Verordnung über das Schlachten und Töten von Tieren

 

StF: LGBl. Nr. 101/97, 1997-10-24

 

Die NÖ Landesregierung hat am 16. September 1997 aufgrund des § 8 Z. 1 des NÖ Tierschutzgesetzes 1985, LGBl. 4610--1, verordnet:

 

Abschnitt I: 

INHALTSVERZEICHNIS

 

§ 1    Geltungsbereich

§ 2    Begriffsbestimmungen

§ 3    Allgemeine Grundsätze

 

Abschnitt III: 

Anforderungen für Schlachthöfe

 

§ 4   Allgemeine Anforderungen

§ 5   Schlachtmethoden

§ 6    Anforderungen an die Einrichtungen

§ 7    Aufsicht

§ 8    Inspektion und Kontrollen

 

Abschnitt IV: 

Schlachten/Töten außerhalb von Schlachthöfen

 

§ 9     Allgemeine Anforderungen

§ 10    Schlachtung/Tötung in besonderen Fällen

§ 11    Notschlachtung

§ 12    Verletzte oder kranke Tiere

§ 13    Fische, Krustentiere, Schnecken

 

Abschnitt V: 

Schlussbestimmungen

 

§ 14    Umgesetzte EG-Richtlinien 

§ 15    Schlussbestimmung 

 

Anhang A:    Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der Tiere in Schlachthöfen [zu § 5 Z 1]

Anhang B:    Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten [zu § 5 Z 2]

Anhang C:    Betäuben und Töten von Tieren mit Ausnahme von Pelztieren [zu § 5 Z 3]

Anhang D:    Entbluten von Tieren [zu § 5 Z 4]

Anhang E:    Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung [zu § 10 Abs. 1]

Anhang F:    Töten von überzähligen Kücken und Embryonen in Brutrückständen [zu § 10 Abs. 3]

 

Abschnitt II

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1)    Diese Verordnung gilt für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.

(2)     Diese Verordnung gilt nicht

  1. für gemäß Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989, zulässige wissenschaftlich-technische Versuche und
  2. für Wild, das gemäß den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes, LGBl. 6500, erlegt wird.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Schlachthof" eine Einrichtung oder Anlage, die zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Tieren im Sinne von § 5 Absatz 1 genutzt wird, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen von Tieren;
  2. "Verbringen" / "Verbringung" das Entladen von Tieren und ihre Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen;
  3. "Unterbringen" / "Unterbringung" das Halten von Tieren in den von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen und Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen;
  4. "Ruhigstellen" / "Ruhigstellung" die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt bzw. getötet werden können;
  5. "Betäuben" / "Betäubung" jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt;
  6. "Töten" / "Tötung" jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;
  7. "Schlachten" / "Schlachtung" das Herbeiführen des Todes eines Tieres durch Entbluten.

 

§ 3

Allgemeine Grundsätze

Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen, Leiden und Schäden verschont bleiben.

 

Abschnitt III

Anforderungen für Schlachthöfe

§ 4

Allgemeine Anforderungen

Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen, Leiden und Schäden verschont bleiben.

 

§ 5

Schlachtmethoden

(1)    Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind

 

1. gemäß Anhang A zu verbringen und erforderlichenfalls unterzubringen;

2. gemäß Anhang B ruhigzustellen;

3. gemäß Anhang C vor dem Schlachten zu betäuben oder unmittelbar zu töten;

4. gemäß Anhang D zu entbluten.

 

(2)    Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten besondere Schlachtmethoden angewandt werden, gelten die Auflagen nach Absatz 1 Ziffer 3 nicht.

 

§ 6

Anforderungen an die Einrichtungen

(1)    Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung bzw. Tötung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist. Die Behörde überprüft, ob die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang stehen, und versichert sich durch regelmäßige Kontrollen, dass sie in einwandfreiem Zustand sind und sich mit ihnen das genannte Ziel erreichen läßt.

(2)    Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und –geräte zu verwahren. Diese sind sachgerecht zu warten und regelmäßig zu überprüfen.

 

§ 7

Aufsicht

Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung auf tierfreundliche und effiziente Weise auszuführen. Die Behörde vergewissert sich, dass das mit der Schlachtung beauftragte Personal über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügt.

