Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, vom 30. Mai 1995 mit der Bestimmungen des Burgenländischen Tierschutzgesetzes 1990 ausgeführt werden (Burgenländische Tierschutzverordnung)
StF: LGBl.Nr. 38/1995
idF.: LGBl. Nr. 17/1999
Auf Grund des § 7 des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990, LGBl. Nr. 86, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 41/1992 und LGBl. Nr. 8/1995, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
1. Hauptstück:
Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
§ 1 Allgemeines
§ 3 Unterbringung
§ 4 Stalleinrichtung
§ 6 Tötung und Schlachtung von Tieren
2. Hauptstück:
Besondere Tierhaltungsvorschriften
1. Abschnitt: Rinder- und Schweinehaltung
§ 9 Sozialkontakte
§ 10 Bodenbeschaffenheit
§ 11 Stallklima
§ 12 Betreuungsintensität
2. Abschnitt: Geflügelhaltung
§ 13 Bewegungsmöglichkeit
§ 14 Sozialkontakte
§ 15 Bodenbeschaffenheit
§ 16 Stallklima
§ 17 Betreuungsintensität
3. Abschnitt:
Sonstige Tierhaltung
§ 18 Pferdehaltung
§ 19 Hundehaltung
§ 20 Haltung von Kaninchen, Schafen und Ziegen
§ 21 Pelztierhaltung
§ 22 Haltung von Straußenvögeln
3. Hauptstück:
Tierheime
§ 24 Mindestanforderungen
4. Hauptstück:
Schlussbestimmungen
§ 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anlagen:
Anhang 1: Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern (Anhang zu § 8 Abs. 2 Z 6)
Anhang 2: Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen (Anhang zu § 8 Abs. 3 Z 3)
Anhang 3: Mindestanforderungen für die Haltung von Geflügel (Anhang zu § 13)
Anhang 4: Mindestanforderungen Stalleinrichtung für Geflügel (Anhang zu § 15 Z 10)
Anhang 5: Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden (Anhang zu § 18 Abs. 1)
Anhang 6: Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen (Anhang zu § 20 Abs. 1)
Anhang 7: Mindestanforderungen für die Haltung von Schafen und Ziegen (Anhang zu § 20 Abs. 2)
Anhang 8: Besondere Vorschriften für Nerze, Iltisse und Frettchen, Füchse, Nutrias und Chinchillas (Anhang zu § 21 Abs. 2 Z 5)
Anhang 9: Mindestanforderungen für die Haltung von Straußen, Emus, Nandus und Kasuaren (Anhang zu § 22)
1. Hauptstück
Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
Allgemeines
Fütterung und Betreuung
(2) Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
(3) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.
(4) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere regelmäßig überprüfen. Er muss kranke oder verletzte Tiere entweder unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und von einem Tierarzt behandeln lassen oder aber schmerzlos töten oder töten lassen.
Unterbringung
(2) Der Tierhalter hat für eine geeignete Unterbringung der Tiere (beispielsweise in Gehegen, Käfigen, Ausläufen, Boxen, Ställen, Hütten, Zwingern, Terrarien, Aquarien) zu sorgen und die entsprechenden Einrichtungen mindestens täglich zu überprüfen sowie sauber zu halten. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
(3) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, dass keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht und die Tiere nicht entweichen können.
(4) Die Verwendung von Anbindevorrichtungen, welche zu Verletzungen führen oder Schmerzen verursachen können, ist verboten. Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind den Körpermaßen der Tiere anzupassen und regelmäßig zu überprüfen.
(5) Wer ein Tier hält, das sich den gegebenen klimatischen Verhältnissen nicht anpassen kann, muss für eine geeignete Unterkunft sorgen. Für Tiere, die ständig im Freien gehalten werden, muss ausreichender Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, Frost oder längere Niederschläge vorhanden sein.
(6) Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierarten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.
