Verordnung über die Haltung von Pelztieren

 

StF:    LGBl. Nr. 74/97 1997-07-29

idF:     LGBl. Nr. 45/98

            LGBl. Nr. 141/98

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

§ 1     Haltungsverbote

§ 2     Betreuung und Überprüfung

§ 3     Gehege, Gebäude und Einrichtung

§ 4     Management

§ 5     Veränderungen des Phäno- und/oder des Genotyps

§ 6     Tötung

§ 7     Besondere Bestimmungen für Mustela vison (Nerze)

§ 8     Besondere Bestimmungen für Mustela putorius (Iltis, Frettchen, Putorius putorius)

§ 9     Besondere Bestimmungen für Vulpes spp. (Füchse)

§ 10   Besondere Bestimmungen für Myocastor coypus (Nutria)

§ 11   Besondere Bestimmungen für Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla velligera (Chinchilla)

§ 12   Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren

 

Die NÖ Landesregierung hat am 29. September 1998 aufgrund des § 8 Z. 3 des NÖ Tierschutzgesetzes 1985, LGBl. 4610--1, verordnet:

 

§ 1

Haltungsverbote

(1)    In freier Wildbahn geborene Tiere dürfen nicht zur Pelztierzucht gehalten werden.

(2)    Zur Pelztierzucht dürfen nur Tiere der Arten Mustela vison (Nerz), Mustela putorius (Iltis, Frettchen, Putorius putorius), Vulpes vulpes (Rotfuchs, Silberfuchs), Alopex lagopus (Polarfuchs, Blaufuchs), Myocastor coypus (Nutria) und Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla velligera (Chinchilla) gehalten werden.

(3)    Die erwerbsmäßige Haltung von Tieren zur Gewinnung von Pelzen ist verboten.

 

§ 2

Betreuung und Überprüfung

(1)    Pelztiere sind von einer ausreichenden Anzahl von Betreuern mit entsprechenden theoretischen und praktischen Kenntnissen über die betreffende Pelztierart und das jeweilige Haltungssystem zu versorgen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass selbst kleine Verhaltensänderungen Anzeichen von Störungen oder Krankheiten sein können, muss jede verantwortliche Person in der Lage sein, festzustellen, ob die Tiere einen gesunden und munteren Eindruck machen oder nicht und die gesamte Umgebung geeignet ist, die Gesundheit der Tiere zu erhalten und normale Verhaltensweisen zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Entwicklung einer positiven Beziehung zwischen Mensch und Tier sollten die Pfleger die Tiere bereits von einem frühen Alter an nicht nur in geeigneter Form sorgfältig betreuen, sondern auch andere Kontakte zu ihnen herstellen.

(2)    Sofern dies nicht zu unnötigen Beeinträchtigungen der Nester führt, müssen die Pelztiere mindestens einmal täglich in einer für die jeweilige Art möglichst wenig störenden Weise gründlich überprüft werden. Zu diesem Zweck muss bei Bedarf eine Lichtquelle zur Verfügung stehen. Diese Überprüfungen müssen unabhängig von automatischen Überwachungsanlagen erfolgen.

(3)   Bei der gründlichen Überprüfung der Tiere muss dem körperlichen Zustand, dem Zustand des Fells, der Haut, der Augen, der Ohren, der Zähne, aller Körperöffnungen, des Schwanzes und der Beine und Krallen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(4)    Falls der Gesundheitszustand der Pelztiere augenscheinlich nicht gut ist oder falls sie offenkundig Anzeichen anormalen Verhaltens (Verhaltensstörungen) aufweisen, muss die für sie verantwortliche Person unverzüglich Schritte unternehmen, um die Ursache zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen treffen. Erweist sich die von der verantwortlichen Person durchgeführte Sofortmaßnahme als wirkungslos, so muss ein Tierarzt hinzugezogen werden.

 

§ 3

Gehege, Gebäude und Einrichtung

(1)    Bei der Planung neuer Haltungseinrichtungen für Pelztiere ist unter Berücksichtigung der von äußeren Umweltfaktoren, wie z.B. Lärm, Vibration und Luftverschmutzung ausgehenden Gefahren sowie der artspezifischen Umweltbedürfnisse, z.B. das Vorhandensein von Badewasser für bestimmte Arten, ein geeigneter Standort auszuwählen.

