Gesetz vom 18. Juni 1990 über den Schutz der Tiere gegen Quälerei
(Burgenländisches
Tierschutzgesetz 1990)
StF: LGBl.
Nr. 86/1990
idF. LGBl.
Nr. 8/1995
§ 2 Tierquälerei
§
3
Tierhaltung
§
5
Wildtierhaltung
§
5a
Halten von Pelztieren
und Straußen
§
6 Tierheime
§
7 Verordnungen
§
8 Verbot
der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren
§
9 Behörde
§
10 Mitwirkung
von Bundespolizei und Bundesgendarmerie
§
11 Betreten
von Liegenschaften und Räumen, Durchsuchung von Transportmitteln
§
12 Anwendung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
§
13 Strafbestimmungen
§
14 Verfall
§
15 Außerkrafttreten
von Vorschriften
(2)
Dieses Gesetz ist nur auf Wirbeltiere und Krustentiere anzuwenden.
(3)
Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§
2. (1) Es ist
verboten, Tiere zu quälen.
(2)
Eine Tierquälerei begeht, wer ein Tier aus Mutwillen tötet, ihm unnötig
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es unnötig schwer ängstigt.
(3)
Eine Tierquälerei begeht insbesondere, wer
1.
beim Halten,
Verwahren oder Befördern eines Tieres dessen Unterbringung, Fütterung, Tränkung,
Schutz oder Pflege derart vernachlässigt, dass ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt werden;
2.
einem Tier
Leistungen abverlangt, denen es wegen seines Zustandes nicht gewachsen ist oder
die seine Kräfte übersteigen;
3.
ein Haustier
oder ein anderes gefangengehaltenes Tier, das zum Leben in der Freiheit unfähig
ist, aussetzt;
4.
ein Tier auf
ein anderes hetzt oder es an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet oder
prüft;
5.
einem Tier
durch Anwendung von Zwang Futter oder andere Mittel einverleibt, sofern dies
nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist;
6.
einem Tier
das artgemäße Bewegungsbedürfnis unnötig einschränkt;
7.
an einem
Tier schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen ohne gerechtfertigten Grund oder
unsachgemäß vornimmt;
8.
ein Tier auf
eine ihm unnötige Schmerzen verursachende Weise betäubt oder tötet;
9.
ein Tier im
geschlossenen Kofferraum eines Kraftfahrzeuges befördert oder im abgestellten
geschlossenen Kraftfahrzeug zurückläßt, wenn abzusehen ist, dass dem Tier dadurch
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
(4) Nicht
als Tierquälerei anzusehen
1.
sind
Handlungen, die bei waidgerechter Ausübung der Jagd oder der Fischerei
vorgenommen werden;
2.
sind
Maßnahmen, die zur Vertilgung schädlicher Tiere oder zur Bekämpfung von Seuchen
notwendig sind;
3.
ist das
fachkundige Schlachten von Tieren;
4.
ist die
fachkundige Kastration oder Sterilisation von Tieren.
(2)
Ist der Eigentümer eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Gesetz
entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Personen oder
Vereinigungen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Gesetz entsprechende
Haltung bieten. Ist auch dies nicht möglich, so hat er für eine schmerzlose und
fachgerechte Tötung zu sorgen.
(2)
Werden Hunde in Zwingern gehalten, so muss für einen Hund - ausgenommen Welpen
beim Muttertier - eine Grundfläche von mindestens 10 m2 (ohne Hütte)
zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren Hund ist eine zusätzliche Grundfläche
von mindestens 3 m2 erforderlich.
(3)
Werden Hunde angebunden gehalten, so ist ihnen ein Bewegungsraum von mindestens
6 m Länge und 3 m zur Seite zu ermöglichen.
(4)
Hunden ist täglich eine ausreichende Möglichkeit zum Auslauf im Freien zu geben.
