Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, vom 30. Mai 1995 mit der Bestimmungen des Burgenländischen Tierschutzgesetzes 1990 ausgeführt werden (Burgenländische Tierschutzverordnung)

StF: LGBl.Nr. 38/1995

idF.: LGBl. Nr. 17/1999

 

Auf Grund des § 7 des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990, LGBl. Nr. 86, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 41/1992 und LGBl. Nr. 8/1995, wird verordnet:

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. Hauptstück: 

Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

§ 1     Allgemeines

§ 2     Fütterung und Betreuung

§ 3     Unterbringung

§ 4     Stalleinrichtung

§ 5     Eingriffe an Tieren

§ 6     Tötung und Schlachtung von Tieren

§ 7     Besondere Tötungsarten

2. Hauptstück: 

Besondere Tierhaltungsvorschriften

 

1. Abschnitt: Rinder- und Schweinehaltung

§ 8         Bewegungsmöglichkeit

§ 9         Sozialkontakte

§ 10       Bodenbeschaffenheit

§ 11       Stallklima

§ 12       Betreuungsintensität

 

2. Abschnitt: Geflügelhaltung

§ 13         Bewegungsmöglichkeit

§ 14         Sozialkontakte

§ 15         Bodenbeschaffenheit

§ 16         Stallklima

§ 17         Betreuungsintensität

 

3. Abschnitt: 

Sonstige Tierhaltung

§ 18         Pferdehaltung

§ 19         Hundehaltung

§ 20         Haltung von Kaninchen, Schafen und Ziegen

§ 21         Pelztierhaltung

§ 22         Haltung von Straußenvögeln

 

3. Hauptstück: 

Tierheime

§ 23         Führung eines Tierheimes

§ 24         Mindestanforderungen

4. Hauptstück: 

Schlussbestimmungen

§ 25         Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

Anlagen:

 

Anhang 1: Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern (Anhang zu § 8 Abs. 2 Z 6)

Anhang 2: Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen (Anhang zu § 8 Abs. 3 Z 3)

Anhang 3: Mindestanforderungen für die Haltung von Geflügel (Anhang zu § 13)

Anhang 4: Mindestanforderungen Stalleinrichtung für Geflügel (Anhang zu § 15 Z 10)

Anhang 5: Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden (Anhang zu § 18 Abs. 1)

Anhang 6: Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen (Anhang zu § 20 Abs. 1)

Anhang 7: Mindestanforderungen für die Haltung von Schafen und Ziegen (Anhang zu § 20 Abs. 2)

Anhang 8: Besondere Vorschriften für Nerze, Iltisse und Frettchen, Füchse, Nutrias und Chinchillas (Anhang zu § 21 Abs. 2 Z 5)

Anhang 9: Mindestanforderungen für die Haltung von Straußen, Emus, Nandus und Kasuaren (Anhang zu § 22)

 

 

 

 

1. Hauptstück

 

Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

Allgemeines

§ 1. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für das Halten sämtlicher Tiere gemäß § 1 Abs. 2 Bgld. Tierschutzgesetz 1990, sofern das zweite Hauptstück nicht abweichende Vorschriften enthält.

Fütterung und Betreuung

§ 2. (1) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tierart und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß als Futter verwendet werden.

(2) Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

(3) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.

(4) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere regelmäßig überprüfen. Er muss kranke oder verletzte Tiere entweder unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und von einem Tierarzt behandeln lassen oder aber schmerzlos töten oder töten lassen.

 

Unterbringung

§ 3. (1) Die Tierhaltung ist nach dem Stand der Erfahrung sowie den technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen so zu gestalten, dass alle Tiere gemäß ihren Körperfunktionen und ihrem artgemäßen Verhalten ohne Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit ungestört stehen, in Ruhelage liegen, fressen, trinken, ausscheiden und sich möglichst ausreichend pflegen und beschäftigen können.

(2) Der Tierhalter hat für eine geeignete Unterbringung der Tiere (beispielsweise in Gehegen, Käfigen, Ausläufen, Boxen, Ställen, Hütten, Zwingern, Terrarien, Aquarien) zu sorgen und die entsprechenden Einrichtungen mindestens täglich zu überprüfen sowie sauber zu halten. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

(3) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, dass keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht und die Tiere nicht entweichen können.

(4) Die Verwendung von Anbindevorrichtungen, welche zu Verletzungen führen oder Schmerzen verursachen können, ist verboten. Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind den Körpermaßen der Tiere anzupassen und regelmäßig zu überprüfen.

(5) Wer ein Tier hält, das sich den gegebenen klimatischen Verhältnissen nicht anpassen kann, muss für eine geeignete Unterkunft sorgen. Für Tiere, die ständig im Freien gehalten werden, muss ausreichender Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, Frost oder längere Niederschläge vorhanden sein.

(6) Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierarten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.

 

Stalleinrichtung

§ 4. (1) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muss über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein.

