Gesetz vom 18. Juni 1990 über den Schutz der Tiere gegen Quälerei 

(Burgenländisches Tierschutzgesetz 1990)

 

StF: LGBl. Nr. 86/1990

idF. LGBl. Nr. 8/1995

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1      Ziel und Geltungsbereich

§ 2      Tierquälerei

§ 3      Tierhaltung

§ 4      Halten von Hunden

§ 5      Wildtierhaltung

§ 5a    Halten von Pelztieren und Straußen

§ 6      Tierheime

§ 7      Verordnungen

§ 8      Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren

§ 9      Behörde

§ 10    Mitwirkung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie

§ 11    Betreten von Liegenschaften und Räumen, Durchsuchung von Transportmitteln

§ 12    Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

§ 13    Strafbestimmungen

§ 14    Verfall

§ 15    Außerkrafttreten von Vorschriften

 

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist es zu verhindern, dass Tieren durch Handlungen oder Unterlassungen unnötig Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

 (2) Dieses Gesetz ist nur auf Wirbeltiere und Krustentiere anzuwenden.

 (3) Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

 

Tierquälerei

§ 2. (1) Es ist verboten, Tiere zu quälen.

 (2) Eine Tierquälerei begeht, wer ein Tier aus Mutwillen tötet, ihm unnötig Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es unnötig schwer ängstigt.

 (3) Eine Tierquälerei begeht insbesondere, wer

 1.      beim Halten, Verwahren oder Befördern eines Tieres dessen Unterbringung, Fütterung, Tränkung, Schutz oder Pflege derart vernachlässigt, dass ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden;

 2.      einem Tier Leistungen abverlangt, denen es wegen seines Zustandes nicht gewachsen ist oder die seine Kräfte übersteigen;

 3.      ein Haustier oder ein anderes gefangengehaltenes Tier, das zum Leben in der Freiheit unfähig ist, aussetzt;

 4.      ein Tier auf ein anderes hetzt oder es an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet oder prüft;

 5.      einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter oder andere Mittel einverleibt, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist;

 6.      einem Tier das artgemäße Bewegungsbedürfnis unnötig einschränkt;

 7.      an einem Tier schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen ohne gerechtfertigten Grund oder unsachgemäß vornimmt;

 8.      ein Tier auf eine ihm unnötige Schmerzen verursachende Weise betäubt oder tötet;

 9.      ein Tier im geschlossenen Kofferraum eines Kraftfahrzeuges befördert oder im abgestellten geschlossenen Kraftfahrzeug zurückläßt, wenn abzusehen ist, dass dem Tier dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

 

(4) Nicht als Tierquälerei anzusehen

1.      sind Handlungen, die bei waidgerechter Ausübung der Jagd oder der Fischerei vorgenommen werden;

2.      sind Maßnahmen, die zur Vertilgung schädlicher Tiere oder zur Bekämpfung von Seuchen notwendig sind;

3.      ist das fachkundige Schlachten von Tieren;

4.      ist die fachkundige Kastration oder Sterilisation von Tieren.

 

Tierhaltung

 § 3. (1) Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm angemessene Nahrung, Pflege und Unterbringung zu gewähren.

 (2) Ist der Eigentümer eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Gesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Personen oder Vereinigungen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Gesetz entsprechende Haltung bieten. Ist auch dies nicht möglich, so hat er für eine schmerzlose und fachgerechte Tötung zu sorgen.

 

Halten von Hunden

§ 4. (1) Hunden, die im Freien gehalten werden, ist eine Unterkunft (Hütte) zur Verfügung zu stellen, die geeignet ist, sie vor Hitze, Kälte, Wind, Feuchtigkeit und Nässe zu schützen.

 (2) Werden Hunde in Zwingern gehalten, so muss für einen Hund - ausgenommen Welpen beim Muttertier - eine Grundfläche von mindestens 10 m2 (ohne Hütte) zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren Hund ist eine zusätzliche Grundfläche von mindestens 3 m2 erforderlich.

 (3) Werden Hunde angebunden gehalten, so ist ihnen ein Bewegungsraum von mindestens 6 m Länge und 3 m zur Seite zu ermöglichen.