 

§ 8

Inspektion und Kontrollen

Für die Inspektion und Kontrolle von Schlachthöfen ist die Behörde verantwortlich, die jederzeit freien Zugang zu allen Teilen des Schlachthofes haben muss, um sich vergewissern zu können, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Inspektionen und Kontrollen können auch im Rahmen von Kontrollen vorgenommen werden, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden.

Abschnitt IV

Schlachten/Töten außerhalb von Schlachthöfen

 

§ 9

Allgemeine Anforderungen

(1)    Für die Schlachtung von in § 5 Absatz 1 genannten Tieren außerhalb von Schlachthöfen gelten die Bestimmungen von § 5 Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 4.

(2)    Wird die Schlachtung oder Tötung von Geflügel, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum Eigenverbrauch vorgenommen, sind Ausnahmen von Absatz 1 zulässig, sofern die Vorschriften von § 3 eingehalten und die Tiere, wenn es sich um Schweine, Schafe oder Ziegen handelt, zuvor betäubt wurden.

 

§ 10

Schlachtung/Tötung in besonderen Fällen

(1)    Die Notschlachtung bzw. Tötung von in § 5 Absatz 1 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Anhang E durchzuführen.

(2)   Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäß § 6 der Verordnung über die Haltung von Pelztieren, LGBl. 4610/4--0, zu töten.

(3)   Eintagskücken, die aus wirtschaftlichen oder anderen Überlegungen zur Vernichtung bestimmt werden, und Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie möglich gemäß Anhang F zu töten. Als "Eintagskücken" gilt noch nicht gefüttertes Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden.

 

§ 11

Notschlachtung

Die §§ 9 und 10 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier in einem Notfall unverzüglich getötet werden muss.

 

§ 12

Verletzte oder kranke Tiere

Verletzte oder kranke Tiere müssen an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden. Verletzte oder kranke Tiere dürfen jedoch zum Zwecke der Schlachtung oder Tötung zum nächstgelegenen für die Schlachtung des betreffenden Tieres geeigneten Schlachthof verbracht werden, sofern den Tieren dadurch keine zusätzlichen Leiden zugefügt werden.

 

§ 13

Fische, Krustentiere, Schnecken

(1)    Fische sind durch Kopfschlag zu töten.

(2)   Krustentiere (Krebse, Hummer usw.) und Schnecken dürfen nur durch Einwerfen in siedendes Wasser getötet werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Tiere mit dem siedenden Wasser voll in Berührung kommen. Große Krustentiere sind einzeln einzulegen.

 

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

 

§ 14

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl.Nr. L 340/21 vom 31.12.1993, S. 21.

 

§ 15

Schlussbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Schlachten und Töten von Tieren, LGBl. 4610/1--0, außer Kraft.

 

Anhang A [zu § 5 Z 1]

Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der Tiere in Schlachthöfen

 

  1. Allgemeine Anforderungen
  1. Schlachthöfe müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen.
  2. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie möglich zu entladen. Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu gewährleisten.
  3. Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, dass sie sich gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.
  4. Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen. Waren sie bei heißem Wetter hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für ihre Abkühlung zu sorgen.
  5. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
  6. Tiere, die während des Transports bzw. nach ihrer Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie noch nicht entwöhnte Tiere sind unverzüglich notzuschlachten. Ist dies nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern dies möglich ist und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einen Karren oder Roller zum Notschlachtungsraum zu transportieren.

 

II.    Anforderungen in Bezug auf Tiere, die nicht in Transportbehältnissen angeliefert werden
  1. Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein Schutzgeländer aufweisen. Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen eine möglichst geringe Neigung haben.
  2. Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht in Angst oder Erregung versetzt oder misshandelt werden und dass sie nicht stürzen. Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.
  3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Die Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden und ihr Herdentrieb ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur kurz verwendet werden.
  4. Elektrische Treibstöcke dürfen nur bei bewegungsverweigernden ausgewachsenen Rindern und bewegungsverweigernden Schweinen verwendet werden und nur, sofern die Stromstöße nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutbaren Abständen versetzt werden und die Tiere sich vorwärts bewegen können. Elektrische Treibstöcke dürfen nur am Hinterviertelmuskel angesetzt werden.
  5. Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen. Es ist insbesondere untersagt, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fußtritte versetzt werden.
  6. Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz geführt werden. Werden sie nicht sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet, so sind sie angemessen unterzubringen.
  7. Schlachthöfe müssen über genügend Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz bieten.
  8. Über die Anforderungen in sonstigen Rechtsvorschriften hinaus müssen die Stallungen verfügen über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei Berührung nicht verletzen können; über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen; über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muss eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein; gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen; falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben.
  9. Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.
  10. Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet werden, sind zu füttern und dann in den angemessenen Abständen weiter regelmäßig mit Futter zu versorgen.
  11. Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof verbleiben, sind so unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, dass sie sich leicht niederlegen können. Werden die Tiere nicht angebunden, so sind Fressplätze vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen.