Stalleinrichtung
(2) Spalten-, Loch-, Rost- und Gitterböden sind der Tierart, der Größe und dem Gewicht der Tiere anzupassen. Solche Böden und deren Teile müssen unverschiebbar verlegt sein. Ihre Auftrittsflächen müssen eben, frei von Graten und scharfen Kanten und möglichst rutschsicher sein. Der Höhenunterschied der Auftrittsflächen nebeneinanderliegender Balken darf nicht mehr als 2 mm betragen.
(3) Bei der Gruppen- und Laufstallhaltung ist der Bewegungsraum so zu bemessen, dass die Tiere die Futter- und Tränkeeinrichtungen erreichen, sich gegenseitig ausweichen und die Ruheplätze gleichzeitig einnehmen können.
(4) Bei Stalleinrichtungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sozialkontakt der Tiere untereinander möglich ist.
(5) Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Elektrische Abschrankungen in Laufställen sind nur vorübergehend zulässig.
(6) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muss mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Die Lichtintensität im Aufenthaltsbereich der Tiere muss tagsüber oder während der Beleuchtungsphase mindestens 15 Lux betragen.
(7) Das Stallklima muss so beschaffen sein, dass das Wohlbefinden der Tiere sichergestellt ist und Schäden sowie Leiden ausgeschlossen werden können. In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
Eingriffe an Tieren
(2) Eingriffe, bei denen in der Regel eine Betäubung unterbleiben darf, sind:
(3) Verboten ist:
Tötung und Schlachtung von Tieren
(2) Es ist verboten, vor dem Betäuben oder Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und Kaninchen können dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann.
(3) Beim Schlachten aller warmblütigen Tiere muss dem Blutentzug eine vollkommene allgemeine Betäubung des Tieres vorausgehen. Diese Betäubung darf nur im Falle einer Notschlachtung unterbleiben, wenn dadurch Schmerzen oder Leiden des Tieres vermieden oder abgekürzt werden können. Beim Schlachten von Geflügel ist eine Betäubung nicht erforderlich, wenn es durch schnelles, vollständiges Durchtrennen der Halsschlagadern erfolgt.
(4) Eine Betäubung hat durch Bolzenschuß, Schlagbolzen, elektrische Betäubung oder durch Kohlendioxid zu erfolgen. Die Apparate sind vor jeder Anwendung auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und solange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhig zu stellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.
Besondere Tötungsarten
(2) Fische sind durch Kopfschlag oder elektrisch zu töten. Krustentiere (Krebse, Hummer usw.) sind durch Einwerfen in kochendes Wasser zu töten. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Tiere mit dem kochenden Wasser voll in Berührung kommen.
(3) Überzählige Küken in Brutanstalten sind auf schnell wirksame Weise maschinell oder durch Kohlendioxideinwirkung zu töten. Sie dürfen nicht aufeinandergeschichtet werden, solange sie noch leben.
2. Hauptstück
Besondere Tierhaltungsvorschriften
Abschnitt
Rinder- und Schweinehaltung
Bewegungsmöglichkeit
(2) Für die Rinderhaltung gelten folgende Mindestanforderungen:
1. Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten, ausgenommen hievon ist eine höchstens einstündige Anbindung von in Gruppen gehaltenen Kälbern während der Milch- oder Milchaustauschtränke.1a Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. In jedem Fall hat die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), multipliziert mit 1,1, zu entsprechen. Einzelbuchten für Kälber (außer für die Absonderung kranker Tiere) müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen.
2. In der Anbindehaltung im Kurzstand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 30 cm betragen. Beim Mittellangstand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muss mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen; bei Kälbern muss die Standbreite gleich der Widerristhöhe sein.3. Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, dass sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zum Futterbarren mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt gemessen in beide Richtungen, freien Bewegungsspielraum ermöglichen.
4. Die Futterkrippensohle muss mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem dürfen höchstens 42 cm hoch sein.
5. Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen.
