäubt bzw. getötet werden können;
- "Betäuben" / "Betäubung" jedes Verfahren,
dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes
anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt;
- "Töten" / "Tötung" jedes Verfahren, das den
Tod eines Tieres herbeiführt;
- "Schlachten" / "Schlachtung" das Herbeiführen
des Todes eines Tieres durch Entbluten.
§ 3
Allgemeine Grundsätze
Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben,
Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen,
Leiden und Schäden verschont bleiben.
Abschnitt III
Anforderungen für Schlachthöfe
§ 4
Allgemeine Anforderungen
Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen
und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere von
vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen, Leiden und Schäden verschont bleiben.
§ 5
Schlachtmethoden
(1) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und
Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind
1. gemäß Anhang A zu verbringen und erforderlichenfalls
unterzubringen;
2. gemäß Anhang B ruhigzustellen;
3.
gemäß
Anhang C vor dem
Schlachten zu betäuben oder unmittelbar zu töten;
4. gemäß
Anhang D zu entbluten.
(2) Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser
Riten besondere Schlachtmethoden angewandt werden, gelten die Auflagen nach
Absatz 1 Ziffer 3 nicht.
§ 6
Anforderungen an die Einrichtungen
(1) Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung,
Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu
konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und
wirksame Betäubung bzw. Tötung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung
gewährleistet ist. Die Behörde überprüft, ob die Geräte, Vorrichtungen zur
Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der
Tiere mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang stehen, und versichert sich
durch regelmäßige Kontrollen, dass sie in einwandfreiem Zustand sind und sich
mit ihnen das genannte Ziel erreichen läßt.
(2) Für Notfälle sind am Schlachtplatz
Ersatzausrüstungen und –geräte zu verwahren. Diese sind sachgerecht zu
warten und regelmäßig zu überprüfen.
§ 7
Aufsicht
Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben,
Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die vorgenannten
Arbeiten entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung auf tierfreundliche
und effiziente Weise auszuführen. Die Behörde vergewissert sich, dass das mit
der Schlachtung beauftragte Personal über die erforderliche Eignung und die
erforderlichen Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügt.
§ 8
Inspektion und Kontrollen
Für die Inspektion und Kontrolle von Schlachthöfen ist die
Behörde verantwortlich, die jederzeit freien Zugang zu allen Teilen des
Schlachthofes haben muss, um sich vergewissern zu können, dass die Vorschriften
dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Inspektionen und Kontrollen können
auch im Rahmen von Kontrollen vorgenommen werden, die zu anderen Zwecken
durchgeführt werden.
Abschnitt IV
Schlachten/Töten außerhalb von Schlachthöfen
§ 9
Allgemeine Anforderungen
(1) Für
die Schlachtung von in § 5 Absatz 1 genannten Tieren außerhalb von
Schlachthöfen gelten die Bestimmungen von § 5 Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 4.
(2) Wird die Schlachtung oder Tötung von Geflügel,
Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb des Schlachthofes vom
Eigentümer zum Eigenverbrauch vorgenommen, sind Ausnahmen von Absatz 1
zulässig, sofern die Vorschriften von § 3 eingehalten und die Tiere, wenn es
sich um Schweine, Schafe oder Ziegen handelt, zuvor betäubt wurden.
§ 10
Schlachtung/Tötung in besonderen Fällen
(1) Die
Notschlachtung bzw. Tötung von in § 5 Absatz 1 genannten Tieren zum Zwecke der
Seuchenbekämpfung ist nach Anhang E durchzuführen.
(2) Tiere, die
zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäß § 6 der Verordnung über die
Haltung von Pelztieren, LGBl. 4610/4--0, zu töten.
(3) Eintagskücken,
die aus wirtschaftlichen oder anderen Überlegungen zur Vernichtung bestimmt
werden, und Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie möglich gemäß
Anhang F zu töten. Als "Eintagskücken" gilt noch nicht gefüttertes
Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden.
§ 11
Notschlachtung
Die §§ 9 und 10 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier
in einem Notfall unverzüglich getötet werden muss.
§ 12
Verletzte oder kranke Tiere
Verletzte oder kranke Tiere müssen an Ort und Stelle
geschlachtet oder getötet werden. Verletzte oder kranke Tiere dürfen jedoch
zum Zwecke der Schlachtung oder Tötung zum nächstgelegenen für die
Schlachtung des betreffenden Tieres geeigneten Schlachthof verbracht werden,
sofern den Tieren dadurch keine zusätzlichen Leiden zugefügt werden.