III.    Anforderungen in Bezug auf Tiere, die in Transportbehältnissen angeliefert werden

 

  1. Transportbehältnisse mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden. Sie sind, wenn möglich, in waagrechter Stellung und maschinell zu be- und entladen.
  2. Tiere, die in Transportbehältnissen mit nachgebenden oder perforierten Böden angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit besonderer Vorsicht zu entladen. Gegebenenfalls sind sie einzeln auszuladen.
  3. Tiere, die in Transportbehältnissen befördert werden, sind so schnell wie möglich zu schlachten; andernfalls sind sie falls erforderlich gemäß Abschnitt II Ziffer 9. zu tränken und zu füttern.
  4.  
 

Anhang B [zu § 5 Z 2]

Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten

  1. Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so dass vermeidbare Aufregungen sowie Schmerzen, Leiden, Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln ruhigzustellen, so dass vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung, Verletzungen und Quetschungen vermieden werden.
  2. Es ist untersagt, vor dem Betäuben bzw. Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und Kaninchen können dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann.
  3. Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall als Aufhängung.
  4. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
  5. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.
  6.  
 

Anhang C [zu § 5 Z 3]

Betäuben und Töten von Tieren mit Ausnahme von Pelztieren

 

I. Zulässige Verfahren

 

A. Betäuben

 

1. Bolzenschuss

2. Stumpfer Schuss-Schlag

3. Elektronarkose

4. Betäubung mit Kohlendioxid

 

B. Töten

 

1. Pistolen- oder Gewehrschuss

2. Tötung durch elektrischen Strom

3. Tötung durch Abtrennen des Kopfes

 

II. Besondere Anforderungen für das Betäuben

Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach möglich ist.

1. Bolzenschuss

  1. Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil den Schädelknochen mit Sicherheit durchschlägt. So ist insbesondere untersagt, Rinder in den Hinterkopf zu schießen. Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparats am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuss direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden.
  2. Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden.
  3. Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht.
2. Stumpfer Schuss-Schlag (concussion stunning)
  1. Dieses Verfahren ist nur mit mechanischen Geräten zulässig, die einen Schlag auf das Stirnbein versetzen. Die ausführende Person hat sicherzustellen, dass Schussposition und Ladungsstärke der Kartusche den Herstellerspezifikationen entsprechen und eine wirksame Betäubung ohne Stirnbeinfraktur herbeiführen.
  2. Wird jedoch die Betäubung einer kleinen Anzahl von Kaninchen durch einen nicht mit mechanischen Geräten ausgeführten Schlag auf das Stirnbein vorgenommen, so ist dies im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen von § 3 auf eine Art und Weise zu tun, dass die Tiere unmittelbar und bis zu ihrem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

3. Elektronarkose

A.    Elektroden, Elektroschockapparat

  1. Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, dass der Strom durch das Gehirn fließen kann. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist überschüssige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten.

    2. Werden die Tiere einzeln betäubt, so muss der Elektroschockapparat

  1. mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der erforderliche Mindeststromdurchfluss nicht gewährleistet ist;
  2. mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen;
  3. an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person angeschlossen sein.
B.    Wasserbad
  1. Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vorgenommen, so muss der Wasserstand regulierbar sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet ist.
  2. Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tiers gewährleistet ist.
  3. Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluss des Stroms insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung dieses Kontakts zwischen den Füßen und den Aufhängehaken zu treffen.
  4. Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Größe und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muss über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen.
  5. Erforderlichenfalls muss manuelles Eingreifen möglich sein.
  6. Bei der Betäubung oder Tötung von Geflügel im Wasserbad müssen innerhalb der ersten Sekunde mindestens eine Stromstärke nach Spalte 2 oder 3 folgender Tabelle erreicht werden und mindestens eine Stromflusszeit nach Spalte 4 oder 5 möglich sein:

 

Tierkategorie

 

Stromstärke (Ampere)

 