6. Bezüglich Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in Anhang 1 angeführten Mindestmaße.
(3) Für die Schweinehaltung gelten folgende Mindestanforderungen:
Sozialkontakte
Bodenbeschaffenheit
(2) Für die Rinderhaltung gelten weiters folgende Mindestanforderungen:
(3) Für die Schweinehaltung gelten weiters folgende Mindestanforderungen:
Stallklima
(2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein.
(3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
| Jungvieh und Kühe: | 1,0 |
| Mastkälber und Mastrinder: | 1,25 |
| Ferkel bis 30 kg: | 2,5 |
| Mastschweine bis 50 kg: | 2,0 |
| Mastschweine bis 110 kg: | 1,25 |
| Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: | 1,25 |
| leere und trächtige Sauen und Eber: | 0,75 |
(4) Lufteintrittsöffnungen müssen im Ausmaß von 0,35 m² Fenster- und Toröffnungen pro Großvieheinheit vorhanden sein.
(5) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muss mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen.
(6) Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
Betreuungsintensität
(2) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.
(3) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.
(4) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen.
(5) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
(6) Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Fütterung, Lüftung).
(7) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
Abschnitt
Geflügelhaltung
Bewegungsmöglichkeit
§ 13. Für Geflügel sind die in Anhang 3 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. [Anhang 3]
Sozialkontakte
Bodenbeschaffenheit
§ 15. Bei der Boden- und Käfigbeschaffenheit sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
Stallklima
(2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein.
(3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren: Masthühner: 4,5 Junghennen und Legehennen: 3,0
(4) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m² pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großvieheinheit gelten die in Abs. 3 genannten tierspezifischen Faktoren.
(5) In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.
(6) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Bei Haltung unter künstlicher Beleuchtung müssen die Tiere täglich eine Mindestruhezeit von sechs Stunden haben, während welcher die Lichtstärke so zu verringern ist, dass die Tiere tatsächlich ruhen können. Die Lichtstärke in der Ruhezeit darf 5 Lux nicht über- schreiten. Bei Lichtänderung sind gleitende Übergänge einzuhalten.
(7) Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
Betreuungsintensität
(2) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit Futter und Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursache ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, d.h. die Tiere sind zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten; die Haltungsbedingungen sind zu ändern.
(4) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
(5) Mehr als drei Käfig-Etagen sind nur dann erlaubt, wenn durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Inspektion auf allen Etagen jederzeit sichergestellt ist.
(6) Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte überprüft werden. Werden solche festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen, bis der Defekt behoben werden kann.
(7) Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täglich zu inspizieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muss, dass jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann.
Abschnitt
Sonstige Tierhaltung
Pferdehaltung
§ 18. (1) Die Unterbringung muss den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden des Pferdes entsprechen. Die in Anhang 5 festgelegten Mindestanforderungen sind einzuhalten. Außerdem hat der Tierhalter für eine regelmäßige Fütterung sowie Tränkung und eine dem Bewegungsbedürfnis der Tiere entsprechende Gelegenheit zum Auslauf zu sorgen. [Anhang 5]
(2) Der Tierhalter hat für eine regelmäßige, ausreichende und fachgerechte Hufpflege zu sorgen.
(3) Die Verabreichung von Medikamenten oder anderen Mitteln zum Erreichen einer besseren sportlichen Leistung (Doping) ist verboten.
(4) Bei Verwendung von Pferden als Zugtiere und für Kutschenfahrten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Pferde nicht überfordert werden. Für Ruhepausen und Fütterung und Tränkung ist zu sorgen.
(5) Lahme und kranke Pferde dürfen zur Arbeit nicht verwendet werden.
Hundehaltung
(2) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessener großer Schutzraum (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muss
(3) Werden Hunde angebunden gehalten, gilt folgendes:
(4) Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden.
(5) Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.