§ 13
Fische, Krustentiere, Schnecken
(1) Fische
sind durch Kopfschlag zu töten.
(2) Krustentiere
(Krebse, Hummer usw.) und Schnecken dürfen nur durch Einwerfen in siedendes
Wasser getötet werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Tiere mit dem
siedenden Wasser voll in Berührung kommen. Große Krustentiere sind einzeln
einzulegen.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 14
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der
Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über
den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl.Nr. L
340/21 vom 31.12.1993, S. 21.
§ 15
Schlussbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
über das Schlachten und Töten von Tieren, LGBl. 4610/1--0, außer Kraft.
Anhang A [zu § 5 Z 1]
Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der Tiere
in Schlachthöfen
Allgemeine Anforderungen
- Schlachthöfe müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen
zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen.
- Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie möglich
zu entladen. Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor extremen
Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu gewährleisten.
- Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder
ihrer Herkunft die Gefahr besteht, dass sie sich gegenseitig verletzen,
müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.
- Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen. Waren sie bei heißem
Wetter hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für
ihre Abkühlung zu sorgen.
- Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens
jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
- Tiere, die während des Transports bzw. nach ihrer Ankunft im Schlachthof
leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie noch nicht entwöhnte Tiere
sind unverzüglich notzuschlachten. Ist dies nicht möglich, so sind die
Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, und zwar binnen höchstens zwei
Stunden, zu schlachten. Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz
gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind,
oder, sofern dies möglich ist und keine unnötigen Leiden verursacht, auf
einen Karren oder Roller zum Notschlachtungsraum zu transportieren.
II. Anforderungen in Bezug auf Tiere, die nicht in
Transportbehältnissen angeliefert werden
- Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen diese
eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein Schutzgeländer
aufweisen. Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit Schutzgeländern,
Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere
nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen eine möglichst geringe
Neigung haben.
- Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht in Angst
oder Erregung versetzt oder misshandelt werden und dass sie nicht stürzen.
Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch die ihnen unnötige
Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, Hörnern, Ohren, Beinen, am
Schwanz oder am Fell hochgehoben werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere
einzeln zu führen.
- Die Tiere sind behutsam zu treiben. Die Treibgänge müssen so gebaut und
angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden und ihr
Herdentrieb ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere
und nur kurz verwendet werden.
- Elektrische Treibstöcke dürfen nur bei bewegungsverweigernden
ausgewachsenen Rindern und bewegungsverweigernden Schweinen verwendet werden
und nur, sofern die Stromstöße nicht länger als zwei Sekunden dauern, in
zumutbaren Abständen versetzt werden und die Tiere sich vorwärts bewegen
können. Elektrische Treibstöcke dürfen nur am Hinterviertelmuskel
angesetzt werden.
- Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder
dagegen zu stoßen. Es ist insbesondere untersagt, ihren Schwanz zu
quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in die Augen zu
greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fußtritte versetzt werden.
- Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den
Schlachtplatz geführt werden. Werden sie nicht sofort nach ihrer Ankunft
geschlachtet, so sind sie angemessen unterzubringen.
- Schlachthöfe müssen über genügend Buchten für die angemessene
Unterbringung der Tiere verfügen; diese Buchten müssen den Tieren
ausreichenden Wetterschutz bieten.
- Über die Anforderungen in sonstigen Rechtsvorschriften hinaus müssen die
Stallungen verfügen über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die
Tiere bei Berührung nicht verletzen können; über ein angemessenes
Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und
Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine automatische
Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein betriebsbereites
Hilfsaggregat vorzusehen; über ausreichende Beleuchtung, damit die
Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muss eine
angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein; gegebenenfalls
über Anbindevorrichtungen; falls nötig, über ausreichende Mengen
geeigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht in der Stallung
verbleiben.
- Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über
Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist
für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in gutem
Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch chemischen noch
sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.
- Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt
werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu
versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung
geschlachtet werden, sind zu füttern und dann in den angemessenen
Abständen weiter regelmäßig mit Futter zu versorgen.
- Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof verbleiben,
sind so unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, dass sie sich leicht
niederlegen können. Werden die Tiere nicht angebunden, so sind Fressplätze
vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen.
III. Anforderungen
in Bezug auf Tiere, die in Transportbehältnissen angeliefert werden
- Transportbehältnisse mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und dürfen
nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden. Sie sind, wenn
möglich, in waagrechter Stellung und maschinell zu be- und entladen.
- Tiere, die in Transportbehältnissen mit nachgebenden oder perforierten
Böden angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit
besonderer Vorsicht zu entladen. Gegebenenfalls sind sie einzeln auszuladen.