(2)   Planung, Konstruktion und Wartung von Gehegen, Gebäuden und Einrichtungen für Pelztiere müssen so erfolgen, dass sie Schutz gegen Witterungsunbilden bieten und den grundlegenden Verhaltens- und Gesundheitserfordernissen gerecht werden, gute Hygieneverhältnisse gewährleisten und die Gefahr von Krankheiten, sich in Form von Verhaltensänderungen äußernden Störungen und traumatischen Verletzungen der Tiere oder aber das Risiko von Verletzungen, die sich die Tiere gegenseitig zufügen, begrenzen sowie den aus Brandverhütungs- und Brandschutzgründen erforderlichen Sicherheitsvorschriften genügen. Scharfe Ecken, Kanten und Vorsprünge müssen vermieden werden.

(3)    Planung, Konstruktion und Wartung von Gehegen, Gebäuden und Einrichtungen für die Unterbringung von Pelztieren müssen so erfolgen, dass sie eine mühelose und gründliche Überprüfung aller Tiere gestatten sowie dass die Tiere ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechend jederzeit genügend Raum haben, um ihr normales Bewegungsverhalten an Land und im Wasser zu praktizieren, sich ohne weiteres Putzen, Hinlegen, Ruhen, Schlafhaltung einnehmen, ihre Glieder ungehindert ausstrecken und aufstehen zu können. Arten, die im Rahmen ihrer normalen Bewegungsabläufe und ihres Fluchtverhaltens springen, sowie Arten, die sich im Rahmen ihres normalen Erkundungsverhaltens auf den Hinterbeinen aufrichten, muss der entsprechende Platz zur Verfügung stehen, der ihnen diese Verhaltensweisen jederzeit ermöglicht, es sei denn, dass sie sich in einem ausschließlich zum Schlafen bestimmten Bereich aufhalten. Die Tiere müssen die Möglichkeit haben Artgenossen zu sehen und, falls dies zu ihrem normalen artgerechten Verhaltensmuster gehört und das Wohlbefinden des einzelnen Tieres steigert, müssen sie ihrem sozialen Erkundungsdrang nachgeben und das mit der Aufrechterhaltung der sozialen Struktur verbundene soziale Verhalten ausleben können.

(4)    Die Böden müssen über ein gutes Abflusssystem verfügen, damit Exkremente und verschüttetes Wasser ablaufen können, und so beschaffen sein, dass Unbehagen, Leiden oder traumatische Verletzungen der Tiere vermieden werden. Die Böden müssen aus Material bestehen, das für die jeweilige Art geeignet ist. Werden perforierte Böden verwendet, so müssen diese für die betreffende Art geeignet sowie auf Größe, Alter und Gewicht der untergebrachten Tiere ausgelegt sein und eine standfeste, ebene und stabile Fläche bilden. Die Verwendung von Böden ausschließlich aus Maschendraht ist verboten.

(5)    Für den richtigen Umgang mit Tieren, die untersucht, behandelt oder getestet werden, müssen entsprechende Einrichtungen vorhanden sein. Für die Absonderung und bei Bedarf auch für die Isolierung müssen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Jedes Tier muss einen Bereich haben, in dem es sich vor Menschen oder vor Tieren in anderen Käfigen oder Boxen in geeigneter Weise verstecken kann.

(6)    Zur Tötung der Tiere mit Hilfe der in § 6 für die jeweilige Art aufgeführten Verfahren müssen geeignete einsatzbereite Einrichtungen vorhanden sein.

 

§ 4

Management

(1)    Das Raumangebot für Pelztiere ist in Abhängigkeit von ihren artspezifischen Anforderungen an die gesamte Umgebung unter Berücksichtigung von Alter, Geschlecht, Gewicht und Verhaltensmustern der Tiere zu bemessen; der Gruppengröße ist Rechnung zu tragen. Raummangel oder Überbesatz, der zu Verhaltensstörungen oder anderen Störungen führt, muss vermieden werden. Den Tieren muss geeignetes Material zur artgerechten Nutzung und für den artgerechten Komfort zur Verfügung stehen. Reizarme Umgebungen sind verboten.