(6) Für das Abrichten von Hunden gelten folgende Verbote:
Haltung von Kaninchen, Schafen und Ziegen
§ 20. (1) Für Kaninchen sind die im Anhang 6 festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich Unterbringung oder Unterkunft einzuhalten. [Anhang 6]
(2) Für Schafe und Ziegen sind die im Anhang 7 festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich Unterbringung oder Unterkunft einzuhalten.
Pelztierhaltung
§ 21. (1) Die Bewilligung für die Haltung von Pelztieren ist nur zu erteilen, wenn gewährleistet ist,
(2) Bei der Haltung von Pelztieren sind folgenden Mindestanforderungen einzuhalten:
Haltung von Straußenvögeln
§ 22. (1) Strauße sind in Gehegen und in Gruppen zu halten. Eine Stallhaltung ist nur vorübergehend, insbesonders für die Dauer schädlicher Witterungsbedingungen, erlaubt. Auch dabei ist jedoch für einen ausreichenden Auslauf zu sorgen. Bei Temperaturen unter 0° C darf der Auslauf nur stundenweise erfolgen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit nasse Tiere bei einer Temperatur von plus 15° C trocknen können. Hinsichtlich des Flächenbedarfes gelten die in den folgenden Absätzen und im Anhang 9 festgelegten Mindestanforderungen. [Anhang 9]
(2) Gehege sind so einzurichten, dass sie die artgemäße Bewegung der Tiere nicht einschränken. Insbesonders hat das Gehege die Möglichkeit für einen schnellen Lauf zu bieten. Durch Sträucher oder künstliche Anlagen ist für eine Versteckmöglichkeit und einen Sichtschutz zu sorgen. Die Einfriedung muss aus geeignetem Material bestehen und so verarbeitet und angelegt sein, dass sie für die Strauße gut sichtbar ist und beim Anspringen keine Verletzungen hervorgerufen werden können. Elektrozäune und Stacheldrahtzäune sind verboten. Anstelle eines Zaunes dürfen Gräben, die nicht übersprungen werden können, angelegt werden.
(3) Die Stallfläche muss so dimensioniert sein, dass alle Tiere gleichzeitig darin gehalten werden können. Erwachsene weibliche Strauße sowie Jungstrauße bis zur Geschlechtsreife sind stets in Gruppen zu halten, wobei die Gruppengröße 20 Stück nicht überschreiten darf. Erwachsene männliche Strauße, fremde Strauße zum Eingewöhnen und aggressive Strauße sind im Stall stets einzeln zu halten. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straußen haben. Die Stallabteile sind mit schmalen Futterkrippen und Tränkeeinrichtungen auszurüsten. Sonst dürfen keine Gegenstände im Stall vorhanden sein. Der Boden muss rutschfest und trocken sein. Ein Abteil ist so auszurüsten, dass ein Strauß schonend ruhig gestellt werden kann. Die Stalltemperatur darf nicht unter plus 15° C absinken. Der Stall muss ausreichend belüftet sein. Für eine ausreichende, täglich mindestens zehnstündige Beleuchtung ist zu sorgen. Der Tag-Nacht-Zyklus ist einzuhalten und ist, wenn notwendig, Kunstlicht mit einer Lichtstärke die Tageslicht entspricht, anzuwenden.
(4) Der Tierhalter hat für eine der natürlichen Ernährungsweise entsprechende Fütterung und Tränkung zu sorgen. Insbesonders auf eine ausreichende Mineral- und Ballaststoffgabe ist zu achten.
(5) Straußenküken sind die ersten Tage nach dem Schlüpfen im Stall zu halten. Danach ist bei geeigneter Witterung für einen ausreichenden Auslauf zu sorgen. Die Umgebungstemperaturen im Stall müssen bis zum 10. Lebenstag 32° C, ab dem 11. Lebenstag bis zur 4. Lebenswoche 29° C und ab der 5. bis zur 12. Lebenswoche 27° C betragen. Danach können die Temperaturen langsam abgesenkt werden. Straußenküken sind mindestens viermal täglich und entsprechend dem natürlichen Angebot an Nährstoffen zu füttern. Darüber hinaus müssen die Straußenküken mit Futterkalk und Magensteinen versorgt werden.
