Niederösterreichisches Tierschutzgesetz 1985

StF 50/86 1986-04-24

idF169/01 2001-10-31 vom 31.10. 2001

 

INHALTSVERZEICHNIS

§1         Ziel und Geltungsbereich

§ 1a      Begriffsbestimmungen

§ 2        Tierquälerei

§ 3        Ausnahmen

§ 4        Sorgepflicht

§ 5        Tierheime

§ 6        Hundehaltung

§ 7        Haltung von Wildtieren

§ 7a     Haltung von gefährlichen Wildtieren

§ 8       Verordnungen

§ 9       Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren

§ 10     Mitwirkung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie

§ 11     Betreten von Liegenschaften und Transportmitteln

§ 12     Anwendung von Zwangsmitteln

§ 13     Strafbestimmungen

§ 14     Inkrafttreten

 

 

§ 1

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

(1)    Ziel dieses Gesetzes ist es, zu verhindern, dass Tieren durch Handlungen oder Unterlassungen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

(2)     Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

 

§ 1a

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1)    Haustiere im Sinne dieses Gesetzes sind Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen und die folgenden Geflügelarten: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Gänse, Enten und Tauben, weiters Kaninchen, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen.

(2) Heimtiere im Sinne dieses Gesetzes sind jene Tiere, die ihrer Art nach geeignet sind, im Wohnbereich gehalten zu werden, wie Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Goldhamster, andere Kleinnager, Papageien, Kanarienvögel, Wellensittiche und in ihrer Haltungsfähigkeit vergleichbare Vögel, Schildkröten sowie Zierfische.

(3)    Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes sind alle Tiere, die nicht unter Abs. 1 oder 2 fallen.

 

§ 2

TIERQUÄLEREI

(1)    Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

(2)     Besonders darf niemand

  1. ein Tier mutwillig töten,
  2. 2. ein Tier so halten (unterbringen, füttern oder pflegen), dass ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden,

  3. ein Tier zu Arbeitsleistungen heranziehen, die seine Kräfte übersteigen oder die ihm Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen,

  4. ein Tier zur Ausbildung, Werbung, Schaustellung, zu Filmaufnahmen oder sportlicher Betätigung heranziehen, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden,

  5. ein Tier, das zum Leben in der Freiheit offenbar unfähig ist, aussetzen, um sich seiner zu entledigen,

  6. ein Tier, für das das Weiterleben offenbar eine Qual bedeuten würde, zu einem anderen Zweck als dem der schmerzfreien und fachkundigen Tötung veräußern,

  7. an einem Tier ohne Betäubung einen schmerzhaften Eingriff vornehmen,

  8.  an einem Tier zu Versuchszwecken einen Eingriff vornehmen, wenn diesem dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und es sich nicht um einen nach dem Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 184/1974, erlaubten Eingriff handelt,

  9. an einem Tier einen anderen Eingriff vornehmen, der nicht der Gesundung des Tieres dient, wie Durchtrennen der Stimmbänder bei Hunden und Entfernen der Krallen bei Katzen,

  10. ein Tier auf ein anderes Tier hetzen oder es an einem anderen Tier auf Schärfe abrichten oder prüfen

  11. einem Tier unter Zwang Futter verabreichen, wenn dies nicht aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist,

  12. ein Tier im geschlossenen Kofferraum eines Kraftfahrzeuges befördern oder im abgestellten geschlossenen Kraftfahrzeug zurücklassen, wenn abzusehen ist, dass dem Tier dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden,

  13. ein nicht jagdbares Tier mit Fallen oder Schlingen fangen, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

§ 3

AUSNAHMEN

Keine Tierquälerei sind Handlungen, die bei weidgerechter Ausübung der Jagd und Fischerei herkömmlich sind, Handlungen, die zur Vertilgung schädlicher Tiere oder zur Bekämpfung von Seuchen notwendig sind, Eingriffe und Maßnahmen, die ein Tierarzt aus gesundheitlichen Gründen für notwendig ansieht, Eingriffe und Maßnahmen, die ein Tierarzt zur Erhaltung von Rassenmerkmalen schmerzfrei durchführt, die fachkundige Kastration oder Sterilisation von Tieren.

 

§ 4

SORGEPFLICHT

(1)    Wer ein Tier besitzt oder in Verwahrung hat, muss dafür sorgen, dass die Haltung den Zielen dieses Gesetzes entspricht.