Wildtierhaltung
(2) Die
Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn sichergestellt
ist, dass die Haltung im Interesse des Lebens oder der Gesundheit des Tieres oder
im öffentlichen Interessen liegt. Bedarf die Haltung von Wildtieren noch der
Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so darf die Bewilligung
nach diesem Gesetz erst nach Eintritt der Rechtskraft der anderen Bewilligung
erteilt werden.
(3) Die
Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 2, befristen sowie durch Auflagen oder
Bedingungen sicherstellen, dass den besonderen Erfordernissen der Tierart und den
Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(2) Eine
Bewilligung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist,
1. dass eine
angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte
Unterbringung gegeben sind und
2. dass das
artgemäße Bewegungsbedürfnis nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt wird, wenn
dem Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in Angst
versetzt wird.
(3) Die
Behörde kann die Bewilligung befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen
sicherstellen, dass den besonderen Erfordernissen der Tierart und den
Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(2) Die
Behörde hat die Führung eines Tierheimes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen über die Tierhaltung nicht gewährleistet ist.
§
7. Die
Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1)
durch Verordnung jedenfalls Bestimmungen zu erlassen über [Burgenländische
Tierschutzverordnung 1995]
1.
die
Intensivhaltung von Tieren, insbesondere über Mindestabmessungen,
Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, die
Belegungsdichte bei Gruppenhaltungen sowie über Anbindevorrichtungen, wobei auf
die Erfordernisse einer wirtschaftlich vertretbaren Nutztierhaltung unter
Bedachtnahme auf bestehende Einrichtungen Rücksicht zu nehmen ist.
2.
das Töten
und Schlachten von Tieren. Hiebei sind qualvolle Schlachtmethoden zu verbieten
bzw. weniger qualvolle Methoden zuzulassen oder vorzuschreiben;
3.
Eingriffe an
Tieren. Hiebei ist
a) unter
Bedachtnahme, dass mit erheblichen Schmerzen verbundene Eingriffe grundsätzlich
nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden dürfen,
festzustellen, bei welchen Eingriffen eine Betäubung nicht möglich oder nicht
zumutbar ist,
b) zu
regeln, welche Eingriffe unter Bedachtnahme darauf, ob der zu erwartende Erfolg
die mit dem Eingriff verbundenen Schmerzen rechtfertigt, zu verbieten sind;
4.
die
Ausstattung von Tierheimen. Hiebei ist jedenfalls vorzusehen, dass die
Tierunterkünfte Mindestausmaße und Mindestausstattungen entsprechend den
Bedürfnissen der jeweils gehaltenen Tierarten sowie Quarantäne- und
Untersuchungsräumlichkeiten aufzuweisen haben;
5.
die
Ausstattung von Unterkünften (Hütten) und Zwingern sowie die Beschaffenheit von
Halsbändern, Brustgeschirren, Laufvorrichtungen und Ketten bei der Hundehaltung
im Freien;
6.
den
Transport von Tieren, die Größe und Ausrüstung der Transportgeräte sowie die
Behandlung der Tiere während der Beförderung;
7.
die näheren
Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung nach § 5a zu erteilen ist. Bei
einer Bewilligung nach § 5a Abs. 1 Z 1 ist die Empfehlung des Ständigen
Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der Tiere in
landwirtschaftlicher Tierhaltung für das Halten von Pelztieren vom 19. Oktober
1990 umzusetzen.
(2) Ein
Verbot im Sinne des Abs. 1 ist auch dann auszusprechen, wenn der Täter wegen
mangelnder Zurechungsfähigkeit oder wegen Strafunmündigkeit zur Zeit der Tat
nicht zu bestrafen war.
(3) Die
Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen wegen Vergehens
gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen.
§ 9. Behörde
im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Mitwirkung
von Bundespolizei und Bundesgendarmerie
1.
Maßnahmen
zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2.
Maßnahmen,
die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind;
3.