(6) Für die Haltung von Nandus, Emus und Kasuare gelten die Abs. 1 bis 5 ebenfalls, wobei jedoch Nandus in Gruppen, Emus stets paarweise und Kasuare einzeln in Gehegen zu halten sind. Lediglich bei für die Tiere abträglichen Witterungsbedingungen sind sie im Stall zu halten.
3. Hauptstück
Tierheime
Führung eines Tierheimes
(2) Die Behörde hat ein Gutachten des Amtstierarztes darüber einzuholen, ob die Tiere den Zielen des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990 und dieser Verordnung entsprechend gehalten werden können.
(3) Die Führung eines Tierheimes ist nicht zu untersagen, wenn
(4) Der Betreiber des Tierheimes - oder ein von ihm bestellter Verantwortlicher - hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers des Tieres, eine Beschreibung des Tieres, der Tag der Einstellung und der Gesundheitszustand einzutragen sind. Bei Abgabe des Tieres sind Datum und Art des Abgangs (Tötung, Verenden oder Abgabe an Private) sowie Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
(5) Dem Amtstierarzt ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, der Zutritt zu allen Einrichtungen des Tierheimes und die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen nach Abs. 4 zu gestatten sowie jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen.
Mindestanforderungen
(2) Für jede Tierart müssen gesonderte klimatisierte und den hygienischen Anforderungen entsprechende Räumlichkeiten vorhanden sein.
(3) Weiters müssen eine Quarantänestation und ein tierärztlicher Behandlungsraum vorhanden sein.
(4) Die Quarantänestation muss von den übrigen Unterbringungen getrennt sein.
(5) Den Tieren muss sauberes Trinkwasser in stets ausreichender Menge zur Verfügung stehen; Futternäpfe sind täglich zu reinigen.
(6) Um Seuchenausbrüchen vorzubeugen, müssen Hunde und Katzen gegen Tollwut und gegen artspezifische Seuchen geimpft sein. Weiters ist für eine regelmäßige Ungezieferbekämpfung und Entwurmung zu sorgen.
4. Hauptstück
Schlußbestimmungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (2) In der Geflügelhaltung gemäß §§ 13 bis 17 gelten
folgende Übergangsfristen für die Anpassung der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen: (3) Bei Anpassungsmaßnahmen ist auf die wirtschaftliche
Zumutbarkeit Rücksicht zu nehmen. Anlagen: Zu § 8 Abs. 2 Z 6 [Mindestanforderungen für die
Haltung von Rindern]
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Tierart |
Einraumbuchten Bodenfläche je Tier (m²) |
Mehrraumbuchten ohne Boxen |
Trog- bzw. Freßplatzlänge je Tier (m) |
|
|
Liegefläche je Tier (m²) |
Lauf-, Mist- oder Freßgangbreite |
|||
|
Kälber bis 180 kg |
1,7 |
1,0 |
1,4 |
0,42 |
|
Kälber bis 220 kg |
2,0 |
1,3 |
1,5 |
0,45 |
|
Jung- und Mast- vieh bis 350 kg |
3,0 |
1,5 |
1,8 |
0,54 |
|
Jung- und Mast-vieh 350 bis 600 kg |
5,0 |
2,5 |
2,0 |
0,70 |
|
Milchkühe |
5,0 |
3,0 |
2,2 |
0,75 |
|
Boxenlaufställe für Milchkühe
Liegeboxen: Breite 1,20 m Länge: 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen) Laufgangbreite: 2,20 m
Abkalbebox muss vorhanden sein |
||||
Zu § 8 Abs. 3 Z 3 [Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen]