 (4) Hunden ist täglich eine ausreichende Möglichkeit zum Auslauf im Freien zu geben.

 

Wildtierhaltung

§ 5. (1) Das Halten und Züchten von Wildtieren außer für jagdliche Zwecke und für Erwerbszwecke ist verboten.

(2) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass die Haltung im Interesse des Lebens oder der Gesundheit des Tieres oder im öffentlichen Interessen liegt. Bedarf die Haltung von Wildtieren noch der Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so darf die Bewilligung nach diesem Gesetz erst nach Eintritt der Rechtskraft der anderen Bewilligung erteilt werden.

(3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 2, befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den besonderen Erfordernissen der Tierart und den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.

 

Halten von Pelztieren und Straußen

§ 5a. (1) Einer Bewilligung bedarf 1. das Halten von Pelztieren zur Gewinnung von Pelzen und 2. das Halten von Straußen.  

(2) Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist,

1.      dass eine angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung gegeben sind und

2.      dass das artgemäße Bewegungsbedürfnis nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt wird, wenn dem Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in Angst versetzt wird.

(3) Die Behörde kann die Bewilligung befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den besonderen Erfordernissen der Tierart und den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.

 

Tierheime

§ 6. (1) Wer beabsichtigt, ständig eine größere Anzahl fremder Tiere in seine Obhut zu nehmen (ein Tierheim zu führen), hat dies der Behörde spätestens mit Aufnahme des Betriebes anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat die Führung eines Tierheimes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über die Tierhaltung nicht gewährleistet ist.

 

Verordnungen

§ 7. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1) durch Verordnung jedenfalls Bestimmungen zu erlassen über  [Burgenländische Tierschutzverordnung 1995]

1.      die Intensivhaltung von Tieren, insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, die Belegungsdichte bei Gruppenhaltungen sowie über Anbindevorrichtungen, wobei auf die Erfordernisse einer wirtschaftlich vertretbaren Nutztierhaltung unter Bedachtnahme auf bestehende Einrichtungen Rücksicht zu nehmen ist.

2.      das Töten und Schlachten von Tieren. Hiebei sind qualvolle Schlachtmethoden zu verbieten bzw. weniger qualvolle Methoden zuzulassen oder vorzuschreiben;

3.      Eingriffe an Tieren. Hiebei ist

a)     unter Bedachtnahme, dass mit erheblichen Schmerzen verbundene Eingriffe grundsätzlich nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden dürfen, festzustellen, bei welchen Eingriffen eine Betäubung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

b)     zu regeln, welche Eingriffe unter Bedachtnahme darauf, ob der zu erwartende Erfolg die mit dem Eingriff verbundenen Schmerzen rechtfertigt, zu verbieten sind;

4.      die Ausstattung von Tierheimen. Hiebei ist jedenfalls vorzusehen, dass die Tierunterkünfte Mindestausmaße und Mindestausstattungen entsprechend den Bedürfnissen der jeweils gehaltenen Tierarten sowie Quarantäne- und Untersuchungsräumlichkeiten aufzuweisen haben;

5.      die Ausstattung von Unterkünften (Hütten) und Zwingern sowie die Beschaffenheit von Halsbändern, Brustgeschirren, Laufvorrichtungen und Ketten bei der Hundehaltung im Freien;

6.      den Transport von Tieren, die Größe und Ausrüstung der Transportgeräte sowie die Behandlung der Tiere während der Beförderung;

7.      die näheren Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung nach § 5a zu erteilen ist. Bei einer Bewilligung nach § 5a Abs. 1 Z 1 ist die Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der Tiere in landwirtschaftlicher Tierhaltung für das Halten von Pelztieren vom 19. Oktober 1990 umzusetzen.

 

Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren

§ 8. (1) Die Behörde hat Personen, die wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB, wegen einer besonders schwerwiegenden Übertretung oder wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Tierschutzgesetzes eines anderen Bundeslandes bestraft wurden, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes festzusetzen. Das Verbot erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Burgenland.

(2) Ein Verbot im Sinne des Abs. 1 ist auch dann auszusprechen, wenn der Täter wegen mangelnder Zurechungsfähigkeit oder wegen Strafunmündigkeit zur Zeit der Tat nicht zu bestrafen war.