(2)    Wenn ein Tier einer nicht eigenberechtigten Person, zum Beispiel einem Kind, gehört, ist deren gesetzlicher Vertreter für die Tierhaltung verantwortlich.

(3)    Ist jemand nicht in der Lage, für Tiere selbst zu sorgen, so muss er vorsorgen, dass die ordnungsgemäße Haltung durch eine Person oder Vereinigung gewährleistet wird. Ist dies nicht möglich, so muss er für eine schmerzfreie und fachgerechte Tötung sorgen.

(4)   In Tierhandlungen ist der Verkauf von Tieren an Personen unter 14 Jahren verboten.

 

§ 5

TIERHEIME

(1)    Wer eine größere Anzahl von Tieren, die ihm von jemandem anvertraut werden, der selbst nicht in der Lage ist, für sie zu sorgen, die ihm von der Behörde, die sie beschlagnahmt oder für verfallen erklärt hat, übergeben werden (§ 13 Abs. 6), die verlassen oder ausgesetzt werden, oder die zu einem Leben in Freiheit offenbar unfähig sind, in Pflege nehmen will, muss dies der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzeigen.

(2)    Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Gutachten des Amtstierarztes darüber einzuholen, ob die Tiere den Zielen dieses Gesetzes entsprechend gehalten werden können. Ist dies nicht der Fall, hat sie die Führung des Tierheimes mit Bescheid zu untersagen.

 

§ 6

HUNDEHALTUNG

(1)    Hunden muss ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

(2)     Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessen großer Schutzraum (Hütte) bereitgestellt werden. Die Hütte muss das Tier gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit schützen, aus wärmedämmendem Material hergestellt sein, eine für den Hund geeignete Auflage (Matte) aufweisen und trocken und sauber gehalten werden.

(3)    Ein Zwinger im Freien muss ohne Hütte für einen mittelgroßen Hund mindestens 10 m2 groß sein. Für jeden weiteren in einem Zwinger gehaltenen Hund (ausgenommen Welpen beim Muttertier) ist eine zusätzliche Grundfläche von mindestens 3 m2 vorzusehen.

(4) Werden Hunde angebunden gehalten, muss ein Halsband oder ein Brustgeschirr verwendet werden, das den Tieren keine Schmerzen bereitet (z.B. kein Würge- oder Stachelhalsband). Die Kette muss an einer mindestens 5 m langen Laufvorrichtung angebracht sein und dem Hund einen seitlichen Bewegungsraum von mindestens 2,5 m bieten. Der Hund darf nicht daran gehindert sein, seine Hütte aufzusuchen. Der Bewegungsbereich des Hundes darf jedoch durch keine anderen Gegenstände eingeschränkt sein, die ihn behindern oder gefährden könnten. Die verwendete Kette muss mit drehbaren Wirbeln versehen sein, damit sie sich nicht verkürzen kann. Das Gewicht der Kette muss der Größe des Hundes angemessen sein.

(5) Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.

 

§ 7

HALTUNG VON WILDTIEREN

(1)    Das Halten von Wildtieren, welche besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Wildtierarten zu bezeichnen, welche besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen.

(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für

1. Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,

2. Tiergärten und ähnliche Einrichtungen, die wissenschaftlich geführt werden,

3. nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, befugte Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes,

4. Tierheime,

5. Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden,

6. Inhaber von Bewilligungen nach § 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070,

7. Inhaber von Bewilligungen zur Tierhaltung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, und

8. Personen, welchen eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag die Haltung von Wildtieren im Sinne des Abs. 2, soweit nicht Haltungsverbote nach diesem Gesetz bestehen, zu bewilligen, wenn gewährleistet ist, dass die Haltung den Zielsetzungen dieses Gesetzes entspricht und sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(5) Bewilligungen nach Abs. 4 können erforderlichenfalls befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn nachträgliche Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären oder wenn eine Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten wird.

 

§ 7a

HALTUNG VON GEFÄHRLICHEN WILDTIEREN

(1)    Das Halten von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.

(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die im § 7 Abs. 3 Z. 1 bis 6 genannten Personen und Einrichtungen.

(4) Wenn ein befugter Tierhändler oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Abs. 2 weitergibt oder nach Niederösterreich einbringt, so hat er dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden.

(5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Tiergarten oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 7 Abs. 3 Z. 2) oder von einem Inhaber einer Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz (§ 7 Abs. 3 Z. 6) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen ausgeht, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr die erforderlichen Aufträge erteilen. Kann dieser Gefahr in anderer Weise nicht wirkungsvoll begegnet werden, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier zurückzustellen.