|
Ferkel bis zu 30 kg |
Schweine 30-60 kg |
Schweine 60-110 kg |
Sauen |
|
|
Freßplätze |
||||
|
Freßplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung |
18 cm |
27 cm |
33 cm |
40 cm |
|
Zahl der Freßplätze bei Vorratsfütterung |
1 pro 4 Tiere |
1 pro 4 Tiere |
1 pro 4 Tiere |
|
|
Bodenflächen |
||||
|
Einzelstände / Anbindstandplätze |
--- |
--- |
--- |
65 x 190 cm |
|
Liegefläche pro Tier in Buchten mit separatem Kotplatz |
0,25 m² |
0,40 m² |
0,60 m² |
1,10 m² |
|
Gesamtbuchtenfläche |
0,40 m² |
0,70 m² |
1,00 m² |
2,50 m² |
|
Abferkelbuchten
|
5 m²
4 m² |
|||
|
Buchten mit Vollspaltenböden (ÖNORM L 5290) |
0,30 m² |
0,50 m² |
0,70 m² |
Zu § 13 [Mindestanforderungen für die Haltung von Geflügel]
|
Bodenfläche je Tier |
||
|
Legehennen Zuchttiere |
Masttiere |
Küken und Junghennen von Legerassen |
|
in Ställen mit Gitterböden oder Käfigen (= "Käfighaltung")
Legehennen bis 2 kg 450 cm² je Tier Legehennen über 2 kg 550 cm² je Tier Mastelterntiere: 1440 cm² je Hahn 550 cm² je Henne
Legeelterntiere in Familienhaltung: 550 cm² je Tier
In Ställen mit Volierenhaltung
1 m² begehbare Fläche je 9 Tiere und 1 m² Stallbodenfläche je 25 Tiere
in Ställen mit Bodenhaltung (mit Kotgrube und mind. 1/3 eingestreuter Scharraum)
1 m² je 7 Tiere |
in Bodenhaltung:
Masthühner 1 m² je 30 kg Truthühner 1 m² je 40 kg
in Bodenhaltung mit Auslauf:
Stallfläche: Masthühner 1 m² je 25 kg Truthühner 1 m² je 25 kg Enten 1 m² je 25 kg Gänse 1 m² je 15 kg
Auslauffläche: Masthühner 2 m² je Tier Truthühner 10 m² je Tier Enten 2 m² je Tier Gänse 10 m² je Tier |
bis 3 Wochen alt 140 cm² je Tier
bis 6 Wochen alt: 550 cm² je Tier
bis 12 Wochen alt: 700 cm² je Tier
bis 18 Wochen alt:
1000 cm² je Tier bei Rassen bis 2 kg
1150 cm² je Tier bei Rassen über 2 kg |
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in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf
Stall: 1 m² je 7 Tiere Auslauf: 10 m² je Tier |
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Zu § 15 Z 10 [Mindestanforderungen für die Stalleinrichtung für Geflügel]
|
Volieren- oder Bodenhaltung |
Käfighaltung |
||||
|
Stalleinrichtungen |
Legehennen Zuchttiere |
Masttiere |
Küken von Legerassen bis 10 Wochen alt |
Legehennen |
|
|
Freßplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung |
16 cm/Tier |
|
3 cm/Tier |
|
|
|
Freßplatzlänge am Trog bei mechanischer Füttuerung |
8 cm/Tier |
3 cm/Tier |
3 cm/Tier |
10 cm bzw. 12 cm bei schweren Legerassen/Tier |
|
|
Futterrinne und Rundautomaten |
3 cm/Tier |
2 cm/Tier |
2 cm/Tier |
|
|
|
Trinknippel |
1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit |
||||
|
Tränkrinnenseite |
2,5 cm/Tier |
2,5 cm/Tier |
1 cm/Tier |
Durchgehend |
|
|
Tränkrinne an der Rundtränke |
1,5 cm/Tier |
1,5 cm/Tier |
1 cm/Tier |
||
|
Sitzstangen (außer bei Lattenrostboden) Sitzstangenlänge |
20 cm/Tier |
||||
|
horizontaler Sitzstangenabstand |
30 cm |
||||
|
Eiablageplatz Einzelnester |
1 je 5 Tiere |
||||
|
Gemeinschaftsnester Tunnelnester |
1 m² je 100 Tiere |
||||
Zu § 18 Abs. 1 [Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden]
|
Flächenbedarf: |
Stand: |
Laufstall: |
|