(3) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen wegen Vergehens gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen.

 

Behörde

§ 9. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Mitwirkung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie

§ 10. (1) Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt und die Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung des § 13 Abs. 1 Z 1 und - soweit verbotswidriges Halten betroffen ist - des § 13 Abs. 1 Z 4 mitzuwirken durch

1.      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.      Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

 

Betreten von Liegenschaften und Räumen Durchsuchung von Transportmitteln

§ 11. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, Liegenschaften und Räume zu betreten oder Transportmittel zu durchsuchen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass

1.      Tiere gequält werden;

2.      Personen dort Tiere verwahren, obwohl ihnen das Halten von oder der Umgang mit Tieren gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 verboten ist; 3. bescheidmäßig erteilte Aufträge gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 13 Abs. 4 nicht befolgt werden.

(2) Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommt die Befugnis (Abs. 1) im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 10) zu.

 

Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

§ 12. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Personen oder Sachen

1.      Tierquälereien zu beenden;

2.      Personen, denen das Halten von Tieren verboten ist, die Tiere abzunehmen;

3.      Tierhaltern, die ihren Pflichten nach § 3 nicht nachkommen, die Tiere abzunehmen, wenn die Vernachlässigung der Pflichten von einem Tierarzt festgestellt worden ist. Die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt ist nur zulässig, wenn der dem Gesetz entsprechende Zustand nicht durch den Einsatz gelinderer Mittel hergestellt werden kann.

(2) Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommt die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Personen oder Sachen (Abs. 1) zum Zwecke der Beendigung von Tierquälereien zu.

(3) Die Organe der Behörden haben abgenommene Tiere auf Kosten und Gefahr des Eigentümers solchen Personen oder Vereinigungen zur Haltung zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Gesetz entsprechende Haltung bieten. Der Eigentümer eines Tieres ist von der Abnahme und der Person des Betreuers des Tieres zu verständigen. (4) Abgenommene Tiere sind, sofern sie nicht für verfallen zu erklären sind (§ 14 Abs. 1), dem Eigentümer zurückzugeben, wenn dieser die Rückstellung beantragt und die Voraussetzung für eine diesem Gesetz entsprechende Haltung der Tiere gegeben ist.

 

Strafbestimmungen

§ 13. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500,- S bis 50.000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

1.      eine Tierquälerei nach § 2 Abs. 2 oder 3 begeht;

2.      einen oder mehrere Hunde entgegen den Bestimmungen des § 4 oder ein oder mehrere Wildtiere entgegen den Bestimmungen des § 5 hält;

3.      die Führung eines Tierheimes der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt (§ 6 Abs. 1) oder wer ein Tierheim trotz Untersagung führt (§ 6 Abs. 2);

4.      ein Tier entgegen einem Verbot des § 8 Abs. 1 hält oder mit ihm Umgang hat;

5.      entgegen der Bestimmung des § 11 das Betreten einer Liegenschaft, eines Raumes oder eines Transportmittels behindert oder verhindert;

6.      sonstigen Geboten, Verboten und Beschränkungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach diesem Gesetz zuwiderhandelt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende strafunmündige Person diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 oder 2 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Im Falle einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen die auf Grund des § 7 Z. 1 zu erlassende Verordnung über die Intensivhaltung von Tieren ist die Fortsetzung der Intensivhaltung an Fristen, Bedingungen und Auflagen zu knüpfen. Wird den Bedingungen und Auflagen innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprochen, ist das Verbot der Intensivtierhaltung auszusprechen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

 

Verfall

§ 14. (1) Gegenstände, die zur Übertretung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhaltungen bezogen hat, sind für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Für verfallen erklärte Tiere sind in Freiheit zu setzen oder an solche Personen oder Vereinigungen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechende Haltung bieten. Wenn dies nicht möglich ist, oder wenn das Weiterleben für die Tiere offensichtlich eine Qual bedeuten würde, sind sie schmerzlos zu töten. Die Kosten der Tötung sind dem bisherigen Eigentümer vorzuschreiben.

 

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 15. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 7. Feber 1950, LGBl. Nr. 7/1951, außer Kraft.