Stromflusszeit (Sekunden)

1

2

3

4

5

 

Tötung mit Blutentzug

Tötung ohne Blutentzug

Tötung mit Blutentzug

Tötung ohne Blutentzug

Truthuhn

0,15

0,25

4

[8/10]

Ente, Gans

0,13

0,20

6

[12/15]

Haushuhn

0,12

0,16

4

[8/10]

Wachtel

0,06

0,10

4

[8/10]

 

4. Betäubung mit Kohlendioxid
  1. Die zum Betäuben eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muss mindestens 70 Volumenprozent betragen.
  2. Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das Transportband zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen und Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen können, bis sie das Bewusstsein verlieren. Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre Artgenossen und ihre Umgebung sehen können.
  3. Die Kammer muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt.
  4. Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, dass sie sich gegenseitig sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem Gas ausgesetzt werden. Sie sind so rasch wie möglich zum Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen, dass sie bis zu ihrem Tod empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben.

 

III. Besondere Anforderungen für das Töten

  1. Pistolen- oder Gewehrschuss
  2. Dieses Verfahren, das für das Töten verschiedener Arten und insbesondere von großem Zuchtwild angewandt wird, darf nur von den hiezu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von § 3 dieser Verordnung durchgeführt werden. Der Pistolen- oder Gewehrschuss hat auf den Kopf so zu erfolgen, dass das Gehirn getroffen wird. Es dürfen nur Pistolen oder Gewehre verwendet werden, aus denen Projektile mit einer Mindestenergie (Eo) von 400 Joule (Pistolen) und 700 Joule (Gewehre) verfeuert werden können.

  3. Abtrennen des Kopfes
  4. Dieses Verfahren darf ausschließlich für das Töten von Geflügel angewandt werden und ist von den hiezu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von § 3 dieser Verordnung durchzuführen.

  5. Tötung durch elektrischen Strom

         Dieses Verfahren darf ausschließlich für das Töten von Geflügel angewandt werden und ist von den hiezu berechtigten                     Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von § 3 dieser Verordnung sowie den unter Punkt II. 3.                             (Elektronarkose) angeführten besonderen Bestimmungen durchzuführen.

 

Anhang D [zu § 5 Z 4]

Entbluten von Tieren

  1. Bei betäubten oder durch Pistolen- bzw. Gewehrschuss getöteten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben bzw. Töten mit dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt.
  2. Auf jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das betäubte Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
  3. Bei allen betäubten oder durch Pistolen- bzw. Gewehrschuss getöteten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Halsschlagadern (Arteria carotis) bzw. der entsprechenden Hauptblutgefäße eingeleitet. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere Zurichtung oder Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist.
  4. Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständige Person muss die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt.
  5. Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss manuell eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können.

 

Anhang E [zu § 10 Abs. 1]

Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung

Zulässige Verfahren

  1. Zulässig sind alle Verfahren, die gemäß Anhang C zulässig sind und mit Sicherheit zum Tod führen. Abweichend von Anhang C ist auch die Tötung mittels anderer Gase als Kohlendioxid erlaubt, sofern diese geeignet sind, eine Tötung im Sinne des § 3 herbeizuführen.
  2. Die Tötung kann nach vorhergehender Betäubung mittels eigens für diesen Zweck konstruierter Elektrozangen durchgeführt werden. Dabei sind die Elektroden in der Herzgegend anzusetzen.
  3. Weiters können zur Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung alle gemäß Anhang C zur Betäubung zulässigen Verfahren angewandt werden, wenn die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch bei Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit, getötet werden und weitere Eingriffe an den Tieren erst stattfinden, wenn deren Tod festgestellt worden ist.

 

Anhang F [zu § 10 Abs. 3]

Töten von überzähligen Kücken und Embryonen in Brutrückständen

 

I. Zulässige Verfahren für das Töten von Kücken
  1. Schnell wirksames maschinelles Töten.
  2. Kohlendioxidexposition.
II. Besondere Anforderungen
  1. Schnell wirksames maschinelles Töten
  1. Das Töten erfolgt mittels eines Apparats, der mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist.
  2. Die Maschinenleistung muss ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten.
    2.    Kohlendioxidexposition

    a.     Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration auszusetzen.

    b.     Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

III. Zulässige Verfahren für das Töten von Embryonen

Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände in dem in Abschnitt II Nummer 1 genannten Apparat zu behandeln.