 

§ 8

VERORDNUNGEN

Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EU, die Empfehlungen des Europarates, die Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Verhaltensforschung, und das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1) Bedacht zu nehmen ist, folgende Verordnungen zu erlassen:

  1. Verordnung über das Schlachten und Töten von Tieren, die bestimmte Schlachtmethoden verbietet, zulässt oder vorschreibt sowie Bestimmungen über die Behandlung der Tiere unmittelbar vor und bei der Schlachtung enthält,
  2. Verordnung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, die insbesondere Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität vorsieht,
  3. Verordnung über die Haltung von Pelztieren, die nähere Vorschriften zur Bewilligung gemäß § 7 Abs. 4 bezüglich Nahrung, Pflege, Unterbringung und Bewegungsmöglichkeit für Pelztiere vorsieht,
  4. Verordnung über die Haltung bestimmter Wildtierarten zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens dieser Tiere, insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, erforderlichenfalls über bestimmte Haltungsformen oder überhaupt über das Verbot der Haltung bestimmter Tierarten.

 

§ 9

VERBOT DER TIERHALTUNG UND DES UMGANGES MIT TIEREN

(1)    Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Personen, die wegen wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen dieses Gesetz, das Tierschutzgesetz eines anderen Bundeslandes oder gegen § 222 des Strafgesetzbuches bestraft wurden, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren verbieten, wenn zu befürchten ist, dass der Täter weiterhin Tiere quälen wird. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind nach den Erfordernissen des Tierschutzes festzusetzen.

(2) Ein Verbot im Sinne des Abs. 1 ist auch dann auszusprechen, wenn der Täter wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit, wegen Strafunmündigkeit oder wegen verzögerter Reife zur Zeit der Tat nicht zu bestrafen war.

(3) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden von rechtskräftigen Verurteilungen wegen des Vergehens gemäß § 222 des Strafgesetzbuches in Kenntnis zu setzen.

 

§ 10

MITWIRKUNG VON BUNDESPOLIZEI UND BUNDESGENDARMERIE

Die Bundespolizeidirektionen und die Organe der Bundesgendarmerie Haben an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, Anwendung von Zwangsmitteln, die in diesem Gesetz vorgesehen sind (§§ 11 und 12).

§ 11

BETRETEN VON LIEGENSCHAFTEN UND TRANSPORTMITTELN

Den Organen der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden, den Organen der Bundespolizei und Bundesgendarmerie (§ 10) sowie den einer mündlichen Verhandlung zugezogenen Zeugen und Sachverständigen ist im notwendigen Umfang der Zutritt zu Liegenschaften und Transportmitteln zu gewähren, wenn der Verdacht besteht, dass eine Übertretung dieses Gesetzes erfolgt ist.

 

§ 12

ANWENDUNG VON ZWANGSMITTELN

Die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden und die Organe der Bundespolizei und Bundesgendarmerie (§ 10) sind berechtigt, wahrgenommene Übertretungen dieses Gesetzes durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden.

 

§ 13

STRAFBESTIMMUNGEN

(1)    Wer entgegen den Bestimmungen des § 2 oder einer aufgrund des § 8 erlassenen Verordnung handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 35,-- bis € 3.650,-- oder mit Arrest bis zu 3 Monaten zu bestrafen.

(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 handelt, des § 5 ein Tierheim führt, der §§ 6, 7 oder 9 Tiere hält oder mit ihnen Umgang hat, des § 11 das Betreten einer Liegenschaft oder eines Transportmittels verhindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 35,-- bis € 3.650,-- zu bestrafen.

(3) Die Bestrafung ist jedoch nur zulässig, wenn nicht eine gerichtliche Bestrafung rechtskräftig erfolgt ist.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde, sind die betroffenen Tiere und/oder Gegenstände, mit denen die Tat begangen wurde, für verfallen zu erklären.

(6) Für verfallen erklärte Tiere sind in Freiheit zu setzen oder an geeignete Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier eine Qual bedeuten würde, ist es schmerzlos zu töten. Die Kosten der Tötung sind dem Täter vorzuschreiben.

 

§ 14

INKRAFTTRETEN

(1)    Dieses Gesetz tritt 3 Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt das NÖ Tierschutzgesetz 1974 außer Kraft.