Anwendung
von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem
Gesetz zuständigen Behörde und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung
der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Betreten von
Liegenschaften und Räumen Durchsuchung von Transportmitteln
1.
Tiere
gequält werden;
2.
Personen
dort Tiere verwahren, obwohl ihnen das Halten von oder der Umgang mit Tieren
gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 verboten ist; 3. bescheidmäßig erteilte Aufträge gemäß
§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 13 Abs. 4 nicht befolgt werden.
(2) Den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommt die Befugnis (Abs. 1) im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 10) zu.
1.
Tierquälereien
zu beenden;
2.
Personen,
denen das Halten von Tieren verboten ist, die Tiere abzunehmen;
3.
Tierhaltern,
die ihren Pflichten nach § 3 nicht nachkommen, die Tiere abzunehmen, wenn die
Vernachlässigung der Pflichten von einem Tierarzt festgestellt worden ist. Die
Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt ist nur zulässig, wenn der dem Gesetz
entsprechende Zustand nicht durch den Einsatz gelinderer Mittel hergestellt
werden kann.
(2) Den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommt die Befugnis zur Anwendung
unmittelbaren Zwanges gegen Personen oder Sachen (Abs. 1) zum Zwecke der
Beendigung von Tierquälereien zu.
(3) Die
Organe der Behörden haben abgenommene Tiere auf Kosten und Gefahr des
Eigentümers solchen Personen oder Vereinigungen zur Haltung zu übergeben, die
Gewähr für eine diesem Gesetz entsprechende Haltung bieten. Der Eigentümer eines
Tieres ist von der Abnahme und der Person des Betreuers des Tieres zu
verständigen. (4) Abgenommene Tiere sind, sofern sie nicht für verfallen zu
erklären sind (§ 14 Abs. 1), dem Eigentümer zurückzugeben, wenn dieser die
Rückstellung beantragt und die Voraussetzung für eine diesem Gesetz
entsprechende Haltung der Tiere gegeben ist.
1.
eine
Tierquälerei nach § 2 Abs. 2 oder 3 begeht;
2.
einen oder
mehrere Hunde entgegen den Bestimmungen des § 4 oder ein oder mehrere Wildtiere
entgegen den Bestimmungen des § 5 hält;
3.
die Führung
eines Tierheimes der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt (§ 6 Abs. 1)
oder wer ein Tierheim trotz Untersagung führt (§ 6 Abs. 2);
4.
ein Tier
entgegen einem Verbot des § 8 Abs. 1 hält oder mit ihm Umgang hat;
5.
entgegen der
Bestimmung des § 11 das Betreten einer Liegenschaft, eines Raumes oder eines
Transportmittels behindert oder verhindert;
6.
sonstigen
Geboten, Verboten und Beschränkungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung
nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden auf
Grund dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach diesem Gesetz zuwiderhandelt.
(2) Ebenso
ist zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung
unterstehende strafunmündige Person diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(3) Eine
Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 oder 2 bezeichnete
Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet.
(4) Im Falle
einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen die auf Grund des § 7 Z. 1 zu erlassende
Verordnung über die Intensivhaltung von Tieren ist die Fortsetzung der
Intensivhaltung an Fristen, Bedingungen und Auflagen zu knüpfen. Wird den
Bedingungen und Auflagen innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprochen,
ist das Verbot der Intensivtierhaltung auszusprechen.
(5) Der
Versuch ist strafbar.
(2) Für
verfallen erklärte Tiere sind in Freiheit zu setzen oder an solche Personen oder
Vereinigungen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Gesetz oder einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechende Haltung bieten. Wenn
dies nicht möglich ist, oder wenn das Weiterleben für die Tiere offensichtlich
eine Qual bedeuten würde, sind sie schmerzlos zu töten. Die Kosten der Tötung
sind dem bisherigen Eigentümer vorzuschreiben.
§ 15. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 7. Feber 1950, LGBl. Nr. 7/1951, außer Kraft.