- Tiere, die in Transportbehältnissen befördert werden, sind so schnell
wie möglich zu schlachten; andernfalls sind sie falls erforderlich gemäß
Abschnitt II Ziffer 9. zu tränken und zu füttern.
-
Anhang B [zu § 5 Z 2]
Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder
Töten
- Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so dass vermeidbare Aufregungen sowie Schmerzen, Leiden, Verletzungen und
Quetschungen vermieden werden. Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind
die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln ruhigzustellen, so dass vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung, Verletzungen und Quetschungen
vermieden werden.
- Es ist untersagt, vor dem Betäuben bzw. Töten die Beine der Tiere
zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und Kaninchen können
dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen
ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem
ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und ohne unnötige
Verzögerung durchgeführt werden kann.
- Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall als
Aufhängung.
- Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf
betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu
bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und so lange wie nötig angesetzt
und bedient werden kann.
- Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die
Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.
-
Anhang C [zu § 5 Z 3]
Betäuben und Töten von Tieren mit
Ausnahme
von Pelztieren
I. Zulässige Verfahren
A. Betäuben
1. Bolzenschuss
2. Stumpfer Schuss-Schlag
3. Elektronarkose
4. Betäubung mit Kohlendioxid
B. Töten
1. Pistolen- oder Gewehrschuss
2. Tötung durch elektrischen Strom
3. Tötung durch Abtrennen des Kopfes
II. Besondere Anforderungen für das Betäuben
Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das
Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach möglich ist.
1. Bolzenschuss
- Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil den Schädelknochen mit
Sicherheit durchschlägt. So ist insbesondere untersagt, Rinder in den
Hinterkopf zu schießen. Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am
Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparats am
Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuss direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem
Blutentzug muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden.
- Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person
nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in den
Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst nach
entsprechender Reparatur wiederverwendet werden.
- Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn
der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden Tieres
bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, wenn der
Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht.
2. Stumpfer Schuss-Schlag (concussion stunning)
- Dieses Verfahren ist nur mit mechanischen Geräten zulässig, die einen
Schlag auf das Stirnbein versetzen. Die ausführende Person hat
sicherzustellen, dass Schussposition und Ladungsstärke der Kartusche den
Herstellerspezifikationen entsprechen und eine wirksame Betäubung ohne
Stirnbeinfraktur herbeiführen.
- Wird jedoch die Betäubung einer kleinen Anzahl von Kaninchen durch einen
nicht mit mechanischen Geräten ausgeführten Schlag auf das Stirnbein
vorgenommen, so ist dies im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen von §
3 auf eine Art und Weise zu tun, dass die Tiere unmittelbar und bis zu ihrem
Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt
werden.
3. Elektronarkose
A. Elektroden, Elektroschockapparat
- Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, dass der Strom durch
das Gehirn fließen kann. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen
guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist überschüssige Wolle zu
entfernen oder die Haut zu befeuchten.
2. Werden die Tiere einzeln betäubt, so muss
der Elektroschockapparat
- mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der
Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der erforderliche
Mindeststromdurchfluss nicht gewährleistet ist;
- mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung
anzeigen;
- an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person
angeschlossen sein.
B. Wasserbad
- Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten
Betäubungswannen vorgenommen, so muss der Wasserstand regulierbar sein,
damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet ist.
- Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine
ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke
beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tiers gewährleistet ist.
- Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluss des Stroms
insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung dieses Kontakts
zwischen den Füßen und den Aufhängehaken zu treffen.
- Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Größe und
von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der Tiere
nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muss über die
gesamte Länge des Wasserbeckens laufen.
- Erforderlichenfalls muss manuelles Eingreifen möglich sein.
- Bei der Betäubung oder Tötung von Geflügel im Wasserbad müssen
innerhalb der ersten Sekunde mindestens eine Stromstärke nach Spalte 2 oder
3 folgender Tabelle erreicht werden und mindestens eine Stromflusszeit nach
Spalte 4 oder 5 möglich sein:
|
Tierkategorie |
Stromstärke (Ampere)
|
Stromflusszeit (Sekunden) |
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
| |
Tötung mit Blutentzug |
Tötung ohne Blutentzug |
Tötung mit Blutentzug |
Tötung ohne Blutentzug |
|
Truthuhn |
0,15 |
0,25 |
4 |
[8/10] |
|
Ente, Gans |
0,13 |
0,20 |
6 |
[12/15] |
|
Haushuhn |
0,12 |
0,16 |
4 |
[8/10] |
|
Wachtel |
0,06 |
0,10 |
4 |
[8/10] |
4. Betäubung mit Kohlendioxid
- Die zum Betäuben eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muss mindestens 70
Volumenprozent betragen.
- Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das
Transportband zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu
konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen und
Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen
können, bis sie das Bewusstsein verlieren. Beförderungsvorrichtung und
Kammer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre Artgenossen
und ihre Umgebung sehen können.
- Die Kammer muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am
Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein
deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die
Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt.
- Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, dass sie sich
gegenseitig sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem Einschleusen in
die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem Gas ausgesetzt
werden. Sie sind so rasch wie möglich zum Hauptexpositionspunkt zu
befördern und dem Gas so lange auszusetzen, dass sie bis zu ihrem Tod
empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben.
III. Besondere
Anforderungen für das Töten
- Pistolen- oder Gewehrschuss
Dieses Verfahren, das für das Töten verschiedener Arten
und insbesondere von großem Zuchtwild angewandt wird, darf nur von den hiezu
berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von § 3
dieser Verordnung durchgeführt werden. Der Pistolen- oder Gewehrschuss hat
auf den Kopf so zu erfolgen, dass das Gehirn getroffen wird. Es dürfen nur
Pistolen oder Gewehre verwendet werden, aus denen Projektile mit einer
Mindestenergie (Eo) von 400 Joule (Pistolen) und 700 Joule (Gewehre) verfeuert
werden können.
- Abtrennen des Kopfes
Dieses Verfahren darf ausschließlich für das Töten von
Geflügel angewandt werden und ist von den hiezu berechtigten Personen unter
Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von § 3 dieser Verordnung
durchzuführen.
- Tötung durch elektrischen Strom
Dieses Verfahren
darf ausschließlich für das Töten von Geflügel angewandt werden und ist von
den hiezu berechtigten
Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen
von § 3 dieser Verordnung sowie den unter Punkt II. 3.
(Elektronarkose) angeführten besonderen Bestimmungen durchzuführen.
Anhang D [zu § 5 Z 4]
Entbluten von Tieren
- Bei betäubten oder durch Pistolen- bzw. Gewehrschuss getöteten Tieren
ist so bald wie möglich nach dem Betäuben bzw. Töten mit dem Entbluten zu
beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt,
die zum vollständigen Entbluten führt.
- Auf jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das betäubte Tier
noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
- Bei allen betäubten oder durch Pistolen- bzw. Gewehrschuss getöteten
Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden
Halsschlagadern (Arteria carotis) bzw. der entsprechenden Hauptblutgefäße
eingeleitet. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere
Zurichtung oder Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist.
- Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von Tieren
zuständige Person muss die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und
demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt.
- Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss manuell
eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik
sofort geschlachtet werden können.
Anhang E [zu § 10 Abs. 1]
Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung
Zulässige Verfahren
- Zulässig sind alle Verfahren, die gemäß Anhang C zulässig sind und mit
Sicherheit zum Tod führen. Abweichend von Anhang C ist auch die Tötung
mittels anderer Gase als Kohlendioxid erlaubt, sofern diese geeignet sind,
eine Tötung im Sinne des § 3 herbeizuführen.
- Die Tötung kann nach vorhergehender Betäubung mittels eigens für diesen
Zweck konstruierter Elektrozangen durchgeführt werden. Dabei sind die
Elektroden in der Herzgegend anzusetzen.
- Weiters können zur Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung alle gemäß
Anhang C zur Betäubung zulässigen Verfahren angewandt werden, wenn die
Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch bei Empfindungs- und
Wahrnehmungsunfähigkeit, getötet werden und weitere Eingriffe an den
Tieren erst stattfinden, wenn deren Tod festgestellt worden ist.
Anhang F [zu § 10 Abs. 3]
Töten von überzähligen Kücken und Embryonen in
Brutrückständen
I. Zulässige Verfahren für das Töten von Kücken
- Schnell wirksames maschinelles Töten.
- Kohlendioxidexposition.
II. Besondere Anforderungen
- Schnell wirksames maschinelles Töten
- Das Töten erfolgt mittels eines Apparats, der mit schnell rotierenden,
mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist.
- Die Maschinenleistung muss ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren
unverzüglich zu töten.
2. Kohlendioxidexposition
a. Die Tiere sind einer aus einer
Quelle von 100 %igem Kohlendioxid erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher
Kohlendioxidkonzentration auszusetzen.
b. Die Tiere müssen in dieser
Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
III. Zulässige
Verfahren für das Töten von Embryonen
Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle
Brutrückstände in dem in Abschnitt II Nummer 1 genannten Apparat zu behandeln.