Niederösterreichisches Polizeistrafgesetz

 

Stammfassung:  135/75  1975-09-09,

1. Novelle             165/01 2001-10-31

2. Novelle             61/02 2002-06-28, ausgegeben am 28. Juni 2002, 61. Stück

 

 

Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. April 2002 beschlossen:

Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes

 

§ 1

Verletzung des öffentlichen Anstandes und ungebührliche Erregung störenden Lärms

 

Wer

a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

b) den öffentlichen Anstand verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu € 220,- oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

 

§ 1a

Mitführen und Verwahren von Hunden

(1)    Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen oder zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

(2)    Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können.

(3)    Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht und die notwendige Erfahrung aufweisen.

(4)    An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

(5)    Hunde, die als gefährlich amtsbekannt sind, sind an den in Abs. 4 genannten Orten sowie in Hundeauslaufzonen gem. Abs. 7 immer mit Maulkorb und Leine zu führen.

(6)    Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an einer sicheren Laufvorrichtung gehalten werden.

(7)    Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des Abs. 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.

(8)    Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:

a)    ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,

b)    in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und

c)    wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.

(9)    Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

        1. gegen eine Bestimmung des § 1a Abs. 4 verstößt;

        2. seiner Verpflichtung gem. § 1a Abs. 5 nicht nachkommt

(10)    Verwaltungsübertretungen sind, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

 

§ 2

Mitwirkung der Bundesgendarmerie

Die nach Bundesrecht zuständigen Organe der Bundesgendarmerie haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung des § 1 einzuschreiten durch

a)     Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)     Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

 

§ 2a

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und Bundespolizei

Die Organe der Bundesgendarmerie und Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1a Abs. 4 einzuschreiten durch

a)     Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)     Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

 

§ 3

Ehrenkränkung

Eine Ehrenkränkung begeht, wer

a)    einen anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, oder herabzusetzen;

b)    einem anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;

c) einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, soferne dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgt oder auf andere Weise gerichtlich strafbar ist.

 

§ 4

Ahndung der Ehrenkränkung

(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,- oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

(2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.

(3) Wer sich im Falle des § 3 lit.a auf die Richtigkeit seiner Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft, ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird oder wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.

(4) Wer eine im § 3 lit.a oder b genannte Handlung in Erfüllung einer Rechtspflicht oder in Ausübung eines Rechtes setzt, ist nicht zu bestrafen.

(5) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine im § 3 lit.a oder b angeführte Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewusst sein können.

(6) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen hinreißen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen (§ 3 lit.c), ist nicht zu bestrafen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

§ 5

Kostenersatz bei Ehrenkränkungen

(1) Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.

(2) Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.

§ 6

Aufhebung einer Rechtsvorschrift

Das Landesgesetz vom 28. Juni 1962, LGBl.Nr. 177/1962, womit Vorschriften über das öffentliche Baden erlassen werden, wird aufgehoben.

§ 7

Verwendung von Begriffen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.