(2) Spalten-, Loch-, Rost- und Gitterböden sind der Tierart, der Größe und dem Gewicht der Tiere anzupassen. Solche Böden und deren Teile müssen unverschiebbar verlegt sein. Ihre Auftrittsflächen müssen eben, frei von Graten und scharfen Kanten und möglichst rutschsicher sein. Der Höhenunterschied der Auftrittsflächen nebeneinanderliegender Balken darf nicht mehr als 2 mm betragen.

(3) Bei der Gruppen- und Laufstallhaltung ist der Bewegungsraum so zu bemessen, dass die Tiere die Futter- und Tränkeeinrichtungen erreichen, sich gegenseitig ausweichen und die Ruheplätze gleichzeitig einnehmen können.

(4) Bei Stalleinrichtungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sozialkontakt der Tiere untereinander möglich ist.

(5) Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Elektrische Abschrankungen in Laufställen sind nur vorübergehend zulässig.

(6) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muss mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Die Lichtintensität im Aufenthaltsbereich der Tiere muss tagsüber oder während der Beleuchtungsphase mindestens 15 Lux betragen.

(7) Das Stallklima muss so beschaffen sein, dass das Wohlbefinden der Tiere sichergestellt ist und Schäden sowie Leiden ausgeschlossen werden können. In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

 

Eingriffe an Tieren

§ 5. (1) Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, dass in der Regel eine Betäubung unterbleiben darf oder die Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder zumutbar ist.

(2) Eingriffe, bei denen in der Regel eine Betäubung unterbleiben darf, sind:

  1. Maßnahmen, die vom Tierarzt aus veterinärmedizinischen Gründen als erforderlich erachtet werden;
  2. die in fachkundiger Weise vorgenommene Kastration von Fohlen, Kälbern, Ferkeln, Schafböcken und Ziegenböcken, die nicht älter als vier Wochen sind, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt;
  3. das fachkundige Enthornen von Kälbern, die nicht älter als sechs Wochen sind;
  4. das fachkundige Kürzen des Schwanzes bei Ferkeln, die nicht älter als vier Tage sind;
  5. das fachkundige Kürzen des Schwanzes bei Schafen, die nicht älter als acht Tage sind;
  6. das fachkundige Kürzen des Schwanzes bei Stierkälbern, die nicht älter als acht Tage sind;
  7. das fachkundige Kürzen des Schnabels bei Geflügel;
  8. das fachkundige Kupieren der Rute und das Amputieren der Wolfskralle bei Hunden, die nicht älter als drei Tage sind.

(3) Verboten ist:

  1. das Amputieren von Körperteilen mittels Gummiringen;
  2. das Kupieren von Hundeohren;
  3. das Entkrallen von Katzen;
  4. das Enthornen von Kälbern nach der Ätzmethode;
  5. das Devokalisieren (= Eingriffe an den Stimmorganen zur Verhinderung von Laut- und Schmerzäußerungen).

 

Tötung und Schlachtung von Tieren

§ 6. (1) Tiere sind vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten auf eine angemessene Art ruhig zu stellen, so dass vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregungen, Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. Außer im Falle einer Notschlachtung dürfen Tiere nur unter der Aufsicht von Personen geschlachtet oder getötet werden, deren Kenntnisse ein schmerzfreies Töten erwarten lassen.

(2) Es ist verboten, vor dem Betäuben oder Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und Kaninchen können dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann.

(3) Beim Schlachten aller warmblütigen Tiere muss dem Blutentzug eine vollkommene allgemeine Betäubung des Tieres vorausgehen. Diese Betäubung darf nur im Falle einer Notschlachtung unterbleiben, wenn dadurch Schmerzen oder Leiden des Tieres vermieden oder abgekürzt werden können. Beim Schlachten von Geflügel ist eine Betäubung nicht erforderlich, wenn es durch schnelles, vollständiges Durchtrennen der Halsschlagadern erfolgt.

(4) Eine Betäubung hat durch Bolzenschuß, Schlagbolzen, elektrische Betäubung oder durch Kohlendioxid zu erfolgen. Die Apparate sind vor jeder Anwendung auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und solange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhig zu stellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.

 

Besondere Tötungsarten

§ 7. (1) Das Töten durch Genickschlag ist nur bei Hasen und Kaninchen erlaubt. Der Genickstich ist verboten.

(2) Fische sind durch Kopfschlag oder elektrisch zu töten. Krustentiere (Krebse, Hummer usw.) sind durch Einwerfen in kochendes Wasser zu töten. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Tiere mit dem kochenden Wasser voll in Berührung kommen.

(3) Überzählige Küken in Brutanstalten sind auf schnell wirksame Weise maschinell oder durch Kohlendioxideinwirkung zu töten. Sie dürfen nicht aufeinandergeschichtet werden, solange sie noch leben.

 

2. Hauptstück

Besondere Tierhaltungsvorschriften

 

  1. Abschnitt

Rinder- und Schweinehaltung

Bewegungsmöglichkeit

§ 8. (1) Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, dass alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.