(2)    Die Tiere müssen in sauberem Zustand gehalten werden. Die Teile des Stalles, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, gründlich zu säubern und zu desinfizieren. Während der Stall mit Tieren belegt ist, müssen die Innenflächen und alle Einrichtungen in ausreichendem Maße sauber gehalten werden. Gehege und Ställe müssen so konstruiert und unterhalten werden, dass sie die Lebensmöglichkeiten für Ratten, Mäuse und Fliegen sowie für Ekto- und Endoparasiten auf ein Minimum beschränken.

(3)    Alle Tiere müssen täglich, möglichst zu geregelten Zeiten, geeigneten Zugang zu angemessenem, nahrhaftem, hygienisch einwandfreiem und ausgewogenem Futter oder nahrhafter Flüssigkeit sowie ständig Zugang zu genügend Wasser in Trinkwasserqualität haben. Das Futter für Raubtiere hat größere Fleischstücke zu enthalten, jenes für Nagetiere muss den Tieren die Abnützung der Nagezähne ermöglichen.

(4)    Haltungseinrichtungen für Pelztiere sind so zu warten, dass die Umgebungstemperatur, die Luftgeschwindigkeit, die relative Luftfeuchtigkeit, der Gehalt an toxischen Gasen und Staub in der Luft und die sonstigen Luftverhältnisse keine nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere haben. In geschlossenen Räumen, in denen die Gesundheit der Tiere von einem künstlichen Lüftungssystem abhängt, muss die Versorgung mit Frischluft auch bei Ausfällen des Lüftungssystems sichergestellt sein.

(5)    Die Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung von Gülle inner- oder außerhalb des Stalles oder Geheges müssen so ausgeführt, gewartet und betrieben werden, dass die Tiere Gasen nicht in gesundheitsschädlichen Konzentrationen ausgesetzt sind. Fäkalien sind regelmäßig zu beseitigen.

(6)    Die Tiere dürfen nicht unnötigerweise ständigem oder plötzlichem Lärm ausgesetzt sein. Lüftungsventilatoren, Futterautomaten oder andere Einrichtungen müssen so konstruiert, angebracht, betrieben und gewartet werden, dass sie sowohl direkt in der Haltungseinrichtung selbst als auch indirekt aufgrund ihrer Bauweise den geringstmöglichen Lärm verursachen. Die Tiere dürfen weder ständig bei starker Beleuchtung noch in völliger Dunkelheit gehalten werden. Wo künstliches Licht erforderlich ist, müssen die Lichtquellen so angebracht sein, dass das Licht den Tieren kein Unbehagen verursacht; die Lichtstärke der natürlichen oder künstlichen Beleuchtung muss den Tieren normales, artgerechtes Verhalten ermöglichen.

(7)    Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Einrichtungen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal am Tag überprüft werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit jeder Ausfall des Lüftungssystems, der Gesundheit oder Wohlbefinden der Tiere gefährden könnte, umgehend festgestellt und behoben werden kann. Ist eine sofortige Beseitigung des Schadens nicht möglich, müssen geeignete Schritte unternommen werden, um Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere solange sicherzustellen, bis der Mangel behoben ist.

(8)    Sollten die Tiere eingefangen oder transportiert werden, so muss dies so geschehen, dass weder sie selbst noch andere Tiere unnötig in Aufregung versetzt oder in anderer Weise beunruhigt werden. Um zu verhindern, dass die Tiere entlaufen, müssen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen werden. Die Verwendung von Totfangvorrichtungen zum Fang entlaufener Tiere ist verboten.

 

§ 5

Veränderungen des Phäno- und/oder des Genotyps

Züchtungen oder Zuchtprogramme, die den betroffenen Pelztieren -- wenn auch nur wahrscheinlich -- Leiden oder Schäden zufügen, dürfen nicht durchgeführt werden.