doppelte Widerristhöhe im Quadrat – wo nicht anders möglich pro Seite bis maximal 20 cm weniger |
Breite: Widerristhöhe + 20 cm Länge: doppelte Widerristhöhe |
Grundfläche pro Pferd wie bei einer Box |
|
Auslauf: mindestens dreifache Boxengröße
Stallhöhe: mindestens 2,5 m
Seitenwände: Widerristhöhe + 30 cm Zwischengitter: schmaler als Hufbreite
Futterkrippen und Tränken: in Schultergelenkshöhe |
||
Zu § 20 Abs. 1 [Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen]
|
Kaninchenhaltung |
|||
|
Tierart |
Gewicht |
Bodenfläche pro Tier |
Mindestkäfighöhe |
|
Angora- und Mastkaninchen |
bis 3 kg |
0,20 m² |
40 cm |
|
3 bis 5 kg |
0,23 m² |
40 bis 60 cm |
|
|
5 bis 7 kg |
0,33 m² |
je nach Rasse |
|
|
Zuchthäsin mit Wurf |
bis 3 kg |
0,65 m² |
40 cm |
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3 bis 5 kg |
0,93 m² |
40 bis 60 cm |
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5 bis 7 kg |
1,20 m² |
je nach Rasse |
Zu § 20 Abs. 2 [Mindestanforderungen für die Haltung von Schafen und Ziegen]
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Schafe und Ziegen |
Bodenfläche |
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Mutterschaf/Mutterziege mit Nachzucht Schaf/Ziege Widder/Bock Raufenlänge pro Schaf/Ziege |
1,2 m² 1,0 m² 0,8 m² ca. 0,4 m |
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(Alle Schafe/Ziegen müssen gleichzeitig ungehindert fressen können)
Lattenhürden (Höhe 1,2 m) zur Abtrennung der verschiedenen Alters- und Geschlechtsgruppen |
Zu § 21 Abs. 2 Z 5
Besondere Vorschriften für Nerze, Iltisse und Frettchen, Füchse, Nutrias und Chinchillas
Zu § 22 [Mindestanforderungen für die Haltung von Straußen, Emus, Nandus und Kasuaren]
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Flächenbedarf bei Gehegen (bei vollständigem Zufüttern) |
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Strauße |
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Für 1 Zuchtgruppe je 3 Tiere ab dem 6. Lebensmonat 1000 m²
für jedes weitere Tier 100 m² |
für 2 Zuchtgruppen für max. 8 Tiere 10.000 m² |
für Jungtiere bis zum 6. Lebensmonat (Gruppen bis max. 20 Tiere) je Tier 100 m² |
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Höhe der Einfriedung: 2 m Schmale Seite des Geheges 12 m |
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Nandus |
Emus |
Kasuare |
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je Paar 200 m² je weiteres Tier 50 m² |
je Paar 200 m² |
je Tier 200 m² |
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Höhe der Einfriedung: |
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1,5 m |
1,5 m |
2 m |
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Mindestanforderungen an Ställe |
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Strauße |
Emus Nandus |
Kasuare
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Stallfläche |
ab 6. Lebensmonat 8 m² Einzelhaltung 3 m² Gruppenhaltung |
4 m² |
8 m² |
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Höhe der Abgrenzung |
1,8 m |
1, 5 m |
2 m |
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lichte Höhe der Stalldecke |
3 m |
2,5 m |
3 m |