(2) Für die Rinderhaltung gelten folgende Mindestanforderungen:

1. Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten, ausgenommen hievon ist eine höchstens einstündige Anbindung von in Gruppen gehaltenen Kälbern während der Milch- oder Milchaustauschtränke.

1a  Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche         Bescheinigung darüber vor, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. In jedem Fall hat die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), multipliziert mit 1,1, zu entsprechen. Einzelbuchten für Kälber (außer für die Absonderung kranker Tiere) müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen.

2.    In der Anbindehaltung im Kurzstand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 30 cm betragen. Beim Mittellangstand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muss mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen; bei Kälbern muss die Standbreite gleich der Widerristhöhe sein.

3. Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, dass sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zum Futterbarren mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt gemessen in beide Richtungen, freien Bewegungsspielraum ermöglichen.

4.    Die Futterkrippensohle muss mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem dürfen höchstens 42 cm hoch sein.

5.    Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen.

6.    Bezüglich Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in Anhang 1 angeführten Mindestmaße.

(3) Für die Schweinehaltung gelten folgende Mindestanforderungen:

  1. Die Halsanbindung von Schweinen ist verboten.
  2. Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden.
  3. Das Mindestplatzangebot für Schweine wird laut Anhang 2 festgelegt.

 

Sozialkontakte

§ 9. In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.

 

Bodenbeschaffenheit

§ 10. (1) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muss über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein.

(2) Für die Rinderhaltung gelten weiters folgende Mindestanforderungen:

  1. Kälber dürfen nicht auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden. Mastrinder dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Böden sind im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten.
  2. Die Liegefläche von Milchkühen muss in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. Die Oberseite muss eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein.

(3) Für die Schweinehaltung gelten weiters folgende Mindestanforderungen:

  1. Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterboden versehenen mehrstöckigen Käfigen ist verboten.
  2. Schweine dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Böden sind im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten.
  3. Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhaltungstechnik gleichwertiges Liegenest anzubieten.

 

Stallklima

§ 11. (1) Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. Eine Alarmanlage und ein geeignetes Ersatzsystem sind vorzusehen.

(2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein.

(3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:

Jungvieh und Kühe:  1,0
Mastkälber und Mastrinder:  1,25
Ferkel bis 30 kg:  2,5
Mastschweine bis 50 kg:  2,0
Mastschweine bis 110 kg:  1,25
Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen:  1,25
leere und trächtige Sauen und Eber:  0,75

(4) Lufteintrittsöffnungen müssen im Ausmaß von 0,35 m² Fenster- und Toröffnungen pro Großvieheinheit vorhanden sein.

(5) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muss mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen.

(6) Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.

 

Betreuungsintensität

§ 12. (1) Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

(2) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.

(3) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.

(4) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen.

(5) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.

(6) Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Fütterung, Lüftung).

(7) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.

 

  1. Abschnitt

Geflügelhaltung

 

Bewegungsmöglichkeit

§ 13. Für Geflügel sind die in Anhang 3 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. [Anhang 3]

Sozialkontakte

§ 14. In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.

 

Bodenbeschaffenheit

§ 15. Bei der Boden- und Käfigbeschaffenheit sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:

  1. Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten.
  2. Bei der Bodenhaltung von Legehennen muss mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf, bedeckt sein, ein ausreichender Teil der Stallfläche muss zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein.
  3. Auslaufflächen müssen zum größten Teil bewachsen sein.
  4. Mindestens 65 % der Käfigbodenfläche muss eine lichte Höhe von mindestens 40 cm aufweisen; eine lichte Höhe von 35 cm darf im übrigen an keiner Stelle unterschritten werden.
  5. Der Käfigboden muss so beschaffen sein, dass die Hennen, ohne Schäden an den Ständern zu erleiden, stehen und auftreten können. Besteht der Käfigboden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so muss jede Henne mit mindestens drei Zehen jedes Ständers sicher fußen können.
  6. Sofern der Boden aus Drahtgeflecht mit rechteckigen Maschen besteht, darf die Bodenneigung nicht über 8 Grad liegen.
  7. Die Beschaffenheit des für die Käfige verwendeten Materials und die Konstruktion sowie der Zustand der Käfige müssen Verletzungen der Tiere so sicher ausschließen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
  8. Art und Größe der Käfigöffnung müssen sicherstellen, dass erwachsene Hennen ohne Leiden oder Verletzungen entnommen werden können.
  9. Die Käfige müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht entweichen können.
  10. Im übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen laut Anhang 4 entsprechen.

 

Stallklima

§ 16. (1) Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.

(2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein.

(3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren: Masthühner: 4,5 Junghennen und Legehennen: 3,0

(4) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m² pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großvieheinheit gelten die in Abs. 3 genannten tierspezifischen Faktoren.

(5) In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.

(6) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Bei Haltung unter künstlicher Beleuchtung müssen die Tiere täglich eine Mindestruhezeit von sechs Stunden haben, während welcher die Lichtstärke so zu verringern ist, dass die Tiere tatsächlich ruhen können. Die Lichtstärke in der Ruhezeit darf 5 Lux nicht über- schreiten. Bei Lichtänderung sind gleitende Übergänge einzuhalten.