 

§ 6

Tötung

(1)    Die Tötung von Pelztieren muss durch eine versierte Person erfolgen. Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben. Das gewählte Tötungsverfahren muss entweder sofortige Bewusstlosigkeit hervorrufen und zum Tode führen oder eine tiefe allgemeine Betäubung bewirken, die schließlich zum Tode führt oder bei einem narkotisierten oder wirksam betäubten Tier zum Tode führen.

(2)    Die für die Tötung verantwortliche Person muss sicherstellen, dass die Bedingungen des Absatzes 1 für jedes Tier erfüllt sind und das jeweilige Tier tot ist, ehe weitere Arbeiten durchgeführt werden.

(3)    Die Tötung muss so erfolgen, dass die anderen Tiere möglichst wenig gestört werden. Das Pelzen muss in einer solch großen Entfernung von den Gehegen der anderen Tiere erfolgen, dass diese nicht beeinträchtigt werden.

(4)    Folgende Verfahren erfüllen bei korrekter Handhabung die Anforderungen nach Abs. 1 und müssen entsprechend angewandt werden:

1.    Physikalische Verfahren

Tötung durch elektrischen Strom mit Herzstillstand

Die Elektroden sind an Kopf und Herz anzusetzen, wobei ein Mindeststrompegel vorzusehen ist, der sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit auslöst und Herzstillstand herbeiführt. Werden jedoch bei Füchsen Elektroden an Schnauze und Rektum angesetzt, so ist eine mittlere Leistung von 0,3 Ampere vorzusehen, dieser Strompegel ist mindestens 3 Sekunden lang beizubehalten. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen. Die Tiere dürfen durch Zerstören des Gehirns mit einer Kugel oder mit Hilfe eines Bolzenschussapparates getötet werden. Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn unmittelbar danach mit dem Entbluten begonnen wird. Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt.

2.    Begasungsverfahren

Kohlenmonoxidexposition

Für das Töten von Mardern und Chinchillas sollte vorzugsweise eine geeignete Kohlenmonoxidkonzentration aus einer        Gasflasche verwendet werden. Ist die Verwendung von Kohlenmonoxid aus einer Gasflasche nicht durchführbar, so kann das Gas aus einem speziell für diesen Zweck hergerichteten Verbrennungsmotor verwendet werden, sofern in einem entsprechenden Test der Nachweis erbracht worden ist, dass dieses Gas in geeigneter Weise gekühlt worden ist (z.B. indem es durch Wasser geleitet wurde), ausreichend gefiltert worden ist (z.B. mit Hilfe eines Metallfilters) und keine reizenden Gase oder Stoffe enthält. Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, ist so zu konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist. Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn die Kohlenmonoxidkonzentration mindestens 1 Volumenprozent beträgt. Das Inhalieren des Gases muss zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführen. Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

Kohlendioxidexposition

Marder und Chinchillas dürfen mit aus Gasflaschen entnommenem Kohlendioxid getötet werden. Um eine geeignete Gaskonzentration sicherzustellen, muss eine ausreichende Anzahl von Befüllungsventilen zum Einsatz kommen. Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, muss so konzipiert, gebaut und instand gehalten werden, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist. Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn die größtmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist. Das Inhalieren des Gases muss zunächst tiefe, allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführen. Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

Chloroformexposition

Für die Tötung von Chinchillas kann Chloroform verwendet werden, sofern die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und instand gehalten ist, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist. Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn eine gesättigte Chloroform-Luft-Verbindung vorherrscht. Das Inhalieren des Gases muss zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführen. Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungswirkung

Intraperitoneale Injektionen (Injektionen in die Bauchhöhle)

Eine Pentobarbital-Natrium-Lösung (200 mg/ml) oder ein anderes Betäubungsmittel, bei dem ähnliche Wirkungen nachgewiesen wurden (mit Ausnahme von Chloralhydrat), dürfen zum Töten – insbesondere von Mardern und Füchsen -- verwendet werden. Solche Betäubungsmittel dürfen nicht mit Muskelrelaxanzien kombiniert werden. Die Dosierung muss so gewählt werden, dass sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit und sodann der Tod eintritt.

 

§ 7

Besondere Bestimmungen für Mustela vison (Nerze)

(1)    Nerze müssen in einer Umgebung gehalten werden, bei deren Gestaltung ihre biologischen Eigenschaften berücksichtigt werden, die anhand der in freier Wildbahn und auf Pelztierfarmen gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen ermittelt wurden.