(7) Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.

 

Betreuungsintensität

§ 17. (1) Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

(2) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit Futter und Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursache ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, d.h. die Tiere sind zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten; die Haltungsbedingungen sind zu ändern.

(4) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.

(5) Mehr als drei Käfig-Etagen sind nur dann erlaubt, wenn durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Inspektion auf allen Etagen jederzeit sichergestellt ist.

(6) Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte überprüft werden. Werden solche festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen, bis der Defekt behoben werden kann.

(7) Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täglich zu inspizieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muss, dass jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann.

 

  1. Abschnitt

Sonstige Tierhaltung 

 

Pferdehaltung

§ 18. (1) Die Unterbringung muss den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden des Pferdes entsprechen. Die in Anhang 5 festgelegten Mindestanforderungen sind einzuhalten. Außerdem hat der Tierhalter für eine regelmäßige Fütterung sowie Tränkung und eine dem Bewegungsbedürfnis der Tiere entsprechende Gelegenheit zum Auslauf zu sorgen. [Anhang 5]

(2) Der Tierhalter hat für eine regelmäßige, ausreichende und fachgerechte Hufpflege zu sorgen.

(3) Die Verabreichung von Medikamenten oder anderen Mitteln zum Erreichen einer besseren sportlichen Leistung (Doping) ist verboten.

(4) Bei Verwendung von Pferden als Zugtiere und für Kutschenfahrten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Pferde nicht überfordert werden. Für Ruhepausen und Fütterung und Tränkung ist zu sorgen.

(5) Lahme und kranke Pferde dürfen zur Arbeit nicht verwendet werden.

 

Hundehaltung

§ 19. (1) Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

(2) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessener großer Schutzraum (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muss

  1. das Tier gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit schützen,
  2. aus wärmedämmendem Material hergestellt sein,
  3. eine für den Hund geeignete Auflage (Matte) aufweisen und
  4. trocken und sauber gehalten werden.

(3) Werden Hunde angebunden gehalten, gilt folgendes:

  1. es muss ein Halsband oder ein Brustgeschirr verwendet werden, das den Tieren keine Schmerzen bereitet,
  2. die Verwendung von Würge- und Stachelhalsbändern ist verboten,
  3. die Kette muss an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung angebracht sein und dem Hund einen seitlichen Bewegungsraum von mindestens 3 m bieten,
  4. der Hund muss seine Hütte aufsuchen können,
  5. der Bewegungsbereich des Hundes darf nicht durch andere Gegenstände eingeschränkt sein, die ihn behindern oder gefährden könnten,
  6. die verwendete Kette muss mit drehbaren Wirbeln versehen sein und
  7. das Gewicht der Kette muss der Größe des Hundes angepaßt sein.

(4) Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden.

(5) Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.

(6) Für das Abrichten von Hunden gelten folgende Verbote:

  1. Anwendung übermäßiger Härte beim Abrichten, Ausbilden oder Prüfen von Hunden;
  2. das Abrichten und Prüfen von Hunden auf Schärfe an lebenden Tieren;
  3. die Anwendung elektrisierender Dressurgeräte;
  4. die Verwendung von Stachelhalsbändern.

 

Haltung von Kaninchen, Schafen und Ziegen

§ 20. (1) Für Kaninchen sind die im Anhang 6 festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich Unterbringung oder Unterkunft einzuhalten.  [Anhang 6]

(2) Für Schafe und Ziegen sind die im Anhang 7 festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich Unterbringung oder Unterkunft einzuhalten. 

 

Pelztierhaltung

§ 21. (1) Die Bewilligung für die Haltung von Pelztieren ist nur zu erteilen, wenn gewährleistet ist,

  1. dass eine angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung gegeben sind und
  2. dass das artgemäße Bewegungsbedürfnis nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt wird, wenn dem Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in Angst versetzt wird.

(2) Bei der Haltung von Pelztieren sind folgenden Mindestanforderungen einzuhalten:

  1. In freier Wildbahn geborene Tiere dürfen nicht in Pelztierfarmen gehalten werden.
  2. Der Pelztierbestand ist mindestens einmal täglich zu inspizieren und zwar in der für die Tierart am wenigst störenden Weise. Um eine gute Beziehung zwischen Betreuer und Tier herzustellen, muss auf geeigneten Kontakt und Umgang von frühestmöglichem Lebensalter an geachtet werden.
  3. Die Unterbringung von Pelztieren muss so beschaffen sein, dass diese jederzeit inspiziert werden kann. Es muss jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden können.
  4. Eine Desinfektion ist erforderlichenfalls durchzuführen, zumindest aber einmal jährlich. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Ratten, Mäuse, Fliegen sowie Ekto- und Endoparasiten möglichst fernzuhalten.
  5. Für Nerze, Iltisse, Frettchen, Füchse, Nutrias und Chinchillas gelten weiters die im Anhang 8 festgelegten Mindestanforderungen.

 

Haltung von Straußenvögeln

§ 22. (1) Strauße sind in Gehegen und in Gruppen zu halten. Eine Stallhaltung ist nur vorübergehend, insbesonders für die Dauer schädlicher Witterungsbedingungen, erlaubt. Auch dabei ist jedoch für einen ausreichenden Auslauf zu sorgen. Bei Temperaturen unter 0° C darf der Auslauf nur stundenweise erfolgen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit nasse Tiere bei einer Temperatur von plus 15° C trocknen können. Hinsichtlich des Flächenbedarfes gelten die in den folgenden Absätzen und im Anhang 9 festgelegten Mindestanforderungen. [Anhang 9]

(2) Gehege sind so einzurichten, dass sie die artgemäße Bewegung der Tiere nicht einschränken. Insbesonders hat das Gehege die Möglichkeit für einen schnellen Lauf zu bieten. Durch Sträucher oder künstliche Anlagen ist für eine Versteckmöglichkeit und einen Sichtschutz zu sorgen. Die Einfriedung muss aus geeignetem Material bestehen und so verarbeitet und angelegt sein, dass sie für die Strauße gut sichtbar ist und beim Anspringen keine Verletzungen hervorgerufen werden können. Elektrozäune und Stacheldrahtzäune sind verboten. Anstelle eines Zaunes dürfen Gräben, die nicht übersprungen werden können, angelegt werden.

(3) Die Stallfläche muss so dimensioniert sein, dass alle Tiere gleichzeitig darin gehalten werden können. Erwachsene weibliche Strauße sowie Jungstrauße bis zur Geschlechtsreife sind stets in Gruppen zu halten, wobei die Gruppengröße 20 Stück nicht überschreiten darf. Erwachsene männliche Strauße, fremde Strauße zum Eingewöhnen und aggressive Strauße sind im Stall stets einzeln zu halten. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straußen haben. Die Stallabteile sind mit schmalen Futterkrippen und Tränkeeinrichtungen auszurüsten. Sonst dürfen keine Gegenstände im Stall vorhanden sein. Der Boden muss rutschfest und trocken sein. Ein Abteil ist so auszurüsten, dass ein Strauß schonend ruhig gestellt werden kann. Die Stalltemperatur darf nicht unter plus 15° C absinken. Der Stall muss ausreichend belüftet sein. Für eine ausreichende, täglich mindestens zehnstündige Beleuchtung ist zu sorgen. Der Tag-Nacht-Zyklus ist einzuhalten und ist, wenn notwendig, Kunstlicht mit einer Lichtstärke die Tageslicht entspricht, anzuwenden.

(4) Der Tierhalter hat für eine der natürlichen Ernährungsweise entsprechende Fütterung und Tränkung zu sorgen. Insbesonders auf eine ausreichende Mineral- und Ballaststoffgabe ist zu achten.

(5) Straußenküken sind die ersten Tage nach dem Schlüpfen im Stall zu halten. Danach ist bei geeigneter Witterung für einen ausreichenden Auslauf zu sorgen. Die Umgebungstemperaturen im Stall müssen bis zum 10. Lebenstag 32° C, ab dem 11. Lebenstag bis zur 4. Lebenswoche 29° C und ab der 5. bis zur 12. Lebenswoche 27° C betragen. Danach können die Temperaturen langsam abgesenkt werden. Straußenküken sind mindestens viermal täglich und entsprechend dem natürlichen Angebot an Nährstoffen zu füttern. Darüber hinaus müssen die Straußenküken mit Futterkalk und Magensteinen versorgt werden.

(6) Für die Haltung von Nandus, Emus und Kasuare gelten die Abs. 1 bis 5 ebenfalls, wobei jedoch Nandus in Gruppen, Emus stets paarweise und Kasuare einzeln in Gehegen zu halten sind. Lediglich bei für die Tiere abträglichen Witterungsbedingungen sind sie im Stall zu halten.

3. Hauptstück

Tierheime 

 

Führung eines Tierheimes

§ 23. (1) Eine größere Anzahl fremder Tiere im Sinne des § 6 Bgld. Tierschutzgesetz 1990 liegt bei Hunden bei einer Stückzahl von über 10 und bei Katzen von über 30, jeweils erwachsenen Tieren, vor.

(2) Die Behörde hat ein Gutachten des Amtstierarztes darüber einzuholen, ob die Tiere den Zielen des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990 und dieser Verordnung entsprechend gehalten werden können.

(3) Die Führung eines Tierheimes ist nicht zu untersagen, wenn

  1. gewährleistet ist, dass die Haltung der Tiere den Grundsätzen des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990 und den Erfordernissen dieser Verordnung entspricht,
  2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung gesorgt ist,
  3. keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen und
  4. sichergestellt ist, dass bei der Leitung des Tierheimes entweder eine Person mit einschlägiger Fachausbildung an einer Hochschule oder Universität oder ein Absolvent einer Tierpflegerschule oder eine Person mit einer vergleichbaren Ausbildung zum Tierpfleger mit mindestens zweijähriger Berufspraxis mitarbeitet.