(2)    Die Umgebung muss ausreichende Anreize -- z.B. in Form von Beschäftigungsmaterial, wie beispielsweise Stroh und Klettermöglichkeiten -- bieten.

(3)   Die Gehegehöhe ist so zu bemessen, dass sich die Tiere auf den Hinterbeinen aufrichten können.

(4)    Den Tieren muss ein Nestkasten aus wärmedämmendem gesundheitsunschädlichem Material mit ausreichender Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die Öffnung des Nestkastens darf nur so groß sein, dass die Tiere ohne Schwierigkeiten hindurch gelangen können. Während der Wurf- und Aufzuchtperiode sowie in der kalten Jahreszeit müssen Stroh oder anderes geeignetes Einstreumaterial vorhanden sein.

(5)     Tiere, die noch nicht geschlechtsreif sind, dürfen nicht isoliert gehalten werden. Gruppengröße und Besatzdichte bei diesen Tieren müssen ein friedliches Zusammenleben ermöglichen. Stabile Beziehungen lassen sich am leichtesten bei Zweiergruppen erreichen.

(6)   Erwachsene Tiere, die nicht zusammen aufgezogen worden sind, dürfen nicht ohne entsprechende Aufsicht in ein und derselben Haltungseinrichtung untergebracht werden.

 

§ 8

Besondere Bestimmungen für Mustela putorius (Iltis, Frettchen, Putorius putorius)

(1)    Die Tiere müssen in einer Umgebung gehalten werden, bei deren Gestaltung ihre biologischen Eigenschaften berücksichtigt werden, die anhand der in freier Wildbahn und auf Pelztierfarmen gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen ermittelt wurden.

(2)    Die Umgebung muss ausreichende Anreize -- z.B. in Form von Beschäftigungsmaterial, wie beispielsweise Stroh und Klettermöglichkeiten -- bieten. Die Tiere müssen die Möglichkeit haben zu graben.

(3)    Die Gehegegröße ist so zu bemessen, dass die Tiere auch springen können.

(4)    Den Tieren muss ein Nestkasten aus wärmedämmendem gesundheitsunschädlichem Material mit ausreichender Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die Öffnung des Nestkastens darf nur so groß sein, dass die Tiere ohne Schwierigkeiten hindurchgelangen können.

(5)    Während der Wurf- und Aufzuchtperiode sowie in der kalten Jahreszeit müssen Stroh oder anderes geeignetes Einstreumaterial vorhanden sein.

(6)    Tiere, die noch nicht geschlechtsreif sind, dürfen nicht isoliert gehalten werden. Gruppengröße und Besatzdichte bei diesen Tieren müssen ein friedliches Zusammenleben ermöglichen. Stabile Beziehungen lassen sich am leichtesten bei Zweiergruppen erreichen.

(7)    Erwachsene Tiere, die nicht zusammen aufgezogen worden sind, dürfen nicht ohne entsprechende Aufsicht in ein und derselben Haltungseinrichtung untergebracht werden.

 

§ 9

Besondere Bestimmungen für Vulpes spp. (Füchse)

(1)   Die Tiere müssen in einer Umgebung gehalten werden, bei deren Gestaltung ihre biologischen Eigenschaften berücksichtigt werden, die anhand der sowohl in freier Wildbahn als auch auf Pelztierfarmen gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen ermittelt wurden.

(2)    Die Umgebung muss mit Gegenständen ausgestattet sein, die geeignete Anreize zum Nagen und Spielen bieten. Die Tiere müssen die Möglichkeit haben zu graben.

(3)    Den Tieren muss von einem frühen Alter an menschliche Zuwendung zuteil werden.

(4)    Die Tiere müssen so gehalten werden, dass sich ihre Krallen in gutem Zustand befinden.

(5)    Erwachsene Tiere, die nicht gemeinsam aufgezogen worden sind, dürfen nicht ohne entsprechende Aufsicht in ein und derselben Haltungseinrichtung untergebracht werden.