(4) Der Betreiber des Tierheimes - oder ein von ihm bestellter Verantwortlicher - hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers des Tieres, eine Beschreibung des Tieres, der Tag der Einstellung und der Gesundheitszustand einzutragen sind. Bei Abgabe des Tieres sind Datum und Art des Abgangs (Tötung, Verenden oder Abgabe an Private) sowie Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.

(5) Dem Amtstierarzt ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, der Zutritt zu allen Einrichtungen des Tierheimes und die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen nach Abs. 4 zu gestatten sowie jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen.

 

Mindestanforderungen

§ 24. (1) Jedes Tierheim muss über eine Tierpflegerwohnung, Verwaltungs- und Versorgungsgebäude und entsprechende Stallgebäude verfügen.

(2) Für jede Tierart müssen gesonderte klimatisierte und den hygienischen Anforderungen entsprechende Räumlichkeiten vorhanden sein.

(3) Weiters müssen eine Quarantänestation und ein tierärztlicher Behandlungsraum vorhanden sein.

(4) Die Quarantänestation muss von den übrigen Unterbringungen getrennt sein.

(5) Den Tieren muss sauberes Trinkwasser in stets ausreichender Menge zur Verfügung stehen; Futternäpfe sind täglich zu reinigen.

(6) Um Seuchenausbrüchen vorzubeugen, müssen Hunde und Katzen gegen Tollwut und gegen artspezifische Seuchen geimpft sein. Weiters ist für eine regelmäßige Ungezieferbekämpfung und Entwurmung zu sorgen.

 

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen 

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) In der Rinder- und Schweinehaltung gemäß den §§ 8 bis 12 gelten folgende Übergangsfristen für die Anpassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen:

  1. fünf Jahre für leicht erneuerbare Aufstallungsteile und Installationen, wie Tränken, Beleuchtung, Gummibeläge, Anhängevorrichtungen, Rauhfutterraufen und dergleichen, sowie für Umbaumaßnahmen von Einzelständen bei Kälbern nach § 8 Abs. 2,
  2. 15 Jahre für alle übrigen Anpassungen,
  3. § 8 Abs. 2 Z 1 und 1a finden auf die vor dem 1. Jänner 1998 neu gebauten oder umgebauten sowie erstmals benutzten Anlagen und auf Betriebe mit weniger als sechs Kälbern bis zum 30. Dezember 2006 keine Anwendung; ab 31. Dezember 2006 gelten diese Bestimmungen jedoch für alle Betriebe.

(2) In der Geflügelhaltung gemäß §§ 13 bis 17 gelten folgende Übergangsfristen für die Anpassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen:

  1. zwei Jahre für Maßnahmen im Sinne des Anhang 3,
  2. zehn Jahre für alle übrigen Anpassungen.

(3) Bei Anpassungsmaßnahmen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Rücksicht zu nehmen.

 

Anlagen:

 

Anhang 1  

Zu § 8 Abs. 2 Z 6  [Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern]

 

 

Tierart

 

Einraumbuchten

Bodenfläche

je Tier (m²)

 

Mehrraumbuchten ohne Boxen

 

Trog- bzw.

Freßplatzlänge je

Tier (m)

Liegefläche

je Tier (m²)

Lauf-, Mist- oder

Freßgangbreite

 

Kälber bis 180 kg

 

1,7

 

1,0

 

1,4

 

0,42

 

Kälber bis 220 kg

 

2,0

 

1,3

 

1,5

 

0,45

 

Jung- und Mast-

vieh bis 350 kg

 

3,0

 

1,5

 

1,8

 

0,54

 

Jung- und Mast-vieh 350 bis 600 kg

 

5,0

 

2,5

 

2,0

 

0,70

 

Milchkühe

 

5,0

 

3,0

 

2,2

 

0,75

 

Boxenlaufställe für Milchkühe

 

Liegeboxen: Breite 1,20 m Länge: 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw.

2,40 m (wandständige Boxen)

Laufgangbreite: 2,20 m

 

Abkalbebox muss vorhanden sein

 

 

Anhang 2

Zu § 8 Abs. 3 Z 3 [Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen]

 

 

 

Ferkel

bis zu 30 kg

 

Schweine

30-60 kg

 

Schweine

60-110 kg

 

Sauen

Freßplätze

       

 

Freßplatzbreite pro

Tier bei

Gruppenhaltung

 

18 cm

 

27 cm

 

33 cm

 

40 cm

 

Zahl der Freßplätze bei Vorratsfütterung

 

1 pro 4 Tiere

 

1 pro 4 Tiere

 

1 pro 4 Tiere

 

Bodenflächen

       

 

Einzelstände /

Anbindstandplätze

 

---

 

---

 

---

 

65 x 190 cm

 

Liegefläche pro Tier

in Buchten mit

separatem Kotplatz

 

0,25 m²

 

0,40 m²

 

0,60 m²

 

1,10 m²

 

Gesamtbuchtenfläche

 

0,40 m²

 

0,70 m²

 

1,00 m²

 

2,50 m²

 

Abferkelbuchten

  • mit Ferkel bis 30 kg
  • zur Frühentwöhnung (Absetzgewicht 8-10 kg)
     

 

 

5 m²

 

4 m²

Buchten mit

Vollspaltenböden (ÖNORM L 5290)

 

0,30 m²

 

0,50 m²

 

0,70 m²

 

 

 

Anhang 3

Zu § 13  [Mindestanforderungen für die Haltung von Geflügel]

Bodenfläche je Tier

 

Legehennen

Zuchttiere

 

Masttiere

 

Küken und Junghennen von Legerassen

 

in Ställen mit Gitterböden oder Käfigen (= "Käfighaltung")

 

 

Legehennen bis 2 kg 450 cm² je Tier

Legehennen über 2 kg 550 cm² je Tier

Mastelterntiere: 1440 cm² je Hahn

550 cm² je Henne

 

 

Legeelterntiere in

Familienhaltung: 550 cm² je Tier

 

 

In Ställen mit Volierenhaltung

 

1 m² begehbare Fläche je 9 Tiere

und 1 m² Stallbodenfläche je 25 Tiere

 

in Ställen mit Bodenhaltung

(mit Kotgrube und mind. 1/3 eingestreuter Scharraum)

 

1 m² je 7 Tiere

 

in Bodenhaltung:

 

Masthühner 1 m² je 30 kg

Truthühner 1 m² je 40 kg

 

 

in Bodenhaltung mit Auslauf:

 

Stallfläche:

Masthühner 1 m² je 25 kg

Truthühner 1 m² je 25 kg

Enten 1 m² je 25 kg

Gänse 1 m² je 15 kg

 

 

Auslauffläche:

Masthühner 2 m² je Tier

Truthühner 10 m² je Tier

Enten 2 m² je Tier

Gänse 10 m² je Tier

 

bis 3 Wochen alt

140 cm² je Tier

 

 

bis 6 Wochen alt:

550 cm² je Tier

 

 

bis 12 Wochen alt:

700 cm² je Tier

 

 

bis 18 Wochen alt:

 

1000 cm² je Tier bei

Rassen bis 2 kg

 

1150 cm² je Tier bei

Rassen über 2 kg

 

in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf

 

Stall: 1 m² je 7 Tiere

Auslauf: 10 m² je Tier

 

Anhang 4

Zu § 15 Z 10  [Mindestanforderungen für die Stalleinrichtung für Geflügel]

 

 

 

Volieren- oder Bodenhaltung

 

Käfighaltung

 

Stalleinrichtungen

 

Legehennen

Zuchttiere

 

Masttiere

 

Küken von Legerassen bis 10 Wochen alt

 

Legehennen

 

Freßplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung

 

16 cm/Tier

 

 

 

3 cm/Tier

 

 

 

Freßplatzlänge am Trog bei mechanischer

Füttuerung

 

8 cm/Tier

 

 

3 cm/Tier

 

 

3 cm/Tier

 

 

10 cm bzw.

12 cm bei

schweren Legerassen/Tier

 

Futterrinne und

Rundautomaten

 

3 cm/Tier

 

2 cm/Tier

 

2 cm/Tier

 

 

 

Trinknippel

 

1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit

 

Tränkrinnenseite

 

2,5 cm/Tier

 

2,5 cm/Tier

 

1 cm/Tier

 

Durchgehend

 

Tränkrinne an der Rundtränke

 

1,5 cm/Tier

 

1,5 cm/Tier

 

1 cm/Tier

 

Sitzstangen (außer bei Lattenrostboden) Sitzstangenlänge

 

20 cm/Tier

 

horizontaler Sitzstangenabstand

 

30 cm

 

Eiablageplatz

Einzelnester

 

1 je 5 Tiere

 

Gemeinschaftsnester

Tunnelnester

 

1 m² je 100 Tiere

 

Anhang 5

Zu § 18 Abs. 1  [Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden]

 

 

Flächenbedarf:
Box:

 

Stand:

 

Laufstall:

doppelte Widerristhöhe im Quadrat – wo nicht anders möglich pro Seite bis maximal 20 cm weniger

Breite: Widerristhöhe + 20 cm

Länge: doppelte Widerristhöhe

Grundfläche pro Pferd wie bei einer Box

 

Auslauf: mindestens dreifache Boxengröße

 

Stallhöhe: mindestens 2,5 m

 

Seitenwände: Widerristhöhe + 30 cm

Zwischengitter: schmaler als Hufbreite

 

Futterkrippen

und Tränken: in Schultergelenkshöhe

 

Anhang 6

Zu § 20 Abs. 1  [Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen]

 

Kaninchenhaltung

     

 

Tierart

 

Gewicht

 