(6) Jedem abgesetzten Tier muss ein abgeschlossener Bereich zum Rückzug zur Verfügung stehen, wie ein geeigneter Nestkasten oder eine Plattform, auf der das Tier ruhen und von der aus es die Käfigtür oder den Gehegeeingang beobachten kann, vorzugsweise jedoch sowohl ein Nestkasten als auch eine Plattform. Das Dach des Nestkastens kann als Plattform dienen. Nestkasten oder Plattform dürfen nicht gesundheitsschädlich für die Tiere und müssen angemessen groß und mit einem festen Boden, der eine angemessene Drainage ermöglicht, versehen sein.

(7)    Trächtige Fähen sowie Fähen mit Jungen muss ein Nestkasten zur Verfügung stehen, der in einen ausreichend großen Vorraum, der den Eingang zum Hauptraum verdeckt, und einen Hauptraum unterteilt ist, der mit angemessenen Abflussvorrichtungen versehen und mit geeignetem wärmeisolierendem Material ausgestattet ist.

(8)    Nestkästen und Plattformen müssen möglichst hoch angebracht sein. Die Tiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor Menschen sowie vor Tieren in anderen Käfigen oder Gehegen zu verstecken. Ist kein Nestkasten vorhanden, so muss die Plattform mit festen Seitenwänden versehen sein.

(9)    Halszangen dürfen nicht zum Einfangen von Füchsen verwendet werden.

 

§ 10

Besondere Bestimmungen für Myocastor coypus (Nutria)

(1)    Die Tiere müssen in einer Umgebung gehalten werden, bei deren Gestaltung ihre biologischen Eigenschaften berücksichtigt werden, die anhand der in freier Wildbahn und auf Pelztierfarmen gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen ermittelt wurden.

(2)    Die Umgebung muss mit geeigneten Anreizen, wie Möglichkeiten zu sozialen Kontakten, Beschäftigungsmaterial, Gegenständen zum Benagen und Gegenständen wie Röhren und Kästen sowie mit geeigneten Schwimmmöglichkeiten ausgestattet sein, wobei jedes Schwimmbecken einen eigenen Zu- und Abfluss haben muss. Die Tiere müssen die Möglichkeit haben zu graben.

(3)    Nutrias dürfen nicht einzeln gehalten werden.

(4)    Den Tieren muss ein ausreichender Bereich mit festem Boden für körperliche Bewegung und ein ausreichender Bereich mit Wasser zur Verfügung stehen.

(5)    Ein mit Stroh oder anderem geeignetem wärmeisolierendem gesundheitsunschädlichem Material ausgestatteter Nestkasten muss zur Verfügung stehen. Der Nestkasten muss so groß sein, dass sich sämtliche Tiere eines Geheges gleichzeitig hinlegen können und dass er durch die Körpertemperatur warm gehalten werden kann. Die anderen Tiere einer Gruppe müssen möglicherweise schon bald nach der Geburt von einem Muttertier mit Jungen getrennt werden, um zu verhindern, dass dieses Muttertier die anderen Tiere verletzt.

 

§ 11

Besondere Bestimmungen für Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla velligera (Chinchilla)

(1)    Die Tiere müssen in einer Umgebung gehalten werden, bei deren Gestaltung ihre biologischen Eigenschaften berücksichtigt werden, die anhand der in freier Wildbahn und auf Pelztierfarmen gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen ermittelt wurden.

(2)    Die Umgebung muss mit geeigneten Anreizen, wie Beschäftigungsmaterial und Gegenständen wie Röhren und Kästen ausgestattet sein. Sie müssen einen geeigneten Gegenstand zum Nagen sowie mindestens einmal täglich Zugang zu einem Sandbad haben.

(3)    Die Tiere müssen Zugang zu einem geeigneten Bereich haben, in dem sie ruhen und sich verstecken können.

 

§ 12

Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren

(1)   Durch diese Verordnung wird Artikel 10 Abs. 2 und Anhang F folgender Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl.Nr. L 340 vom 31.12.1993, S.21.

(2)    Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S.8, in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S.30, der Kommission übermittelt: Notifizierung 96/518/A vom 10.1.1997.

(3)    Die Änderung der Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, der Kommission übermittelt: Notifizierung 98/104/A vom 16. März 1998.