Bodenfläche pro Tier

 

Mindestkäfighöhe

 

Angora- und

Mastkaninchen

bis 3 kg

0,20 m²

40 cm

3 bis 5 kg

0,23 m²

40 bis 60 cm

5 bis 7 kg

0,33 m²

je nach Rasse

 

Zuchthäsin mit Wurf

bis 3 kg

0,65 m²

40 cm

3 bis 5 kg

0,93 m²

40 bis 60 cm

5 bis 7 kg

1,20 m²

je nach Rasse

 

 

Anhang 7

Zu § 20 Abs. 2  [Mindestanforderungen für die Haltung von Schafen und Ziegen]

Schafe und Ziegen

Bodenfläche

Mutterschaf/Mutterziege mit Nachzucht

Schaf/Ziege

Widder/Bock

Raufenlänge pro Schaf/Ziege

1,2 m²

1,0 m²

0,8 m²

ca. 0,4 m

(Alle Schafe/Ziegen müssen gleichzeitig ungehindert fressen können)

 

Lattenhürden (Höhe 1,2 m) zur Abtrennung der verschiedenen Alters- und Geschlechtsgruppen

 

 

Anhang 8

Zu § 21 Abs. 2 Z 5

Besondere Vorschriften für Nerze, Iltisse und Frettchen, Füchse, Nutrias und Chinchillas

  1. Die Tiere sind mit Einrichtungen zu versorgen, die ihren biologischen Besonderheiten entsprechen; insbesonders hat entsprechendes Beschäftigungsmaterial (z.B. Röhren, Boxen) und bei Nerzen sowie Nutrias und Chinchillas eine Schwimmöglichkeit vorhanden zu sein.
  2. Werden Nerze und Frettchen in Käfigen gehalten, muss die Höhe des Käfigs den Tieren erlauben, sich ungehindert auf die Hinterbeine erheben zu können. Es muss eine ausreichend große Nestbox aus wärmedämmendem Material vorhanden sein. Die Öffnung der Nestbox soll nur so groß sein, dass die Tiere ohne Schwierigkeit hindurch können. Während der Geburt und Aufzuchtphase sowie während der kalten Jahreszeit muss Stroh oder anderes geeignetes Einstreumaterial verwendet werden.
  3. Alle Jungtiere sowie Nutrias dürfen nicht einzeln gehalten werden. Die gewählte Gruppengröße und Besatzdichte muss ein friedliches Zusammenleben ermöglichen.
  4. Erwachsene Tiere, die nicht miteinander aufgezogen wurden, dürfen nicht ohne entsprechende Überwachung in der gleichen Unterkunft gehalten werden.
  5. Füchse müssen so gehalten werden, dass ihre Krallen in gutem Zustand sind. Jedem entwöhnten Tier ist ein abgeschlossener Platz zum Rückzug (Nestbox oder Plattform) zur Verfügung zu stellen. Trächtige Fähen und Fähen mit Würfen ist eine Nestbox bestehend aus einem Vor- und Hauptraum zur Verfügung zu stellen. Die Nestboxen und Plattformen sollen so hoch wie möglich angebracht sein. Die routinemäßige Verwendung der Nackenzange zum Fangen von Füchsen ist zu vermeiden.
  6. Wenn die Tiere in Käfigen gehalten werden, sind die Käfige ausreichend weit über dem Boden anzubringen. Der Boden hat mit Sand, Kies, Schlacke u.ä. passendem Material bedeckt zu sein. Käfige dürfen nicht aufeinander gestapelt werden.

 

Anhang 9

Zu § 22 [Mindestanforderungen für die Haltung von Straußen, Emus, Nandus und Kasuaren]

 

 

Flächenbedarf bei Gehegen (bei vollständigem Zufüttern)

 

Strauße

 

Für 1 Zuchtgruppe

je 3 Tiere ab dem

6. Lebensmonat 1000 m²

 

für jedes weitere Tier 100 m²

 

für 2 Zuchtgruppen

für max. 8 Tiere

10.000 m²

 

für Jungtiere bis

zum 6. Lebensmonat

(Gruppen bis max. 20 Tiere)

je Tier 100 m²

 

Höhe der Einfriedung: 2 m

Schmale Seite des Geheges 12 m

 

Nandus

 

Emus

 

Kasuare

 

je Paar 200 m²

je weiteres Tier 50 m²

 

je Paar 200 m²

 

je Tier 200 m²

 

Höhe der Einfriedung:

 

1,5 m

 

1,5 m

 

2 m

 

 

 

Mindestanforderungen an Ställe

 

 

Strauße

 

Emus

Nandus

 

Kasuare

 

 

 

Stallfläche

 

ab 6. Lebensmonat

8 m² Einzelhaltung

3 m² Gruppenhaltung

 

 

4 m²

 

 

8 m²

 

Höhe der

Abgrenzung

 

1,8 m

 

1, 5 m

 

2 m

 

lichte Höhe

der Stalldecke

 

3 m

 

2,5 m

 

3 m